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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 282. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Die Bestimmungen des Z. 66. schienen zu sehr in" Ein zelne zu gehen, und die Deputation besorgt, daß, da noch so ipccuüe Bestimmungen doch nicht alle möglichen Falle erschö pfen, und a'ch möglichen Zweifel beseitigen, vielmehr im Gcgen- tdei! uichr neue Ausflüchte und Vorwände Hervorrufen können, hierdurch der Zweck verfehlt werden möchte. Da nun die den Schulbesuch hindernden statthaften Entschuldigungen sehr ver schieden und mannigfach sein können, und die Erörterung über die Statthaftigkeit derselben zuletzt doch immer dem Schullehrer, dem geistlichen Znspector und der Obrigkeit anheim gestellt bleibt, so dürste mit Vermeidung einzelner Beispiele hier eine all gemeinere Fassung Zu wählen sein. — Las Generale vom 4. Marz 1805 sag' Z. 8. kurz und einfach: „Nur Krankheit oder Abwesenheit d.s Kindes, wenn beides zur Genüge bescheinigt oder sonst bekannt ist, und diejenigen Gründe, welche der Nfar- rer und die Obrigkeit in einzelnen Fallen für zureichend ermessen werden, sind als hinlängliche Entschuldigungsursachen wegen vorgsfalicner Schuwersäümmsse anzusehen." — Diese Bestim mungen, von einer aufmerksamen und thatigen Obrigkeit richtig «»gewendet, dürsten hmreichend sein, um Schulversämrmisse zu bestrafen und zu verhindern, dagegen für den Mangel an Nach druck in diesem Lheile -er obrigkeitlichen Obliegenheiten auch die ausführlichsten gesetzlichen Bestimmungen keinen Ersatz gewah-! reu können. — Die Deputation schlägt daher folgende Fassung! vor: „Ohne statthafte Entschuldigungsursachen soll kein Kind> die geordneten Schulstunden versäumen. Ms solche sind aber im Allgemeinen nur Krankheit des Kindes, oder in der Familie,! zu welcher dasselbe gehört, anzusehen, und haben der Localschul- inspector und die Obrigkeit, da nöthig, unter Befragung des ! Schulvorstandes pflichtmäßig zu erörtern und zu ermessen, ob und in wie weit diese und andere, in einzelnen Fallen .eintretende Entschuldigungsursachen als statthaft anzunehmen sind-" Staatsminister v. Müller verlangt zunächst zu sprechen, und äußert nun: Wir sind jetzt hier an einen der schwierigsten Gegenstände des Gesetzes gekommen, indem wir uns allerdings der Hoffnung nicht hingeben können, daß wir die Schulversäum- nisse so gänzlich beseitigen -werden, da wir in dieser Beziehung mit Armuth und andern Noch fallen zu kämpfen Haben. Bei den Bestimmungen, welche hier vorgeschlagen sind, hat man besonders die Ansicht verfolgt, daß zunächst der Ortsschulvor stand für die Beseitigung der Schulversaumniffe in Anspruch ge- nommen werbe, und ein Zwang von Seiten der Obrigkeit so sel ten als möglich stattsindet. Wenn daher die geehrte Deputation gegen den Z. 66. die Erinnerungen macht, daß hier einzelne Falle aufgeführt worden, und doch eine vollständige Uebersicht nicht gegeben werden könne, und wenn sie daher die allgemeine Be stimmung -es Generale von 1805, daß nur bescheinigte Krank heit ober Abwesenheit des Kindes entschuldige, vorzicht, so habe ick zur Rechtfertigung des Gesetzentwurfs nur Folgendes zu be merken : Zn diesem Z. hat man nämlich die Entschuldigungsursa chen, welche aus physischen Umstanden hervorgehcn, näher be zeichnen zu müssen geglaubt, um nicht Alles einer willkührlichen Weurtheilung zu überlassen. Sie reduciren sich auf 2 Falle, ein mal auf Krankheitsfälle und dann auf örtliche Hindernisse, als Unwegsamkeit u. dergl. Diese Fälle sind nichk für die Obrigkeit, sondern für den Schulvorstand aufgestellt, welchem der Schul lehrer, wie dieser m der Vereidung angewiesen werden soll, aus dem über den Schulbesuch zu haltenden Buche die in , jedem Monate vovgekommenen Versäumnisse mit Bemerkung der angegebenen Entschuldigungsursachen nach Ablauf eines E jeden Monats anzuzcigen haben würde. Daher hat cs noth- i wendig geschienen, daß doch eine Andeutung gegeben werde, ! in welchen Fallen eine Versaumniß als entschuldigt anzu- ! sehen sei, und wo dich nicht anzunehmen, die Cognition der Obrigkeit eintrelen solle. Ich habe also anheim zü geben, ob diese Bestimmung bei einer solchen Bcwrmdtm'ß so ganz entbehr lich anzusehen sei. Daß sie nicht ganz erschöpfend sein könne, ist im Gesetze selbst anerkannt und deßhalb auch am Schluffe des gesagt: „ob außer diesen Entschuldigungsursachen in besonder» und außerordenrlichen Fällen noch andere als statthaft angenom men werden können, mag dem Schulvorstande und insbesondere dem Lscalinspector auf seine Verantwortlichkeit nachgelassen sein." Wenn aber auch die geehrte Kammer sich für die Ansicht der De putation entscheiden sollte, diese einzelnen Falle, wie sie hier nam haft gemacht worden sind, wegzulaffen, so würde ich doch wenig stens anrathen, daß der Satz ausgenommen werde, welcher un ter 1. angeführt ist, nämlich: „ Ist die Krankheit des Kindes eine ansteckende oder Ekel erregende, so ist der Schullehrer verpflich tet, darauf zu sehen, daß das damit behaftete Kind bis zur Hei lung zu Hause gehalten werde, und cs nvthigenfalls zu entfer nen." Dieser Satz würde nöthig sein, weil er dem Schullehrer einen Anhalt giebt, um darauf dringen und sich gegen die Aeltern deßhalb rechtfertigen zu können. Abg. Rich ter (aus Lengenfeld): Ich muß,der Deputation beipflichten. Der Richter muß bei Untersuchung der Schulver- säumniffe nach Umständen handeln und entscheiden. Es kommen Falle vor, die nicht alle bestimmt werden können. Man hat viele Aeltern, die so arm sind, daß sie ihre Kinder nicht ordentlich be kleiden und daher nicht immer in die Schule schicken können. Zwar sollen sie in diesem Falle aus der Armenkasse unterstützt werden; aber manche Gemeinden sind so arm, daß sie dazu un vermögend sind. Ferner müssen zur Getreide-, Heu - und Grum- metarnte, wo die Aeltern abwesend sein müssen und Niemand im Hause ist, die ältern Kinder auf die kleinern Achtung geben. Werden nun dem Richter im Gesetze enge Grenzen gesetzt, wird ihm Zu viele Verantwortlichkeit gedroht, so wirb er bedenklich und geht mit zu großer Scharfe zu Werke. Zwar soll der Localschul- inspector den Entschuldigungsgrunv beurtheilen; allein, wenn die Aeltern das Versäumniß nicht entschuldigen, so bleibt die Be- urtheilung immer der Obrigkeit überlassen, die dafür verantwort lich ist und bleibt- Abg. Axt: Ich kann mich allerdings nm für das Deputa tionsgutachten entscheiden, und ich muß dem, was der Sprecher vor mir geäußert hat, in Bezug auf meine Gegend vollständig beitreten, daß außer diesen beiden im Gesetzentwürfe angegebenen Rücksichten noch eine große Zahl anderer Rücksichten billigerweise genommen werden muß, und ich würde wünschen, daß es mehr in das Allgemeine gestellt werde, obgleich ich nicht in Abrede stel ¬ len will, baß der Punct, welchen der Hr. Staatsminister ange- geben hat, in das Gesetz ausgenommen werden soll. lFortsetzung folgt.) Druck und Papier von W. G. Teubner in Dresden. WWErooxtliche Redaktion; D.Gretschet
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