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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 312. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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482. Äußerordenillche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 23. September 1834. Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und zwölfte öffentlicheSitzung der zweiten Kammer, am 11. September 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der specicllen Bcrathung des Entwurfes eines Gesetzes über die Volksschulen. Referent Abg. v. Friesen hält dafür, daß man durch die sen Zusatz dem Schullehrer einen offenbaren Schaden zufüge. Im §. 33. sei deutlich gesagt, wofür der bestimmte Gehalt ge geben werde, und wolle man noch die Einnahme hereknbringen, die der Schullehrer aus milden Stiftungen erhalte, so werde er dadurch verkürzt und inclusive des stiftungsmäßigen Einkom mens nur das Minimum erhalten. Wenn solche besondern Stiftungen in einem Orte vorhanden seien, so sei ein doppelter Fall möglich; . entweder würden die Zinsen einer solchen Stif tung dem Schullehrer unmittelbar verabreicht, oder sie kamen in die Schulkasse, und wie sie da vereinnahmt würden, müßten sic eben so wieder dem Schullehrer zugelegt werden. Die Nuz- zungen aus Stiftungen für die Schulkaffe seien schon in §. 33. durch einen Zusatz ausgedrückt worden; aber das könne nicht die Meinung sein, daß, wenn dem Schullehrer aus einem Stif tungsfonds eine besondere Einnahme zugcflosscn sei, diese in die 120 Thlr. mit eingerechnet werden solle. Er glaube also, daß dieser Zusatz weggelaffen werden müsse, weil er dem Schul lehrer nachthcilig sein werde. , Das Präsidium schreitet hierauf zur Abstimmung, in dem es die Fragen stellt; Wird die Fassung des §. 38. ange nommen, wie die Deputation vorgeschlagen hat? Wird dem Amendement des Abg. Sachße beigestkmmt? Die Kammer beantwortet die erste Frage gegen 5 Stimmen mit I a und die zweite durch 33 Stimmen mit Nein. Der §. 34. des Gesetzes lautet: (Mindester Ertrag der Schulstellen.) Demnach darf bei Landschulen das zu Geldeswerth, jedoch ohne Anrechnung der freien Wohnung, angeschlagene Gesammteinkommen a) eines Schullehrers, der keinen Küchendienst mit zu verwalten hat, nicht unter 120 Thlrn., b) eines Schulmeisters, der zugleich ei nen Kirchendienst mit verwaltet, nicht unter 200 Thlrn., betra gen; o) einem Hilfslehrer (Schulgchilfen) aber ist außer freier Wohnung, Heizung und von dem Hauptlehrer zu gewährender Kost, wenigstens ein baarer Gehalt von 40 Thlrn. auszusetzen. In Städten sind diese als das Geringste angenommenen Satze nach den Localumständen angemessen zu bestimmen. Eine Ver minderung des mit einer Schulstelle verbundenen Einkommens darf nur mit Genehmigung des Cultusministerii vorgenommen werden. ' Der §. 39. der Deputation r (Z.'34. des Gesetzes.) Mindester Ertrag der Schul stellen. Bei Landschulen darf das zu Geldeswerth, jedoch ohne Anrechnung der freien Wohnung, angeschlagene Gesammtein kommen s) eines Schullehrers, der keinen Kirchendienst mit zu verwalten hat, nicht unter 120 Thalern; b) eines Schulmeisters, der zugleich einen Küchendienst mit verwaltet, unter Anrechnung der mit demselben verbundenen festen, oder zufälligen Einkünfte, nicht unter 200 Thlrn. betragen; v) einem Hilfslehrer (Schulge- hilsen) aber ist außer freier Wohnung , Heizung und von dem Hauptlehrer zu gewährender Kost, wenigstens ein baarer Gehalt von 40 Thlrn. auszusetzen. In Städten sind diese als das Ge ringste angenommenen Sätze nach den Localumständen angemes sen zu bestimmen. Eine Verminderung des mit einer Schulstelle verbundenen Einkommens darf nur mit Genehmigung des Cul tusministerii vorgenommen werden. Hierzu bemerkt noch die Deputation: Bei §. 39. sind nur die Anfangsworte verändert, und dem Satze snb b. einige Worte beigefügt worden, welche etwas deut licher bezeichnen sollen, daß in den Gehalt von 200 Lhlr. die Einkünfte vom Kirchendienste mit einzurechnen seien. Abg. Richter (aus Zwickau) trägt auf Wegfall dieses und der drei folgenden §§. an, und zwar, wie er sagt, aus folgen den Gründen: Einmal dürfte §. 39. überflüssig fein, weil er nur Vorschriften für einen Theil unserer Gemeinden, nämlich für die Landgemeinden enthalte. Den Städten sei freigelassen, wie sie das, was in den §§. bestimmt fei, arrangiren wollten, und mithin würde es nicht billig sein, den Landgemeinden et was vorzuschreibcn, was ihnen eben sowohl zustehe. Die drei folgenden §§. schienen ihm aber deshalb überflüssig, weil darin nichts Neues verordnet werde, sondern er nur enthalte, wie das ausgeführt werden solle, was im vorliegenden §. enthalten sei. Es heiße dort: „Es kann, ist zu berücksichtigen, istdaraufBe- dacht zu nehmen rc." Das verstehe sich doch wohl von selbst. §. 42. scheine ihm deshalb überflüssig, weil nicht bestimmt an gegeben sek, wozu das Geld verwendet werden solle. Was nun das Materielle anlange, so erlaube er sich die Bemerkung: Man bestimme hier ein Minimum des Gehaltes, und man gebe dadurch zu, daß es Gemeinden gebe, welche nicht das Mi nimum zu reichen im Stande seien. Nun erlaube er sich, zu fragen, wenn diese Gemeinde, für welche in sxocis diese ge setzliche Bestimmung berechnet sei, dieses Minimum nicht geben könne, was da? Er vermisse des Ängeben der Mittel, wodurch die Gemeinden genöthigt werden könnten, das Minimum her beizuschaffen. Schon dieses zeige, daß es unmöglich sei, in dieser Beziehung etwas gesetzlich zu bestimmen; denn z. B. es erkläre eine Gemeinde, sie könne Nicht 120 Thlr. aufbringen, sondern nur 100 Thlr., und verharre bei dieser Erklärung, so frage er, ob es möglich sek, diese Gemeinde dahin zu vermö gen, daß sie dennoch 120 Thlr. gebe. Müsse da nicht die
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