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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 281. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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- Er reicht sein AMendemerit einunsi, findet ausreichende Unterstützung. : - v ' . Abg. Rund e: Ich habe schon- früher.bei der allgemeinen Berathung mich dahin ausgesprochen, wie hart diese Fassung für den Lehrer sek. - Nur zu wahr ist es,- eine'solche Vertröstung auf das dereinstige Erbarmen der Gemeinde muß den Lehrer Nie derschlagen, und wenn der Begriff eines'nothdürftigen Einkom mens im übrigen auch an sich ganz unbestimmt lautet, so ist schon wegen Verhütung von Streitigkeiten-zu wünschen, daß diese Worte entweder aus dem Gesetze gelassen, oder wenigstens abge- änderr werden. Ich kann ebenfalls nur hart finden, wenn man die Ersparnisse eines guten Hausvaters dabei in Anrcchnung brin gen, und jemehr ein solcher sich kn seinen Bedürfnissen beschränkt hat, desto mehr seine Pension beschranken will, deshalb stimme ich mit denen überein, die da meinen, daß die Beziehung aüf die Vermögensverhältnisse eines solchen Lehrers nicht ganz mit ,der Willigkeit und mit der analogen Behandlung anderer Staatsdic- ner vereinbar sein möchte. Betrachte ich aber das in diesem Sinne vorgeschlagene Amendement desAbg.Axt, so scheint dieses wie der einen zu großen Spielraum auf der andern Seite übrig zu lassen, und deshalb würde ich, es rathlicher finden, kn der Voca- tiön des Schullehrers gleich M Voraus mit Hm darüber überein zu kommen, was ihm in Fall seiner Cmeritirung gewahrt wer den könne und müsse , und diesen Betrag in der Regel zunächst von dem Einkommen seines Nachfolgers zu kürzen. Nach Maß gabe dieser Ansichten erlaube ich mir ein Amendement in der Art zu stellen: „ In dem einen/wie in dem andern Falle ist dem cme- ritirten Lehrer ein fester Antheil an den Einkünften der Stelle zu sichern." Diese wenigen Worte dürsten für das Gesttz hmrei- chend sein, indem Alles andere, wovon die Rede war, entweder der freien Uebereinkunft Vorbehalten bleiben, oder in die Verwal tung zu gehören, und lediglich Sache der administrativen Erwä gungen sein scheint. , - - , j Nachdem dieser Antrag hinreichend unterstützt worden/ per-- einigt sich ° ... Abg. Sachße mit dem Amendement desAbg.Axt, und behält sich nur vor, daß, wenn letzteres nicht angenommen wer densollte, über seins noch abgestimmt werde, findetaberdasdcs Abg. Runde für zu allgemein. , - Abg. E i se n st u ck: Es ist eine der schwierigsten Aufgaben, die Fälle zu erwägen, welche eintreten , wenn ein Schullehrer Alters halber oder wegen geistiger Unfähigkeit der Gchulstelle enthoben wird. Es ist sehr schwierig, eine solche Entscheidung zu fassen, bei welcher auf der einen. Seite die Gemeinde nicht überlastet, und auf der andern Seite der Schullehrer nicht be- nachthekligt wird. Unter diesen Verhältnissen kann ich mich nicht damit vereinigen, daß man auf bis Vermögmsumstande keine Rücksicht nehmen soll. Es ist sich auf das Gtaatsdiener-- gesetz bezogen worden, ich muß aber bemerken, daß bei diesem der Penflonsfonds aus den Beiträgen größtenteils gebildet wird, welche die Staatsdiener selbst geben. Das ist' aber hier nicht der Fall, und wollte man ein, gleiches Berhältniß emtre- ! ten lassen, so-müßten doch gleiche Prämissen emtreten, und der! Schullehrer Beitrage liefern. Wenn ich mich erinnere, daß bei Berathung des Staalsdienergefttzes ein Antrag kn bis Schrift r gekommen ist, zu er'w'ägm, in wiefern auch bei Personen, welche dem geistlichen und Vem-Schültehretstande angehören,, ein Pcnsionsregulativ angeos-net ^rdesi. Milt, "so füllte,ich glauben , daß eine Beziehung auf d'as Staatsdienergesetz kaum statt finden könne. In der Billigkeit liegt'es, daß hier , wo einzelne Gemeinden die Verbindlichkeit zu erfüllen haben, eine Schonung so viel möglich eintrete.' Etwas anderes ist ess wenn der Staat dem Staatsdkener eine Pension giebt, unddieß gesetzlich ausgesprochen wird; da wird sie aus der Staatskasse gegeben, dort aber aus der Gemeindekasse. Es ist in vielen Fällen gerade diese Emeritirung das höchst Mißliche gewesen, und ich will wohl glauben, daß die Fälle nicht gar selten sein werden, wo Schullehrer, welche ihrer Function kaum mehr genügen können, doch noch beibehalten werden, um die Emeri- timng zu vermeiden. Dadurch kann aber das Schulwesen nicht gewinnen. Wie soll nun ein Auskunstsmittel getroffen werden? Soll cs so geschehen, wie der Abg. Runde will, so Halts ich das sehr bedenklich; denn wenn das Gesetz in der Art erlassen wird, und wird darin Niemanden etwas angesonnen, so werden auch die Gemeinden eine Verpflichtung nicht anerken nen. Wenn man meint, es könne das auf administrativem Wege geschehen, so muß ich das bezweifeln; denn dann würde das ganze Bewilligungsrecht der Stande auf administrativem Wege umgegangen werden können. Das Amendement des Abg. Puttrich entspricht den Verhältnissen nicht, es würde in manchen Fallen wohl etwas Unbilliges sich zu Tage legen. Es ist ferner ein Amendement zu Tags gefördert worden, wo die Perrsioo Mich 20 Jahren auf die Hälfte und mehr normirt wer den soll; ich muß aber bemerken, daß diese Zeit mir sehr kurz erscheint; wenn ich das 20. bis 40. Lebensjahr nehme, und es soll diese Berücksichtigung ausgesprochen werden, so würde mir das sehr bedenklich sein. Wir haben Schullehrerstellen von 500 bis 660 Thlr., und sollte die Gemeinde übernehmen müs sen, einen Mann von 45 Jahren mit 300 Thlr. zu pensioniren, so würde das eine zu große Last sein. Ich glaube, wenn aus gesprochen sei, daß die Gemeinde das Nothdürstige leisten müsse, so geschehe Alles, was in der Lage der Sache gesche hen kann. Abg. R u nde: Der Äbg. hat mein Amendement-ganz un zulässig erklärt, und dabei Gründe angeführt, die mich vermu- then lassen, daß er es nicht recht verstanden, hat. Ich habe es keineswegs unbestimmt gelassen, woher die Pension für den emerikirten Schullehrer genommen werden soll; ich habe aus drücklich als Regel vorgeschlagen, daß sie Zunächst allemal von Dem Einkornchen der Stelle bestritten werden soll, und wenn ich das Amendement schließlich dadurch motivirte,. daß ich sagte, in Fällen, wo das Einkommen, einer, solchen Stelle nicht zu-; rerchp , k.önne die weitere Vereinbarung doch nicht füglich im Ge setz, vorgeschrieben werden, sondern eine solche bei entstehenden Streitigkeiten nur vorüber administrativen Erwägung abhangen, /so ist das eine Folgerung, die ganz in der Natur des Geschäftes liegt,, denn welche Stelle dieser Art auch besetzt werden möge, so wirb immer mit der Gemeinde unter Zuziehung der Behörde eins Verhandlung über die Sicherung des Unterhaltes des Leh-
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