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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 312. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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fahrung hat bewieftn, daß, wenn man zu junge Leute anstellt, es ihnen ost nicht möglich wird, sich die nöthige Achtung zu erwerben. Es ist das im Gesetz angenommene Alter ein solches, wo Jemand nach den Gesetzgebungen benachbarter Staaten noch nicht einmal für fähig gehalten wird, in bürgerlichen Verhält nissen Verbindlichkeiten zu übernehmen, denn hierzu wird in diesen Staaten bezüglich das 24. und 25. Jahr als das der Mündigkeit bezeichnet. Sollte die Kammer das 24. Lebens jahr ja bedenklich finden, so könnte allenfalls das 23. Jahr fest gesetzt werden, aber ein früheres Alter anzunehmcn, möchte nicht rath'sam sein, weil man sonst in Conflict mit den Einrich tungen kommen würde, welche in Bezug auf die Seminarien künf tig getroffen werden möchten. Dannwarees besser, dieBestim- mung unter 3. aufzugeben, die nur hindern soll, daß Privat- collatorcn nicht, wie hin und wieder bisher geschehen, zu junge Leute vociren, denn bei Stellen königl. Patronats wird kaum Jemanden vor dem Alter von 24. Jahren eine Stelle definitiv übertragen werden. Referent, Abg, v. Friesen wiederholt die Gründe, welche ihn zu dem Vorschläge veranlaßten, und nimmt an, daß ein sol cher junge Mensch mit 14 Jahren aus der Schule austritt, in 3 Jahren seine Studien macht, dann seine erste Prüfung besteht, hierauf 2 Jahre sich der praktischen Ausbildung widmet, und so das 19., 20. bis höchstens 21. Jahr herauskomme; erwünscht daher, den Punct ü. ganz in Wegfall zu bringen. Abg. Roux erklärt sich dagegen für die Bestimmung des Gesetzes, und führt als Gründe an, daß der Fall gar nicht ein treten werde, daß ein solcher Mensch früher zum Lehramte beru fen werde, als vor dem 24. Jahre, daß in auswärtigen Staaten sogar das 25. Lebensjahr in der Gesetzgebung angenommen sei, daß es sich hier um die Stelle eines ständigen u: '- nicht eines Hilfslehrers handle; und gieht zu erwägen, was mehr zu wün schen sei, einen Schullehrer.mit glühendem Eifer und raschem Wesen, oder einen Mann von Erfahrung, geläuterten Ansichten und ruhigem Wesen zu haben, und hält letzteres für vorzüglicher. Abg. Sachße fügt noch hinzu, daß auch jetzt schon bei den Consistorien auf das Alter Rücksicht genommen sei, und stellt zu gleich an die Staatsregierung die Frage, ob, da jetzt nur von Seminaristen die Rede gewesen, nicht auch Candidaten des Pre digeramtes eine Volksschullehrerstelle erhalten könnten, wenn er sich darum bewerben würde, indem er bemerkt, daß die Erfor dernisse, welche §. 46. aufstelle, solche seien, welchen sich die Candidaten der Theologie gleichfalls unterwerfen könnten; die Stellen der Lehrer werden nun künftig auch so, daß kein Candi- dat der Theologie bedenklich finden könne, eine solche Stelle an zunehmen, und für die Stelle selbst und das Vaterland erscheine es nur angemessen, wenn solche Candidaten Schullehrerstellen annehmen würden; sie würden dann eine besondere Achtung ge nießen, und zugleich gute Schulinspectoren sein, Es würde auch dadurch das Bedürfniß eines neuen Seminars sich weniger Her ausstellen. Staatsminister v. Müller entgegnet, daß über die Frage, ob es nützlich sei, wenn Candidaten des Predigeramtes zuerst ein Schulamt verwalteten, unlängst eine Schrift dem Ministerium übergeben und von diesem dem Verfasser mit den gemachten Bemerkungen zuxückgestellt worden sei; indessen sei dieser Ge genstand einer so genauen Erörterung bedürftig, zu welcher hier weder die Zeit noch der Ort geeignet sein möchten. Uebrigens glaube er, daß, wenn ein Candidat des Predigeramtes den Er fordernissen des Z. 46. entspräche, kein Bedenken sein würde, ihm die Verwaltung einer Schullehrerstelle zu übertragen. ' Abg. Axt spricht seinen Dank gegen die Staatsregierung dafür aus, daß sie eine so strenge Befähigung zu dem Schul amte in dem §. ausgesprochen habe, tritt aber in Bezug auf den Punct unter ä. der Ansicht des Referenten bei. Er erklärt auf die Beziehung auswärtiger Gesetzgebungen nicht viel geben zu können, weil andere Verhältnisse auch andere Bestimmungen erforderten, und namentlich in manchen Staaten, die Vorbil dung bis zum 14. Jahre doch gegen unsere zurückbleibe. Was die angegebene Zeit zur Ausbildung anlange, so scheine ihm diese zu lange; denn darnach würden 9 bis 10 Jahre nöthig sein, und gerade so viel Zeit werde auch nur für das Studium der Theologie, der Philologie, Jurisprudenz und Medicin ver langt, und zwischen diesen und den Anforderungen an einen Schullehrer, sei doch ein Unterschied zu machen. Er halte ei nen jungen Menschen , der mit dem 14. JaK^ aus der höher» Bürgerschule austrete, für fähig, sogleich in ein Seminar ein zutreten, und sei er nicht, in einem Proseminar gewesen, so würde er 4 Jahr im Seminar.zu verbleiben haben, sei er aber' schon in einem Proseminar gebildet worden, so würden 2 Jahre in einem Seminar hknrekchen. Wenn man ferner den prakti schen Cursus als unumgänglich nothwendig erkläre, so hätte man nicht die Wörter „womöglich" dazu setzen dürfen, und nicht Leute zulasten, welche Privatlehrer gewesen seien. Er lege daher nur darauf ein Gewicht, daß es heiße: der Mensch müsse so gebildet sein, daß er die festgesetzten Prüfungen beste hen könne. Es sei zwar wahr, daß die Ausbildung bei einem einzelnen Lehrer oft zur Einseitigkeit führe, das sek aber nicht überall der Fall, und man werde solche nicht zurückweisen kön nen , welche sich bei dem einzelnen Lehrer ausgebildet und die Prüfung gut bestanden hätten. Dann dürfe aber auch das Alter nicht den Ausschlag geben, umsoweniger, da er die Er fahrung gemacht, daß Leute von 19 bis 20 Jahren sehr tüchtige Schulmänner gewesen, dagegen andere, welche zwar Erfahrung gehabt hätten und reifem Alters gewesen seien, keineswegs den erwarteten Erfolg verwirklicht hätten. Er berühre auch noch', daß, wenn Seminaristen im Familienleben mehrere Jahre zu gebracht hatten, dieß oft mehr nachtheilkg für ihr künftiges Leben sei, weil sie sich dort an ein gemächliches Leben ge wöhnten, und ihnen dann 120, ja 200 Lhlr. nicht hinreichen würden. Abg. Richter (aus Zwickau): Es sei das sehr schätzbar, was der Abg. so eben vorgebracht habe, und es gewähre ihm so manchen Anhalt für das, was er erinnern wolle. Gehe man sorgfältig den 4. Abschnitt durch und prüfe man ihn, mit Rück sicht auf die Erfahrung, welche man selbst als Schulmann ge macht habe, so müsse sich die Ansicht Herausstellen, daß dieser
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