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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 281. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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derlich machten. Dieses zweckdienliche Mittel werde aber durch §. 48. sehr bedeutend gemildert, da es augenscheinlich fei, daß die Anstellung der Schullehrer auf Zeit ganz vorzüglich geeignet sei, einen angemessenen Wechsel im Personal der Schullehrer zu bewirken, was aber nach diesem tz. nicht möglich sei. Die Deputation habe zwar das gleichfalls gefühlt, sie habe sich je doch in ihrem Gutachten nur darauf beschrankt, die Anstellung auf Zeit nur bei den außerordentlichen Hilfslehrern für zweck mäßig zu halten; was aber bei diesen gut sek, scheine ihm bei allen gut zu sein, und daher stelle er jenes Amendement. Der Antrag wird genügend unterstützt, es äußert sich aber dagegen Abg. Roux, bemerkend, daß, als der Antragsteller in voriger Sitzung auf Wegfall eines §. aus gleichen Gründen an getragen habe, sich die Kammer schon darüber ausgesprochen, daß sie darauf einzugehen, nicht den Sinn habe. Es sei doch wohl mit dem Schullehrer eine andere Sache, als mit dem Ge sinde, das man wechseln könne, wie man wolle, und er gebe zu bedenken, ob, wenn man einem tüchtigen Schullehrer 120 Lhlr. geben und auch noch ihn auf Kündigung stellen wolle, das in der Idee nur zu verlangen möglich sei. Ja, gebe man ihm 1000 Lhlr., dann werde er auf Kündigung eingehen können. Auch Abg. Eisen stuck äußert sich dagegen, indem die Stellung der Schullehrer sehr precar werden würde. Auf der einen Seite mache man große Forderungen an die Schullehrer; .es werde ein Cursus von einer Reihe von Jahren erfordert, um eine solche Stelle annehmen zu können, und wie könne man ihn, wenn ein solcher die besten Jahre seines Lebens seinem Berufe geopfert habe, dann noch auf Kündigung stellen? Er glaube, man würde den Grundsatz der Gerechtigkeit ganz ver leugnen. 'Die Erfahrung habe sich auch nicht günstig ausge sprochen, daß man die Lehrer auf Kündigung annehme, wie das dienende Personal. Der Abg. habe sich mehrmals auf Nordamerika bezogen, und es werde ihm daher auch erlaubt sein, dieß zu thun, da sei der Erfolg dieser Maßregel nicht günstig ausgefallen; das Volksschulwesen sei in den westlichen und südlichen Provinzen großen Theils in schlechter Lage, und der Grund liege darin, daß mehrere Familien einen solchen Mann auf diese Weise annehmen. In Pensylvanien habe das so geschadet, daß von 400,000 Kindern nur 150,000 unterrich tet würden, 250,000 aber ohne allen Unterricht blieben, so daß man im Jahre 1830 ein Gesetz habe erlassen müssen, durch welches eine bessere Stellung für die Lehrer erfolgt sei. Gehe man von da auf Rußland über, so habe man auch hier diese große Abhängigkeit des Schullehrers von jedem Einzelnen nicht annehmen wollen. Uebrigens sei cs auch bisher so gewesen, daß der Schullehrer nicht nach Belieben habe entfernt werden können, und wenn die Deputation in diesem tz. auch eine dop pelte Kündigung vorgeschlagen habe, so habe sie doch geglaubt, den Grundsatz festhalten zu müssen, daß ein Schullehrer nicht- auf Kündigung angenommen werde; denn cs würden dann sehr! achtbare Männer der Willkühr der Einzelnen Preis gegeben, und i man würde es dahin bringen, daß sich Niemand mehr diesem Stande widmen wollte. Staatsminister v. Müller: Er könne nur dem beipflich ten, was beide Abgg. gesprochen Hatten. Er glaube, wenn man auf einen solchen Antrag eingehe, werde die Wirksamkeit des Ge setzes fast ganz vernichtet, und demnach dessen Zweck zum größ ten Lheil nicht erreicht werden. Das Streben der Regierung gehe dahin, den Schullehrern eine bessere, würdigere Stellung zu verschaffen, was aber nicht möglich fei, wenn sie unter die Kategorie des Gesindes gestellt würden, und gewissermaßen ein Dienstcontract auf Zeit mit ihnen abgeschlossen würde. Derje nige, welcher vermöge seines Geschäfts die Achtung in vorzügli chem Grade in Anspruch zu nehmen habe, müsse auch gegen die Willkühr geschützt sein. Das Gesetz suche dem Schullehrer eine gewisse unabhängige Stellung, ähnlich den Staatsdkenern, zu verschaffen, es würden dagegen aber auch wieder die Anforderun gen an den Schullehrer sehr hoch gestellt und im Z. 55. ff. seien Bestimmungen gegen unwürdige, untüchtige oder nachlässige Lehrer enthalten, durch welche, ohne die Schullehrer der Will kühr auszusetzen, das Interesse der Gemeinden gesichert werde, und es würde also sehr zu bedauern sein, wenn dieses Amende ment Eingang finden sollte. Der President macht bemerklich, daß die Befürchtung der Kündigung bei manchen das Erschlaffen der Geistesthatigkeit verhindere, auf der andern Seite aber müsse man nicht verken nen, daß meistens nur einzelne einen großen Einfluß auf die Ge meinde ausübten, und wenn nun der Schulmeister das Unglück habe, einem solchen zu mißfallen, so würde das Veranlassung geben, immerJntriguen gegen den Schullehrer zu spielen, sodaß ihm der Dienst verleidet würde. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Ich habe das Amende ment des Abg. Richter nicht unterstützt, weil ich nicht der Meinung bin, daß ein Schullehrer eine abhängige Stellung erhalten solle. Außer den bereits angeführten Gründen will ich nur auf ein Ver- haltniß aufmerksam machen. Der Lehrer soll auf Ordnung in der Schule sehen, er soll die Schulversaumnksse ohne Ansehen der Person rügen. Wenn er diese Pflicht erfüllt, so macht er sich Feinde in der Gemeinde und beleidigt einen oder den andern. Es ist also nicht anzurathen, einen Schulmann so anzustellen, daß die Gemeinde ihn willkührlich entlassen kann. Abg. v. Hartmann kann gleichfalls die Ansicht des An tragstellers nicht theilen, da er glaubt, es würde eine große Stö rung in den Gemeinden, wie in Bezug auf das geistige Bedürf ruß der Kinder selbst herbeiführen , weil die einzelnen Mitglieder der Gemeinde verschiedene Ansichten über die Art und Werse des Unterrichts haben würden. Im Uebrigcn scheine ihm auch ein solcher Lehrer in einem ähnlichen Verhältnisse zu stehen, wie der Staatsbeamte, und wenn also der Grundsatz gelten würde, diese öffentlichen Beamten beliebig zu entlassen, so würde er auch bei den Staatsbeamten gleichfalls in Anwendung kommen können, was aber einen großen Nachtheil für den ganzen Staatsverein herbeiführen müßte. Abg. Richter (aus Zwickau) widerspricht dem, was geäu ßert worden ist, und bemerkt: Es könne hier nicht davon die Rede
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