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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 281. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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sein, sich darüber zu verständigen, er müsse aber doch den Abg. Eisenstuck bitten, dir Quelle zu nennen, woraus er seine An gabe geschöpft habe. Er wolle ihm ein Journal citiren, welches die Aufschrift trage: ili« Lllemmr, zu deutsch: der Aehrenleser, was in Hamburg erscheine. Darin werde der Abg. mehrere sehr gründliche Beurtheilungcn über diesen Gegenstand finden. Nur durch eine solche Einrichtung; wie ervorgeschlagcn, würden die Gemeinden gegen untaugliche Subjecte, von welchen sie keinen tüchtigen Unterricht für das Kostbarste, was sie besäßen, für ihre Kinder erwarten könnten, vollkommen geschützt. Es sei ge äußert worden, daß Willkühr von Seiten der Gemeinden statt finden würde; wer möge aber behaupten, daß alle Gemeinden ohne Ausnahme willkührlich gegen ihre Schullehrer verfahren würden? daß es von einzelnen geschehen könne, wolle er nicht in Abrede stellen, diese Einzelnhcit werde aber der guten Sache keinen Eintrag thun, und er sollte wohl meinen , daß diese Ein- zelnheiten durch die Mißgriffe, welche die höhern Behörden bei der Selbstverwaltung des Schulwesens thun könnten, wohl aus gewogen würden. Ferner glaube er, könne für tüchtige Lehrer nichts erwünschter sein, als eine Anstellung auf Zeit; ein tüch tiger Mann werde auch nicht Bedenken tragen, ein Amt von 120 Thlrn. anzunehmen; er wisse ja, daß seine Zeit ablaufe und er würde sehr bald von andern Gemeinden wieder angenommen werden, welche gern einen tüchtigen Lehrer haben wollten, und gegen untaugliche, wie auch gegen untaugliche Staatsbeamte, wisse er kein besseres Mittel, als wenn diese Besetzungsart der Aemter überall eingeführt werde. Auch werde durch diese Ein richtung etwas Nachtheiliges beseitigt, was durch die allgemeine Consirmation leicht erzeugt werden könne; wer nämlich das Bc- amtenwesen kenne, der wisse auch, daß jeder, der auch nur ein kleines Acmtchen habe, glaube, er könne seinen Kopf höher tra gen, als andere ehrliche Leute. Ihm dünke, daß dieß auch bei I den Schullehrern der Fall werden könne. Wenn man manche pädagogische Schrift lese, so stelle sich deutlich heraus, daß ein! Theil derselben wünsche, eine gusZi der Geistlichkeit gleiche, pri- vilegirte Stellung Zu haben. Wolle man daher die Consirmation der Schullehrer von Staats wegen, so werde man gar bald in unseren Pädagogen einen Appendix unserer Beamten - Hierarchie im Staate Herstellen. Abg. Clauß: §>a er vorher über die Selbstständigkeit der s Gemeinden bei den Wahlen der Schullehrer sich so bestimmt ge äußert habe, fühle ex sich verpflichtet, seine Ansicht auszuspre chen, damit man nicht diese auch hier für übereinstimmend mit der des Abg. Richter (aus Zwickau) halten möge; Unabhän gigkeit und Selbstständigkeit des Wahlbefugnisses wünsche er für die Schulgemeinde; dem gewählten Lehrer aber eben so eine sichere Stellung, Vorangegangen ist die Prüfung seiner Befähi gung. Ware die Wahl dennoch eine unglückliche gewesen.', we gen bei der Amtsführung sich ergebender Pflichtversäumniffe, un sittlichen Lebenswandels ?c., so bleibe der Gemeinde durch ihre Behörde das Aufsichtsrecht, und hierin liege die erforderliche Sicherheit, um im äußersten Falle, wie auch das Gesetz im Z. 55, und folgenden hieß an die Hand zieht, sich entledigen za kömsn» Abg. Axt: Er könne aus voller Urberzeugung aussprechen, daß eine solche Maßregel, wie der Abg. Richter yorgeschlagen, nicht anzurathen sei. Seine Erfahrung habe ihn gelehrt, daß nichts nachtheiliger sei, als diese abhängige Lage der Schullehrer; er sei aber auch schon davon überzeugt, daß die Kammer auf die- ses Amendement nicht eingchen werde. Referent, Abg. v. Friesen: Er verkenne nicht, daß manche Gründe für das Amendement sprächen; allein die Gründe dage gen stellten sich noch deutlicher heraus. Man habe schon man ches Bedenkliche in Schriften und selbst in der Kammer gegen das Collaturrecht ausgesprochen, und wenn er auch diese Be denken nicht theile, so finde er doch bedenklich, das Collaturrecht bis zur Kündigung auszudehnen. Etwas anderes sei es, wenn ein Familienvater einen Hauslehrer annehme, oder der Directvr einer Erziehungsanstalt einen Hilfslehrer, da hänge das Gelin gen der Sache von ihm allein ab; aber bei einer Gemeinde treten zu viele persönliche Berührungen ein, als daß der Schullehrer ei ner solchen Bedingung mit Sicherheit sich unterwerfen könne. Er würbe dann in eine ganz abhängige Stellung eines jeden Gemeindegliedes gerathen; Zum Besten des Unterrichts scheine die Kündigung nicht nöthig zu sein, wenn man auf Z.46. und 55. Rücksicht nehme; nach dem erstem seien die Schulamtscandi daten einer zweimaligen Prüfung unterworfen, und hätten eine Probezeit zu bestehen; in Z. 55. und folgenden seien aber die Bestimmungen genau auseinander gesetzt, unter welchen die Entsetzung oder Entlassung vom Schulamte erfolge. Dieses Recht sei der Regierung anheim gegeben; es sei aber an zweck mäßige Bestimmungen geknüpft, und der Jnstanzenzug dabei eingeräumt. Daß bei uns die Zeit kommen möge, daß Staats-, Schul- und Kirchendiener so leichtsinnig entlassen werden könn ten, wie es in manchen andern Staaten, wie es in Frankreich > geschehe, wünsche er in seinem Vaterlande nie zu erleben. Er würde also dafür sein, daß das Deputationsgutachten beibchal- ten werde. Der Präsident stellt sodann die Frage: Wird die Fas sung des Z. 48. dem Deputationsgutachten gemäß von der Kammer angenommen? Sie wird gegen eine Stimme bejaht. §.49.: (Zusicherung, welche anzustcllendcn Substituten zu geben ist.) Die Berufung zu einer Substituten-Stelle bei der Emeritirung eines Schullehrers kann nur mit Zusicherung der Nachfolge nach dem Ableben des Emenii, oder wenigstens anderwettcr Anstellung in einem von derselben GollaturbehKrde zu besetzenden Schulamte, geschehen. Die Deputation fand hierbei nichts zu erinnern, und es wird der §. sofort einstimmig angenommen. Auch bei §. 50. des Inhalts? (Zn welcher Frist die Präsentation erfolgen muß.) Längstens binnen 2 Monaten nach Erledigung der Stelle muß die Präsenta tion des Anzustellmden bewerkstelligt werden. Machen beson dere Hindernisse eine Verlängerung dieser Frist nöthig, so ist um sylche, mit Anführung derAnstanvsprsachen, nachzusuchen.— Wird dieseFrist nicht gesucht, oder auch die verlängerte unbenutzt gelassen, so verliert die Collaturbehörde für diesen Fall das Recht zur Besetzung der Stelle, welche sodann auf dießfalsige Anzeige durch die Kreisdirection erfolgt. Wird
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