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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 313. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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jetzt sogleich eine bestimmte Regel wegen eines langem Gnaden- genuffcs aufzustellen, halte er bedenklich. Abg. a. d. Winkel macht hierauf bemerklich, daß er un ter dem Sterbemonat den Monat verstanden habe, in welchem der Mann sterbe, und daß also, wenn dessen Tod am 29. er folge, der Sterbemonat mit dem 30. zu Ende gehe. Nach der Erklärung des Hm. Staatsministcrs scheine das aber nicht der Fall zu sein, sondern daß der Sterbemonat von dem Tage zu laufen anfange, an welchem der Mann sterbe. Nach dieser Ansicht kamen allerdings 2 Monate heraus, und in sofern würde er mit der Bestimmung des Gesetzes einverstanden sein. Abg. Axt wünscht über diesen Punct eine Aufklärung zu erhalten, da er in letzterem Falle sein Amendement zurückneh men würde und es bemerkt demnach Staatsminister v. Müller: Allerdings fand bisher in den einzelnen Csnsistorialsprengeln eine Verschiedenheit in Berechnung des Gnadengenuffes statt, je nachdem der To desfall sich ereignet; es kam nämlich dabei daraufan, ob der Todesfall in der ersten oder zweiten Halste des Monats er folgte. Indessen würde ich hier bei Schullehrern, wo der Gnadengenuß so kurz bisher war, dabei kein Bedenken haben, daß deren Relikten außer dem vom Todestage an zu berechnenden Sterbemonat hinaus noch 4 Wochen, zusam men also 8 Wochen hindurch der Genuß gelassen werde, da we gen der alsdann noch nölhigcn Räumung der Wohnung Ver legenheit für die Hinterlassenen bei der jetzigen kurzenDauer ein treten kann, und man dürste allo nur sagen: „Die Hinterlas senen verstorbener Schullehrer haben vom Todestage an noch 8 Wochen lang dieEinkünfte der Stelle als Gnadengenuß zu bezie hen rc." Nach dieser Erklärung nimmt Abg. Runde sein Amende ment zurück, und es werden die Fragen gestellt: 1) Ist die Kammer mit dieser vom Hrn. Staatsminister vorgeschlagenen Abänderung einverstanden? 2) Erklärt sich die Kammer für das Deputationsgutachten? und 3) wird Z. 54. unter diesen Modi fikationen von der Kammer angenommen? Sie -werden sämmt- lich einstimmig bejaht. Die A 55. — 60. lauten: V. Verfahren gegen unwürdige, nachlässige oder untüchtige Lehrer. Z. 55. (Bestimmungen wegen der Entsetzung eines Schullehrers.) Ein Schullehrer ist seiner Stelle zu entsetzen, wenn er wegen einer der in dem Gesetze über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener Z. 22. bezeichneten Verge hungen, nach vorhergegangener richterlicher Untersuchung durch ein Straferkenntniß verurther'lt, oder einer unzüchtigen Behand lung der ihm anvertrauten Schuljugend, oder einer leichtsin nigen, zu Zweifeln und Jrrthümern verleitenden, und die Schule gefährdenden, Behandlung des Religionsunterrichts und der Bi belerklärung, überführt oder doch dringend verdächtig worden ist. —Es treten hierbei die tzZ. 23. und 24. des angezogenen Gesetzes gegebenen Bestimmungen mit folgenden Modrft'cationen ein- —? Neber die Suspension eines Lehrers hat jedesmal die betreffende Kreisdirection Entschließung zu fassen, dagegen, wenn Entsetzung oder sofortige Entlassung eines Schullehrers noch vor Beendigung der Untersuchung nothwendiq wird, jedesmal, ohne Unterschied, ob die Stelle von dem Ministerio des Cultus zu besetzen sei oder nicht, an letzteres zu berichten. Der untersuchende Richter hat daher seinen Bericht über Einleitung und Ausgang der Untersu chung jedesmal an die competenteKreisdirection zu richten.—Ward der'Lehrer.wahrend der Untersuchung entlassen und erfolgt spa ter die gänzliche Lossprechung desselben, so ist demselben bis zu einer anderweiten Anstellungen angemessenes Wartegeld, vorbe hältlich seiner Ansprüche auf Entschädigung wegen des durch die Entlassung ihm zugezogenen Verlusts an seinem Einkommen, auS. zusetzen. — Erfolgt hingegen ein Erkenntniß aufBestrafung und, in dessen Gemäßheit, des Dieners Entsetzung, so fallt dessen bis dahin zurückbehaltener Gehalt der Schulkasse des Orts anheim, und es verliert derselbe außer dem Titel auch die Fähigkeit in ir gend einem andern Lehramte wieder angestellt zu werden. §.56.(Bestkmmungen wegen der Entlassung eines Schullehrers.) Die Entlassung eines Schullehrers kann von dem Ministerio des Cultus verfügt werden: I.) aus den in dem Gesetze über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener ß. 25. unter a> b. e. ä. angege benen Gründen; 2.) wenn der Schullehrer vertraulichen Umgangs mit übel berüchtigten Leuten oder liederlichen Weibspersonen, oder fleischlicher Vergehungen irgend einer Art überführt oder doch drin gend verdächtig ist, oder 3.) meßen irgend eines Vergehens mir Gefängniß belegt wird, oder, wenn er sich 4.) solchen unsittlichen oder seiner Stellung unanständigen Handlungen und Character- fehlern wiederholt und dauernd hingirbt, welche, wenn sie schon vielleicht als Vergehen nicht zu einer gerichtlichen Untersuchung zu ziehen sind, doch ihn in der öffentlichen Achtung herabsetzen, (z. B. wiederholte Trunkenheit, öfterer Besuch der Schankhäuser, Spielsucht, leichtsinniges Schuldenmachen.) — Die dem Schul lehrer zunächst vorgesetzte Behörde hat daher, sobald sie von einem solchen EreignisseKenntniß erlangt, Anzeige davon zur betreffen den Kreisdirection zu erstatten. — Von dieser ist sodann an daS. Ministerium des Cultus hierüber gutachtlich zu berichten und von dessen Ermessen hängt es ab, ob der Lehrer sofort entlassen, oder im Falle sonstigen bisherigen untadelhaften Verhaltens annoch beibchalten werden soll. — Wird die einstweilige Beibehaltung des Lehrers beschlossen, so ist demselben anzudrohen, daß, wenn er sich künftig auch nur eines dergeringeren Fehltritte, welche nach Z. 57. das Befferungsverfahren begründen, schuldig machen würde, seine Dienstentlassung sofort erfolgen werde.— Diese Androhung, über welche ein Protocoll aufzunehmen ist, hat mit dem in §. 58. geordneten Vorhalt gleiche Wirkung. — Beschließt hingegen das Ministerium des Cultus die Entlassung des Schullehrers, so ist ihm solches unter Angabe des Grundes, schriftlich bekannt zu »ra chen. Gegen diesen Beschluß steht dem Schullehrer binnen 10 Ta gen von der Bekanntmachung, die Berufung an die in Lvgn§eli- W beauftragten Staatsminister zu, bei deren Entscheidung er sich jedoch Zu beruhigen hat. ß. 57. (Fortsetzung des vorigen Zs.) Wenn ein Schullehrer I.) nach den bei Dchulvisitationen gemachten Wahrnehmungen aus Mangel an Fleiß und an Eifer für seinen Beruf in den zu einer fruchtbaren Unterrichtsertheilungerforderlichen Einsichten, Kennt nissen und Geschicklichkeiten nicht nur keine Fortschritte, sondern sogar Rückschritte macht, oder 2.) fortgesetzte Dienstvcrnachläf- sigungen verschuldet und den Unterricht nachlässig ertheilt, 3.) beharrlichen Ungehorsam gegen die Anordnungen der vorgesetzten Behörden, widersetzliches und achtungswidriges Betragen gegen dieselben, oder 4.) fortdauernde Unverträglichkeit in dienstliches Beziehung erweist, 5.) öffentliche Schmähungen über innere Ein richtungen und Anordnungen des Staates und der Kirche sowohl über Behörden und Diener des Staates und der Kirche, so wie 6.) harte und unangemessene Behandlung der ihm anvertrauten Schuljugend sich erlaubt; so ist wider ihn der im folgenden §. vor gezeichnete Disciplinarweg einzuschlagen, welcher bei nicht erfolg ter Besserung die Entlassung eines solchen Lehrers herbeisührt. Z. 58. (Fortsetzm g.) Ein Schullehrer, welcher sich eines der im vorigen Z.'angegebenen Fehler oder Vernachlässigungen schuldig
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