Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 311. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
selbst, die zweite Summe ein auf Zeit, und auch auf diese nur bedingungsweise gewahrter Zuschuß, welcher der anderweiten VerwMgung der Kammer vorliegt. — Wir wollen nicht die Gründe wiederholt auseinander setzen , welche der Kammer be reits in dem jenseitigen Deputationsberichte und in den Protocvl- len vvrliegcn, und sowohl für als gegen die neuerliche Bewilli gung angeführt worden sind, auch das Wesentlichste aus einer Petition des Stadtraths ztt Dresden an die 2. Kammer der Ständeversammlung enthalten. — Die 2. Kammer hat die erste Post von 5,000 Lhlr. bewilligt, die zweite von 2,000 Lhlr. aber mit einer Majorität von 48 gegen 8 Stimmen abgelehnt. — Auch wir, unter den angegebenen Umständen den Beitrag von 5,000 Lhlr- als ein Passivum der Staatskasse anerkennend, fin den keinen hinreichenden Grund, der uns bewegen könnte, die fernere VerwMgung des bisherigen transitorischen Zuschusses zu beantragen,' und empfehlen daher den Beitritt zu den Be schlüssen der 2. Kammer nur in Bezug aufdie Jahre 1835 und 1836, dagegen die transitorische Bewilligung auf das Jahr 1834 bewandten Umständen nach unvermeidlich fein dürfte. Prinz Johann: Ich kann den Wegfall der 2000 Lhlr. für die JaW 1835 und 1836 nicht billigen. Es sprechen da gegen eben so Gründe der Billigkeit, wo Nicht sogar des.Rechts, als Gründe der Zweckmäßigkeit. Was die. erstem anlangt, so hat zwar jede Stadt ihren Policciaufwand selbst zu tragen, allein je mehr das ganze Land bei der Ruhe und Ordnung in der Hauptstadt betheiligt ist, um so Höhere Forderungen muß man zum Besten des Ganzen an diese letztere stellen, auch wird es wohl keine Hauptstadt in Deutschland geben, welche nicht Zuschüsse zur Besorgung der Police! erhält. Die Zweckmäßig keit anlangendj so bewährt es die Erfahrung selbst der aller neuesten Zeit, wie nothwendkg gerade in Dresden eine vorzüg liche Police! wird, und wie viel noch an einer solchen fehlt. Wir haben neuerdings in der Hauptstadt des Landes Verbrechen verüben sehen, welche man früher unter die Fabeln gerechnet haben würde. — Eine Verbesserung, die daher allerdings nothwendig erscheint, ist aber nur bei ausreichenden Geldmit teln möglich, und man wird eher eine Erhöhung als eine Ver minderung des bisherigen Zuschusses von 7000 Lhlr. zu wün schen haben, da die Commun hiesiger Stadt doch eigentlich nur wiei andere Städte zur Haltung einer notdürftigen Landpolicei verpflichtet sein bürste. Bürgermeister Hübl er-: Obwohl ich vielleicht Bedenken tragen sollte, bei meiner Stellung zu der hiesigen Commun mich in die vorliegende Debatte zu mischen, so glaube ich doch, fern von jedem Sonderintereffe, einige Bemerkungen in Beziehung . auf die außerordentliche Zuschußsumme der 2000 Lhlr. mir ge statten zu müssen. Der Zuschuß der 2000 Lhlr. ist, wie unsere Deputation selbst erwähnt, unter der Bedingung aus Staats kassen gewährt: „daß für einen dieser Summe nahe kommenden Belaus vormalige, in Ermangelung eines andern Unterkommens außerdem zu pensionirende Police!-Ofsicianten angestellt wer den." Der Zuschuß ist sonach unter onerosem Titel erlangt wor den, und es scheint rechtlich begründet, daß er, so lange als das oim8 fortdauert, der Commun nicht zu entziehen , ist. Gleich wichtig sind die für die fortdauernde Bewilligung dieser Zuschuß- umme sprechenden, theils aus der Verpflichtung des Staates als JmisdictivnslMN, theils aus der Natur des großen Theils mne Landeszwecke verfolgenden Wirkungskreises der hiesigen Po- liceibehörde entlehnten Gründe. Die Policeipflege ist ein Ele ment der Gerichtsbarkeit. Ihr Aufwand gehört zu den Gerichts kosten. Der Staat kann die Verpflichtung nicht von sich ableh nen',. nach dem Umfange seines Jurisdictionsbezirks zu dem Ge- sammtaufwande der Policeiverwaltung beizutragen. Das Zah- lenvcrhättniß der Staatsgerichtsbefohlnen zu den städtischen Ge- richtsuntergcbenen schwankt nach den angestellten Berechnungen zwischen I Lheilen und der Halste. Der Staat würde nach die sem Maßstabe zu der Summe des policeilichen Gesammtbedarfs an23,000Lhlrn., die aber,'wie schon von Sr. Königl.Hoheit bemerkt worden, künftig nicht mehr ausreichen wird, jedenfalls einen Beitrag von 9 bis 10,000 Lhlrn. in der Qualität als Ge richtsherr zu leisten haben, eine Summe, welche von dem Po stulats der Negierung bei weitem nicht erreicht wird, und die sich noch bedeutend erhöhen müßte, wenn der fraglichen Berechnung statt der Seelenzahl eine Vergleichung des Umfanges der Juris- dictionsräume untergelegt würde. Nun sucht man zwar die Verbindlichkeit des Staates zu Beiträgen für den hiesigen Poli- ceiaufwand durch Beziehung auf Z 252. und 265. der allgemei nen Stadteordnung abzulehnen, ich zweifle aber sehr, daß aus jenen Bestimmungen der St. O- eine solche Befreiung auch nur mit dem Scheine des Rechtes gefolgert werden kann. Der Z. 252. bezweckt offenbar nur Feststellung des Princips: daß die Policeiverwaltung unmittelbar von der Staatsgewalt originire. Versteht man unter dem in dem §. gebrauchten Ausdrucke: „ Ge meindebezirk," den städtischen Gerichtsbezirk, so crgiebt sich jene Auslegung von selbst, da innerhalb dieses Bezirkes die Commun, als Inhaberin der Gerichtsbarkeit, die fragliche Verpflichtung schon auf sich hat, mithin der K. eine Aenderung in Ansehung der Uebertragung des Policeiaufwandes in seiner Fassung nicht be zwecken konnte. Hatte aber auch der Gesetzgeber den Begriff: „Gemeindebezirk," weiter und namentlich auf die Grenzen des Weichbildes ausdehnen wollen, so würde immer wieder ein gro ßer Lheil der bezüglichen Kosten den Staat als Gerichtsinhaber treffen. Denn die ganze Friedrichstadt mit ihren Pertinenzien und ein großer Lheil des neuen Anbaues liegen außerhalb des Weichbildesl Wie man aber auch, meine Herren, die Bestim mungen der Städteordnung deuten möge, so haben sie sich doch nie auf etwas Anderes, als den localpoliceilichen Aufwand be ziehen und den Staat nimmer aufKosten der hiesigen Commun der Verpflichtung entheben können, zu Bestreitung des landespolk- ceilichen Aufwandes beizutragen. Daß ein großer Lheil des hie sigen Policeiaufwandes in diese Kategorie gehört, das brauche ich' nicht ausdrücklich auseinander zu setzen. Es liegt in der Natur der Sache, in den Eigenthümlichkeiten einer Residenz, dem Sitze der höchsten Landesbehörden, der Gesandtschaften, aller Kunst schätze des Landes, der Staatskassen, dem tempotairen Sam melplätze der Bevölkerung des Landes. Es sind auch die aus diesem Verhältnisse hervorgehenden umfangreichen Pflichten der hiesigen Police!, als Landespolicei, bei den Diskussionen in der 2. Kammer von Seiten der hohen Staatsregierung in so erschöp fender Weise geltend gemacht worden, daß ich mir zu Vermei dung von Wiederholungen wohl Beziehung darauf gestatten darf.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder