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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 311. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Bestimmung sehr nothwmdkg, weil dadurch alle Verhandlungen § Abg. Sachße ist der Ansicht, daß, wenn diese Worte über diesen Gegenstand abgeschnitten würden. s nicht hereinkommen, keine Bestimmtheit darüber vorhanden sek, Der Präsident rheilt diese 'Ansicht, bemerkend, daß ihm Schullehrer gesagt, wie gerade dieses das allcrtraurigste sei. Abg. Zschische macht dagegen bemerklich, daß' gerade Männer von Zach ihm das Gegentheil versichert hätten, und es wird nun das Amendement des letzten Sprechers zur Unterstüz- zung gebracht, sie fallt aber nicht hinlänglich aus, da sich nur 9 Mitglieder erheben. Abg. Haußner stimmt dem Amendement des Abg. Sachße bei und äußert, daß, wenn eine solche Stiftung zum Besten des Schullehrers gemacht werde, und dieß erfolge, wahrend ein Schullehrer die Stelle schon inne Habe, so würde sie diesem zu Gute kommen; bei dem nachstanzustellenden aber würde sie bei dem Gehalte zu berücksichtigen sein, da diesem rin Anspruch auf diese Stiftung nicht zugehe. Abg. Atenstädt meint, daß der Abgeordnete, welcher so eben gesprochen, den Sinn des tz. nicht recht gefaßt habe; denn in diesem tz. solle ausgesprochen werden, daß der Gehalt des Schullehrers ein für allemal fest zu bestimmen sek. Der Abg. dagegen scheine anzunehmen, daß, sobald ein neuer Schullehrer angenommen werde, auch mir ihm aufs neue contrahirt werden könne. Erhöht könne nun allerdings der Gehalt werden, aber nicht heruntergesetzt; denn darum sei ein Minimum im Gesetze angenommen worden. Nehme er nun an, daß ein Schullehrer auf dem Lande auf das Minimum gesetzt sei, und ein wohlthä- tiger Mann habe die Absicht, diese Stelle zu verbessern, so schneide man ihm ja auf diese Weise dm Weg dazu ab; densi dann gehe diese milde Stiftung nicht der Stelle, sondern der Gemeinde zu Gute. Daher müsse er immer noch bezweifeln, ob es gut sei, diese Worte aufzunehmm. Abg. Haußner: Wenn der Abg. behaupte, daß er den Sinn des tz. nicht recht verstanden habe, so müsse er auf tz. 89. nicht Rücksicht genommen haben, wo es ausdrücklich heiße: „das angeschlagene,Gesammteinkommen"; mithin solle alles das, was der Schullehrer einnehme, in Anschlag gebracht werden. Auch das könne man nicht annehmen, wie der Abg. gethan, daß jeder Lehrer auf das Minimum gesetzt würde; vielmehr sei anzunehmen, daß die meisten Zehrer em größeres Einkommen, erhielten. Eben so könne auch bei jedem neu eintretenden Leh rer ein solcher Gehalt verringert werden, nur bürse er nicht un ter das Minimum herunter steigen; denn gesetzt, ein Lehrer habe 120 Kinder zu unterrichten, und erhalte 300 Thlr.; spä ter vermindere sich aber die Anzahl der Kinder, vielleicht bis auf 6, und da sehe er nicht em, warum in diesem Falle der'neu erntretende Lehrer, dessen Vorgänger 300 Lhk. gehabt habe, im Gehalte nicht herabgesetzt werden könne. was die Schulgemeinde zu leisten habe. Von dem Sprecher werde sehr richtig zwischen dem bereits angestellten und dem künf tig anzustcllcnden Lehrer unterschieden. Wei dem angestellten müsse allerdings das seitherige Einkommen berücksichtigt werden, denn sonst würde dieser im Nachthekl fein, und was den Ein wand anlange, daß milde Stiftungen zum Besten des Lehrers dadurch vereitelt würden, so sei wieder zwischen Vergangenheit und Zukunft zu unterscheiden; der Lehrer, welcher bereits ange stellt sei, erhalte diese Stiftung, und dem künftig anzustellen« den gehe sie kn sofern zu Gute, als ohne hinlänglichen Grund eine. Gehaltsverminderung nicht «intreten könne. Wolle aber ein Testator z. B. einer Schullehrerstelle etwas vermachen, so müsse er auf gegenwärtiges Gesetz Rücksicht nehmen, und er dürfe ja nur die Clausel hinzufügen, daß sein Vermächtmß auf Verminderung des Schullehrer - Gehaltes keinen Einstuß haben solle. — Staatsmknister v. Müller: Der Zweck des Z. sowohl in dem Entwürfe, als in der gegenwärtigen Fassung sei kein ande rer , als daß den Schullehrern eine regelmäßige Besoldung ge währt-werden soll, und daß sie ferner nicht mehr auf die Ein nahme des Schulgeldes oder auf den Wandeltisch angewiesen würden. Daß nun aber in dieser Besoldung die Bezüge, welche die Schullehrer aus dem Kirchenvermögen, aus der Kammerei oder aus Stiftungen erhielten, mit eingerechnet werden sollen, insofern die letzteren zumBesten des Schulwesens überhauptund nicht dem Schullehrer besonders ausgesetzt worden, oder nach der Fiximng ausgesetzt würden, scheine aus tz. 39. hervorzuge hen, weil es dort heiße: „Bei Landschulen darf das zu Geldes werth, jedoch ohne Anrechnung der freien Wohnung, angeschla gene G e s a m m t e in k o m m e n rc." und noch deutlicher aus der fernem Stelle: „unter Anrechnung der mitdemselben verbunde nen festen oder zufälligen Einkünfte^" Alles hänge übrigens hierbei von der Anstellungsurkunde ab, welche dem Schullehrer- nach tz. 51. «rtheilss und in welche mit den Dienstobliegenheiten auch das Einkommen verzeichnet werden soll. Es ließen sich in Betreff der Modalität 2 Wege denken, entweder es beziehe die Gemeinde diese Einnahme, und gewähre dem Lehrer sein Fi xum aus der Schulkaffe, oder sie überweise dem Lehrer diese. Einnahme zu eigner Erhebung und rechne sie am Gehalte ab, und er glaube also, daß ein Mißverständniß daraus nicht hervor gehen könne. Einen größeren Anspruch, als auf dm ihm aus gesetzten Gehalt könne der Lehrer nicht machen, dieser werde.in, der Anstellungsurkunde bestimmt, und so könne ein Zweifel nicht entstehen. Er glaube also, daß. diese Worte ganz entbehrlich sein dürften. (Fortsetzung folgt.) - Druck und Papier von B. G, Teubner.in Dresden. Verantwortliche Redqcti-nr v. Gretsch ek.
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