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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 312. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Und solle nach b. dieser Gehalt auf ÄO LHlr. gesetzt werben, so wurden noch 86 Thlr. von der Gemeinde aufzubringen sein, was jedem einzelnen eine Abgabe von ungefähr 5 Thlr. 17 Gr. 8 Pf. machen würde. Das sei aber eine außerordentliche Abgabe; und so würden sich noch mehrere Verhältnisse im Lande finden, und cs müsse also doch dahin kommen, daß eine große Veränderung dieses Verhältnisses vor sich gehe. Staatsminister v. Müller: Es sind bei diesemZ. mehrere Eittzclnheiten berührt Horden, und ich habe deßhalb einige Ent gegnungen zu machen. Was den Antrag auf Wegfall der §§. anlangt, so Hat ein geehrter Abg. schon vor mir die Nothwcndig- keit nachgewiescn, daß, Bestimmungen über dieses Verhältnkß durchaus nothwendig seien. Es würde dasselbe gar nicht geord net und die UebeWnde, welche sich bisher herausgestellt Haben, würden nicht gehoben werden können, wenn nicht behufige Be stimmungen getroffen würden. Der Abg. hat Einen Grund als schlagend aufzustellen geglaubt, indem er die Frage aufgeworfen hat, wie es da werden soll, wenn die Gemeinde nicht vermöge, diese Summe aufzubringen? Es ist ihm aber aus der früheren Discussion über diesen Gesetzentwurf gewiß bei seinem guten Ge- dächtniß nicht entfallen, daß eben dann, wenn das Erforderniß für die Schule.von einer Gemeinde nicht zu decken ist, wovon ich gleich nächher sprechen werde/ der Staat helfend dazu treten soll, weil er nicht gleichgiltig bleiben darf, wenn er die Existenz einer Anstalt, die seine Zwecke wesentlich fördert, gefährdet sieht, und das hat der Abg.jetzt ganz außer Augen gelassen. Was nun fer ner die Aeußerung des Abg. Riedel anlangt, mit der die des ver ehrten Präsidenten einigermaßen zufammentrifft, nämlich den Fall, wo die Anzahl der Kinder sehr gering ist, und daher die Einnahme des Schulgeldes das nicht gewährt, was zum Gehalte Des Lehrers nothwendig ist, so kann ein solcher Fall allerdings Vorkommen, allein cs ist schon darauf früher erwiedert worden, -aß cs verschiedene Mittel, wie in dergl. Fällen, ohne daß die Staatskasse in Anspruch genommen wird, und ohne der Ge meinde eine Überlastung zuzusügcN, zu helfen sei , gebe; und ich will nur einige anführen. Es wurde schon mehrmals geäußert, daß es namentlich darauf ankomme/ die Schulbezirke in.'ange- messener Weise zu gründen, und daß kleine Gemeinden, wo die Lokalität es gestattet, mit einander zu einer Vereinsschule ver-! bunden werden können. Nun kann auch das Schwierigkeiten haben, es kann die Entfernung zu bedeutend oder ver Weg sehr schwierig sein, und da würde auf andere Weise geholfen werden müssen'. Darauf ist aber auch in der Verordnung Rücksicht ge nommen .und es heißt darin §.4. so: „Daß ein Lehrer den gesummten Unterricht in Zwei von einander abgesonderten, ober wohl gar an verschiedenen Orten befindlichen Schulen besorge, ist in der Regel nicht zulässig. Es kann vielmehr eine solche Einrichtung allenfalls nur bei ganz kleinen und einan der sehr nahe liegenden, aber erheblicher Hindernisse wegen Zur Benutzung ein er und derselben Anstalt nicht zu vereinigen den Dörfern, von der vorgesetzten Behörde gestattet werden." Wo nun dieser Ausweg; daß der Schullehrer abwechselnd M dem einen odexandem Orte Schule halt, gleichfalls nicht mög lich ist, so bleibt Mich nichts anderes übrig, als daß ein An schuß von Seiten des Staats gegeben wird. Es hat der Abg., Riedel auch in Anregung gebracht, daß dem Schullehrer die, Einkünfte angerechnet.werden sollen, welche ihm als Gemeinde-: schreibet rc. zufließen. Es wurde aber schon bemerkt, daß bedenklich sein würde, düß im Gesetze auszusprechen; man ist, nämlich von der Ansicht ausgegangen, daß, wenn Seiten der Gemeinden und des Staates Opfer zum Westen des Schulwe sens gebracht würden', man auch den Zweck vollständig zuercci- chen suchen und dahin wirken -müsse, daß der Schullehrer sich: ganz seinem Amte widme, mithin picht auf dem zcitherigcn Punkte des Wissens stehen bleibe, sondern mit der Zeit fortschreite, und daß er daher die freie Zeit zu feiner weiteren Ausbildung in der Pädagogik, Didaktik und Methodik verwende. Daher ist in der Verordnung Z. 146. Folgendes bestimmt:. „Die schulfreien Stunden hat der Lehrer, so weit sie nicht zu sei ner Erholung oder zu Notlügen häuslichen und andern Besorgun gen dienen, zur Vorbereitung auf seinen Unterricht, zur Durch sicht und Correctur der von den Schülern gefertigten, und-zur Vorrichtung der auf's Neue von ihnen zu fertigenden Arbeiten,- zum Lesen nützlicher, die- Kenntnisse in seinem Zache wesentlich, fordernden Schriften, überhaupt zu seiner Fortbildung' und M immer größerer und umfänglicheres Befähigung für seinen Leh- rerbcruf, als welchem er sich ganz und mit voller Seele zu widmen hat, gewissenhaft anzuwenden; " und im §.147. ist die Verwal tung anderer Aemter, außer den Küchendiensten, ohne besonders Erlaubm'ß der KreiSschulbehörde untersagt. Es heißt darin: „Ein Schullehrer darf daher, außer seinem eigentlichen Beruft, kein anderes Amt oder «in fremdartiges Geschäft verwalten,'noch weniger ein Gewerbe betreiben, ohne dazu dü besondereMlaub- niß der Kreisschulbchürde erlangt zu haben, aüchnicht-urch Er- theilung zu vieler Privatstunden die zweckmäßige Nutzung seiner schulfreien Zeit (Z. 146.) hindern, widrigenfalls er hierin von der Schulinspcctkon gebührend Zu beschränken sein würde. — Ver waltet ein Lehrer einen Küchendienst (das Küster-, Cantor- oder Orgamstcn-Amt), so sind von der eben gedachten Behörde solche Einrichtungen Zu treffen, daß hierdurch jede Störung oder Ver-? ! säumm'ß des Schuldienstes möglichst vermieden werde, und ins besondere die hiermit an manchen Orten.verbundenen, dem Schul amte unangemessenen Verrichtungen, wie z.B. des Gevattern- und Hochzeitbittens/ des Pathenbrieftragens, die Besorgung des Lautens u. s. w. andern geeigneten Personen zu übertragen." Sie sehen hieraus, welche Ansicht die Regierung gehabt hat. Es hat auch ein Abg. bereits darauf hingewiesen, daß selbst bei der vorgesetzten Behörde in der Oberlausitz und Seiten der Ortsschul.inspectionen und Gemeinden, selbst dahin gewirkt werde, daß die Schullehrer ihrem Amte ganz erhalten werden; denn Störungen des Unterrichts und Nachtheile für denselben sind im mer hervorgegangen, wenn der Schullehrer noch solche Neben ämter versah. Der Abg. Zimmermann hat eine Beforgniß. ge äußert, in Betreff der Beschwerde, welche bei Emcritirung der Schullehrer stattsinden würde, und ein anderer Abg. ist ihm beige treten. Ich habe aber schon in einer frühem Sitzung darauf hinge wiesen, daß diese Beschwerde guss.- 53.gar nicht zu entnehmen sek, Md habe darauf hingedeutet,daß schon Z, 49. eine hinlängliche
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