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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 281. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Wird weder von der Deputation noch von irgend einem Kammermitglied etwas bemerkt, und der§. demnach einstimmig angenommen. §.51. lautet: (Anstellungsurkunde.) Jedem ständigen Schullehrer hat die Collaturbehörde, von welcher er berufen worden, vor seinem Amts antritt eine Anstellungsurkunde (Vocation) auszuferligen, welche nachher bei der Kreisschulbehörde zur Einsicht einzureichen ist. Die Deputation bemerkt: Da die §. 51. vorgeschriebene Anstellungsurkunde doch Hauptsächlich dazu bestimmt ist, die Rechte und Obliegenheiten des Schullehrers genau ftstzustcllen, damit allen Zweifeln und Streitigkeiten hierüber möglichst vorgebeugt wird, und diemeisten Vocationen auch schon bisher die hauptsächlichsten Angaben der Art enthielten, so schlagt die Deputation vor, nach den Worten: „Anstellungsurkunde (Vocation) auszufertigen," die Worte ein zuschalten: „in welcher dessen Dienstobliegenheiten, Befugnisse und Einkünfte genau und vollständig aufzuführen sind, und wel che nachher rc." Abg. Richter (aus Lengenfeld): Das Wort Befugnisse erscheint mir hier zweideutig. Befugnisse und Rechte sind gleich bedeutende Worte. Wie kann aber der Verfasser einer Vocation alle Rechte des Lehrers darin zusammen stellen. Ich weiß wohl, daß man hier nutzbare Rechte gemeint hat. Allein es giebt auch Ehrenrechte, Rechte, die keinen Ertrag gewahren. Ich schlage daher vor, daß statt Befugnisse und Einkünfte gesetzt werde: „Dienstemolmmnte." Referent, Abg. v. Friesen entgegnet, daß ihm keine Be- fugniß eines Schullehrers einsalk, als solche, welche sich auf die Einkünfte bezögen; denn was die Amtsbefugnisse beträfe, so be stimme diese das Gesetz. Abg. Haußn er erklärt sich gegen das Deputationsgutäch ten, weil, wenn man ein solches Verzeichniß der Dienstobliegen heiten aufnehmen wollte, Gelegenheit gegeben würde, daß der Mann sagen könnte: ich habe das oder jenes nicht zu thun, denn es steht nicht in meiner Vocation. Auch könne er sich nicht den ken, wie alle Verpflichtungen eines Schullehrers in der Vocation ausgenommen werden könnten, es sei also besser, daß man die ses weglaffc, weil dieMissenschefc keine Grenzen habe. Der Antrag des Abg. Richter (aus Lengenfeld) erhalt nun die ausreichende Unterstützung, und cs äußert Staaisminister v. Müller: Man hat schon in der Ver ordnung ausgesprochen, was die Deputation zur Aufnahme in das Gesetz beantragt hat. Was die Frager welche Befugnisse ein Schullehrer, außer den Ansprüchen, welche sein Einkom menbetreffen, hüben könne? anlangt, so dürfte es deren doch geben, oder geben können; ich erinnere z. B. an §.29. des Entwurfs der Landgemcindeordnung, wornach Ortsgeistliche, Schullehrer und Kirchendiener mit den Angesessenen stimmbe rechtigte Mitglieder der Gemeinde sein sollten, in soweit sie nicht zu Folge bisheriger Verfassung oder sonst aus besonder» Grün den von der Stimmberechtigung schon bisher ausgeschlossen ge wesen sind, worüber in der Anstellungsurkunds also das Nö- thige zu bemerken sein würde, damit nicht künftig Zweifel des halb entstehen. Ist die Kammer vielleicht aber der Meinung, daß eine nähere Angabe der Dienstobliegenheiten und Befug nisse Schwierigkeiten haben möchte, so würde es dabei bewen-. den können, wenn man es,, wie bisher, auf die Angabe der Diensteinkünfte beschränkte, und es wäre dießzugleichanalog mit der Vorschrift für die Bestallungsdecrete der Staatsdiener, die auch nur die Angabe des Dienstgenuffes enthalten sollen. Das Präsidium stellt also die Fragen: 1) Wird die Einschaltung, wie sie die Deputation vorgeschlagen hat, mit Vorbehalt des Richterschen Amendements angenommen? 2) Wird das Amendement des Abg. Richter (aus Lengenfeld) an genommen? 3) Wird dem §. in der Art beigcstimmt? Die 1. und 2. wird gegen 20 Stimmen, die 3. einstimmig bejaht. Bei §.52.: L. Rechte der Schullehrer, a) während ihrer Dienstleistung. §. 52. (Siechte und Verbindlichkeiten der Schullehrer— in doppelter Hin sicht.) Die An spräche und Rechte, welche den Schullehrern in Folge ihrer Dienstleistung zustehen, sind §. 33. ff. bestimmt. — In Betreff der Rechte und Verbind lichkeiten des Schullehrers als Mitgliedes der Gemeinde seines Wohnorts kommen die in der allgemeinen Städteordnung und bezüglich in der Landgemeindeordnung hierüber enthaltenen Be stimmungen in Anwendung. lautet das Deputationsgutachten: Im §. 52. scheint der Zweite Satz einer Abänderung darum zu bedürfen, weil zur Zeit die Schullehrer auf dem Lande nicht Mitglieder der Gemeinden sind, und es ungewiß ist, ob sie durch die künftige Landgemeindeordnung solche werden werden. Es dürfte daher dieser Satz so zu fassen sein; „Die übrigen Rechte und Verbindlichkeiten des Schullehrers im Verhältnis zur Ge meinde seines Wohnortes werden durch die allgemeine Städte ordnung und bezüglich durch die künftig zu erlassende Landge meindeordnung bestimmt." Abg. Ei scnstuck macht bemerklich, daß inmittelst, nach dem dieser Gesetzentwurf in der Deputation berathen worden, von der Staatsregierung ein Gesetzentwurf, über die Repräsen tation der Landgemeinden an die Kammer gelangt sei; in die sem Gesetze seien die Gemeindercchte der Schullehrer mit ber- ausgehoben worden, und cs sei darin bestimmt, in wiefern sie stimmberechtigt und wahlberechtigt sein sollten. Es scheine ihm nun hier eine andere Fassung gewählt werden zu müssen, da außerdem Bedenken entstehen könnten. Der Präsident stellt in Berücksichtigung dieser Bemer kung die Frage; Wird §. 52. mit Rücksicht auf das noch zu berathende Gesetz, über die Repräsentation der Landgemeinden, von der Kammer angenommen? Sie wird einstimmig bejaht. Z. 53. b) nach ihrem'Austritt aus dem Dienst. (Emeritirung eines Schullehrers.) Kann ein Schullehrer wegen zu hohen Alters, oder wegen körperlicher oder geistiger Schwach heit sein Amt nicht mehr gehörig verwalten, so ist Seiten der Lo cal-Inspektion der Kreisschulbehörde hiervon Anzeige zu machen, damit von letzterer, ob er entweder gänzlich in Ruhestand zu setzen, oder ob ihm ein Gehilfe zuzugeben sei, bestimmt und das Weitere vorgckehrt werde. — In dem einen wie in dem andern Falle ist dem bisherigen Lehrer ein nothdürftiges Auskommen, jedoch mit Rücksicht auf die Kräfte der Schulgemeinde sowohl, als auf die Dienstleistung und die Vermögensumstände des abgehenden Leh rers zu sichern, Die Deputation bemerkt: Die Bestimmung im zweiten Satze würde die Last der Ver sorgung des emeritirten Lehrers ganz allein der Schulgemeinde 2
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