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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 313. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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eines ihm übertragenen größeren Dienstes, nicht, aber auch zur Verwaltung jedes Lehramtes für untüchtig befunden worden, auch die Fähigkeit zu einer andern Anstellung als selbstständiger Schullehrer.— Ob demselben ein Theil feines Gehaltes als Pension zu lassen sei, hangt lediglich von dem Ermessen der Be hörde ab, welche seine Entlassung beschloß. §. 60. (Fortsetzung.) Einem Lehrer, welcher nach dem Vorschriften dieses Gesetzes seines Dienstes entsetzt oder entlassen worden ist, steht in dieser Beziehung eine Klage auf Wiederein setzung oder Wiederanstellung nicht zu. Eine Srhädenklage hat nur in dem Falle Statt, wenn in Ansehung des hier vorgeschrie-- bencn Verfahrens gefehlt worden ist. Es hatte die Deputation zu diesen Folgendes bemerkt: Bei der Abtheilung sub 0., das Verfahren gegen unwürdige, nachlässige oder untüchtige Lehrer betreffend, erlaubt sich die De putation nur folgende Anträge: In dem Z. 55. Satz 4. nach den Worten „ein angemessenes Wartegeld" die Worte: „aus Staatskassen" einzuschalten, weil die Untersuchung gegen einen Lehrer vom Staate ang'eordnet wird, mithin auch dieser nur zur Sustentation oder Entschädi gung des Losgesprochenen verbunden sein kann; Z. 56. a) 8ub I. die Beziehung auf den Satz Z. 25. ll. des Staatsdicncrgesetzes und b) snb 4. die Worte „öfterer Besuch der Schänkhauser" wegzulaffen, da all s. der Satz §. 25. sub ä. des Staatsdienergesctzcs vom Wechselarrest eines Kassenbeamten' spricht, welcher hier nicht vorkommen kann, sä b. aber das öftere Besuchen der Schänkhäuser an sich, wenn es nicht mit Trunken-' heit, Spielen, Schuldenmachen verbunden ist, nach nicht straf bar sein und einen Grund zur Entlassung abgeben dürfte, ob wohl die vorgesetzte Dienstbehörde auch hierüber disekplinarische Vorschriften zu geben, vollkommen berechtigt ist, diese aber mehr' in die Verordnungen, als in das Gesetz zu gehören scheinen; K. 57. im 5. Satze das Wort „innere" wegzulassen, wel-' cher Antrag einer besondern Rechtfertigung nicht zu bedürfen scheint, Z. 58. im 7ten Satze Zeile 2. die wohl nur aus Versehen ern- aeflossenen Worte „über die Entlassung des Lehrers" wegzulas sen und dafür das Wort: „gutachtlichen" einzuschalten, da, wenn es sich um die Entlassung eines Lehrers handelt, die Kreise 'Direktion nur gutachtlichen Bericht zu erstatten, das Ministerium, aber über die Entlassung selbst Entschluß zu fassen hat, u. endlich §. 60. in Conformität mit dem in der ständischen Schrift über das Ckvil-Staatsdienergesetz 29. gemachten Anträge auch diesem Z. die Worte hinzuzufügen: „es muß dieselbe jedoch )ei deren Verlust binnen Jahresfrist angestellt werden." Im lebrigen geben die vorstehenden §§., welche im Wesentlichen mit den Grundsätzen des Civilftaatsdienergesetzes übereinstimmen,, der Deputation keine Veranlassung zu bestimmten Anträgen. Es erregte zwar die Bestimmung §.55. daß ein Lehrer entsetzt werden, könne, wenn er einer leichtsinnigen, zu Zweifeln und Jrrthümern verleitenden, und die Schule gefährdenden, Behand lung des Religionsunterrichts und der Wibelerklärung überführt, oder doch dringend verdächtig worden sei, anfänglich große Be denken, Die Deputation überzeugte sich aber, daß freilich die ser Gegenstand als der wichtigste Thcil der Wichten eines Schul- S28S macht, ist, wenn im letzteren Falle die vöm dem geistlichen Jnspec- einem der vorstehend in 56. und 57. aufgezahlten Fälle von tor an ihn ergangene Privatermahnung fruchtlos geblieben, vor seiner Stelle entlassen wird, verliert ebenfalls den Titel der von die Kreisdirection, oder diejenige Behörde, welche letztere hierzu ihm bekleideten Stelle, und, mit Ausnahme des Falles Z. 57. mit Auftrag versehen hat, zu persönlicher Zurechtweisung vorzufor- Nr. I., wenn er von der Prüfungsbehörde nur zu Verwaltung dern. Von dem Dirigenten dieser Behörde wird ihm das Ungebür- ...... -- niß vorgehalten, ein Verweis ertheilt und derselbe zu Besserung seines Verhaltens mit der Bedeutung ermahnt, daß widrigenfalls seine Suspension bis zu drei Monaten mit Einziehung des Ge haltes auf dieseZeit erfolgen werde. — Ueber diesen ersten Vorhal wird ein von dem Schullehrer mit zu unterschreibendes Protokoll durch eine gesetzlich hierzu befähigte Person ausgenommen, in wel chem zugleich dasjenige, was der Lehrer zu seiner Entschuldigung oder Rechtfertigung vorbringt, zu bemerken ist, und welchem die schriftlichen glaubhaften Nachrichten, die für oder wider den Lehrer sprechen, beizufügen sind. Gegen diesen ersten Vorhalt findet kein Rekurs statt. — Wenn nach dem erstem Vorhalt derLehrer den ge rügten Fehler nicht ablegt, oder in einen andern Fehler obiger Art verfällt, so ist über die diesfalls geschehene Anzeige oder gemachte Wahrnehmung ein Protokoll aufzunehmen und von der Kreisdi- rection die Suspension eines solchen Lehrers auf 3 Monate, mit Einziehung des Gehaltes auf diese Zeit zu verfügen und solches dem Lehrer bekannt zu machen. — Hierbei ist demselben, auch wenn die Kreisdirection von dem Rechte der Suspension keinen Gebrauch machen sollte, zugleich anzudrohen, daß, sobald er aufs Neue des gerügten oder eines andern der eben beschriebenen Fehler sich schuldig machen sollte, seine Entlassung erfolgen werde. Dieß ist der zweite und letzte Vorhalt. — Gegen die Suspension so wie gegen den zweiten Vorhalt steht dem Lehrer einmaliger Rekurs an das Ministerium des Cultus, oder wenn dieses die Suspension und den Vorhalt anordnete, an die in LvanFvIicis beauftragten Staatsminister zu, wobei dem Angeschuldigten seine etwanigen Einwendungen gegen die Form des wider ihn angewendeten Bes serungsverfahrens anzubringen freisteht. Er -muß aber von die sem Rekurse, bei dessen Verlust, binnen 10 Tagen von Zeit der erfolgten Bekanntmachung der Suspension und rcsp. des gesche henen zweiten Vorhalts an Gebrauch machen. — Wenn end lich ein Lehrer selbst nach dem zweiten Vorhalt sich eines der im vorigen §. angegebenen Vergehen oder Fehler schuldig macht, so hat der geistliche Inspektor Anzeige darüber an die Kreisdirection zu machen. Diese hat den Angeschuldigten von der Anzeige in Kenntniß zu setzen und ihm zu Einreichung einer Gegenvorstel lung.eine dreiwöchentliche präklusive Frist, mittelst schriftlicher Resolution, vorzuschreibcn. — Nach Verlauf dieser Frist, die Vertheidigung mag eingegangen sein oder nicht, hat die Kreis direktion über die Entlassung des Lehrers Bericht an das Mini sterium des Cultus zu erstatten, welches über die Entlassung des Lehrers Beschluß zu fassen hat. — Soll ein Lehrer aus dem Z. 57. bei 1. angegebenen Grunde entlassen werden, so ist derselbe zuvor vor die Prüfungsbehörde zu stellen und nur unter der Vor aussetzung, daß er von dieser für untüchtig zu Verwaltung des ihm aufgetragenen Lehramtes befunden wird, seine Entlassung zu beschließen— Gegen die ausgesprochene Entlassung findet, wenn der Lehrer sich dadurch in der Sache selbst für verletzt hält, binnen 10 Tagen Berufung an die m Lv-mKsliois beauftragten Staatsminister statt. Glaubt aber der Lehrer, daß zunächst in Ansehung des hier vorgeschriebenen Verfahrens gefehlt worden sei, so kann er sich, jedoch lediglich in dieser Beziehung, statt sich an die in Lvsngklivi8 beauftragten Staatsminister zu wenden, eben falls binnen 10 Tagen auf die höchste Justizbehörde berufen, wel che, wenn die Beschwerde gegründet befunden wird, die Sache u-v zur Abhilfe der beim Verfahren gefundenen Mängel an die Be-- z lehrers einer ganz besondern Aufmerksamkeit der Behörden be- börde, welche den Beschluß faßte, zu remittiren hat, Letztere H dürfe, und daß ein Verfahren gegen den angeschuldigten in dieser hat, nachdem dieses erfolgt, auch in der Hauptsache von Neuem Art Sachen an strengrechtliche Formen nicht gebunden werden kön- Entschließung zu fassen. ne, da die Lhatsachen, welche eine Entsetzung nöthig machen, wohl , Z. 59. (Folgen der Entlassung.) Ein Lehrer, welcher m ' an sich unbezweifelt sein, aber vielleicht nicht in rechtliche Gewißheit
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