Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 312. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Rcchtsrcgel eintreten: ultra posss nemo oWZatur? Diese Gründe schienen ihm hinlänglich, um seinen Antrag zu recht fertigen. Abg. Riedel wünscht den Zusatz bei o. „unter Zurechnung des festen undLufallkgen Einkommens", indem er daraufhinweist, daß die Schullehrer auch zuweilen andere Nebenämter besaßen, z. B. Gerichts schreiber seien rc. Abg. Sachße halt für nörhig, daß hier etwas hinzuge setzt werde, denn als Einkommen rechne man alles, was er als Schullehrer bekomme, woher es auch kommen möge. Mg. v. Hartmann macht bemerklich, daß es allerdings Gemeinden gebe, die nicht im Stande fein dürsten, ILO Thlr. aufznblingen, indem ihm selbst einzelne Gemeinden in der Oberlaufitz bekannt seien, wo die Aufbringung des Schulleh- rergehalts nur dadurch möglich geworden, daß die Gutsherr schaft ein Legat zu diesem Zwecke bestimmt Habe. Abg, Zim m er M ann macht in Bezug auf b. die Bemer kung, daß dieser Satz für manche Gemeinde zu hart sei, und eine ungemeine Bedrückung herbeiführen würde. Er führt den Fall an, daß eine kleine Kirchcngemeinde von 50 bis 60 Mit- gNedem genöthigtworden fti, den Schullehrerin Ruhestand zu ver setzen ; der Gehalt habe nicht getheilt werden können, und der Ge meinde sei zugemuthet worden, den Auszug zu bestreiten und den jungen Lehrer zu besolden. Dieser bekomme gegenwärtig IIWLHlr., nach diesem §. müßten ihm aber noch 80 Lhlr. zugegeben wer den, was für diese kleine Kirchcngemeinde außerordentlich hart sein würde. - ' - Abg. Seer. Richter halt diese Besorgnkß für ungegrün det, und führt an, daß hier dasselbe VerlMniß eintreten werde, wie bei den Geistlichen, der Ruhegehalt werdeund der des neuen D des vollen Gehaltes betragen. „ Abg. Haußner will das Wort: „Küchendienst" naher bezeichnet wissen, indem jeder Dienst in der Kirche Kirchendienst sei, und es müsse also gesagt werden, daß hier der Dienst eines Kirchners gemeint sei; denn es gebe auch Pfarrer, welche zu gleich den Schulmeister mitmachen müßten. Referent, Abg. v. Friesen entgegnet dieser Bemerkung, daß em Pfarrer, welcher zugleich Schulmeistersei, eigentlich mcht Schulmeister wäre, sondern die hauptsächliche Function fei die eines Pfarrers; .unter Küchendienst könne nur dieNc- benfunction als. Kirchner hier verstanden werden. / Abg. Runde: Er glaube, der Abg. Zimmermann werde sein Bedenken selbst zmücknehmen, wenn die Interpretation nichtig wäre, welche der Secr. Richter gegeben habe. Nach dessen Angabe sollte, wenn der Schullehrer alt sei, das Ein- komMM der Stelle zwischen dem emeritirten und dem neuen Schutte,hr'er nach gewissem Verhältniß gctheilt werden. Anders aber kaute das Gesetz. Nach diesem. solle eine solche Theilung nicht stattfinden, sondern neben dem Einkommen der Stelle, welches lediglich für den neuen Schullehrer reservirt bliebe, noch dem.Mm'tirten Lehrer Überdießem Auskommen verschafft werden. Wenn es daher sehr'zweifelhaft sei, ob die von dem Secr. Richter angegebene Interpretation als die richtige angenommen werden könne, so habe auch der Abg. Zimmermann sehr recht, wenn er fürchte, daß eine solche Penfiormung sehr schwer auf der Gemeinde lasten würde. Der Antrag des Abg. Riedel, welcher dahin geht, daß bei a. eingesetzt werde: „Unter Einrechnung des damit verbun denen festen oder zufälligen Einkommens", erhalt hinrei chende Unterstützung. Abg. Roux: Der vorliegende §. sei allerdings ein solcher, den auch die Deputation in reifliche Ueberlegung gezogen habe. Nach diesem §. solle den Gemeinden angesonnen werden, einen festen Gehalt für den Schullehrer aufzubringen. Der Abg. Richter habe angenommen, es sei besser, diesen tz. aus dem Gesetze herauszubringen; er glaube aber, gerade bei diesem tz. sei cs Hauptsache, daß er im Gesetze bleibe, und der Gehalt des Schullehrers gesetzlich bestimmt werde. Wenn der Abg. Zimmermann ein Bedenken gegen den Satz h. in so fern aufgestellt habe, daß er ihn zu hoch halte, wenn von der Ge meinde auch noch der abgehende Schullehrer zu unterhalten sei, so mache er aufmerksam aufdas, was im tz. 53. vorgeschlagen worden, und er glaube, daß dadurch einige Beruhigung gegeben werde; da sei nämlich vorgeschlagen: „in dem einen wie in dem andern Falle, ist dem bisherigen Lehrer mit Rücksicht auf seine Vermö gensverhaltnisse ein nothdürftkges Einkommen, und zwar zu nächst von den Einkünften der Stelle zu sichern." Dadurch dürfte selten der Fall eintreten, daß durch eine solche Emeriti- rung die Gemeinde zu einer außerordentlichen Last angestrengt werde. Was von Seiten des Abg. Riedel bemerkt worden, scheine in den Erblandrn weniger praktischen Werth zu haben; dagegen komme es in dcr Oberlausitz allerdings vor, daß sie Gerichts- oder Gemeindeschreibereken noch hatten; aber von Sek ten der Behörde, der Schulinspectkon und den Gemeinden selbst werde sehr darauf Bedacht genommen, diese mit der Schulleh- rerstelle nicht vereinbarlichen Beschäftigungen von dieser Stelle zu trennen, und hoffentlich werde auch dir Zeit kommen, wo der Schullehrer, Schullehrer, und nicht Gemekndeschreiber sei. Sei dcr Schulbezirk wirklich so klein, wie angeführt worden, so sei er der Meinung, daß auf andere Weise die Mittel sich finden ließen, z. B. durch Anschluß mehrerer Gemeinden, Und er glaube kaum, daß auf dieses Amendement ernzugehen sei. Abg. Clauß glaubt bemerklich machen zu müssen, daß bas von dem Abg. Riedel vorgeschlagene Amendement eine ge setzliche Sanktion von Nebenbeschäftigungen involviren würde, der man im Sinne des Gesetzes gewiß nicht das Wort reden könne. Wesentlich müsse es der Wunsch der Volksvertreter sein, daß der tüchtige und gewissenhafte Schullehrer seinem auf das Wohl des Vaterlandes so wichtigen Einfluß übenden Berufe mit ganzer Kraft sich widme, und dafür habe man das ange messene Auskommen zu gewähren. Präsident: Er müsse gleichfalls auf einige Schwierigkei- ten bei diesem Z. aufmerksam machen. Er kenne im Meißner Kreis ein Dorf, das nm aus 15 Gemeindegliedern bestehe und j doch eine Schule und Kirche habe. Die Einkünfte des Schulleh rers, welcher zugleich Kirchendiener sei, betrügen 114 Thlr.,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder