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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 302. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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M 465. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung; . Dresden, Mittwochs/ den 3. Sehtemder 1834. Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und zweite öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 29. August 1834. (Fortsetzung.)/ Allgemeine Weratbnng des Entwurfes eines Gesetzes über/ die Volksschulen. (Fortsetzung der Rede des Abgeordneten Richter (aus Zwickauj) ^ Die, Erziehung der Kinder ist die Sorge derer, welche ihnen «das Leben gegeben haben, von ihnen wird einst der Schöpfer die ihnen anvertrautcn Seelen zurück fordern. ^Das ist ein Recht der Natur, in welches keine Policeigcwalt, keine Staatsanordnung eingreifen darf, ohne in das Gebot der Natur selbst störend einzugreifen. Dieses heilige Recht des Familienlebens kann aber allenfalls nur eine Gemeinde sache, nie'aber einr Staatsangelegenheit werden, in soweit es den Äraften der einzelnes Familie nicht möglich ist, die Pflichten der Erziehung und des Unterrichts allein vollständig zu erfüllen; Es würden in diesem Falle, wie die' Gemeinde selbst aus Familien be steht, die Gemeindemitglieder zusammentreten und eine gemein- schüsttiche Unterrichtsan staltgründen, mögen Sie diese nun ein Privatinstitut oder'eine Gemeindeschule nennen, das ist gleich, da hierin kn der Praxis-Mn Unterschied angenommen werden kann. Das ist die Ordnung in der uns vorliegenden Sache und wenn diese einfache Ansicht befolgt wird, so dürfte es wenigstens für mich keinem Zweifel unterliegen, daß dkeSorge für den Unter richt des aufblühenden Menschengeschlechtes stets hinlänglich voll zogen werden wird, ohne daß es dazu der obersten Staatsgewalt bedarf. . Da man aber das Princip angenommen hat, daß das Schulwesen eine Staatssache sein soll, so dürfen wir uns auch nicht wundern, daß im Decrete gar Vieles zu finden ist, was dem Lande nichts weniger als frommend sein kann. Daß nach diesem Princip, welches ich der Natur nicht gemäß Zu Nennen mir er laube, die Rechte der Aeltern, wie der Gemeinden- gar häufig ver kannt werdens während sie auf der andern Seite wieder anerkannt werden, darf uns nicht wundern. Das hohe Decret verkennt die Rechte der Aeltern- denen es fmstelM muß, ihre Kinder nach be stem Wissen und Dafürhalten zu unterrichten; auf der andern Seite spricht es wieder von den Pflichten der Gemeinden, - die Schulen/zu erhalten und zu unterstützen, während es diese Ge meinden aber wieder in die: bestimmteste Abhängigkeit von Kreis- directkonen und andern Behörden stellt, so daß-wenn das Decret vollzogen werden soll, Len Gemeinden nur äußerst wenig directer und wahrer Einfluß auf,das,EleMentar-Schulweftu.übrig bleibt. W wird sich dieses bei den einzelnewM. klar Herausstellen» . Sn.' Folge dieses Decretes erwachsen aber auch ssür/die Staatskasse Opfer, es werdemUnterstützungen für einzelne Gemnndechbewil- ligt,' wozu schwerlich die Staatskasse, als der gemeinschaftliche Scckelnller sächsischen Gemeinden fürihre gemeinsamen Angele genheiten, verpflichtet fein kann. Nur die einfache Frage dürfte dieß klar machen: „ Kann jemals eine selbstständige Gemeinde verbindlich gemacht werden, zur Unterhaltung der Elementar schule einer andern Gemeinde beizutragen? " Kann man z.B.der Stadt Zwickau zumuthen, daß sie für die Schule von Chemnitz Beitrage leiste? Gewiß nicht. Ist nun dieß richtig, so kann auch der Satz nicht ausgestellt werden, daß die Staatskasse verbunden sek/einzelnen Gemeinden für ihre Schule eine Unterstützung ange» deiben zu lassen, s Ich erlaube mir in Betreff dieses Jrrlhums, durch welchen sich das vorliegende Decret wesentlich von den frü- ! Hern Verordnungen unterscheidet, einen andern Uebelstand noch ! in Erinnerung zu bringen, den das Vertheilen der Staatsmittel unter die Gemeinden mit sich bringen müßte. Ein Beweis von ! der Ungleichheit, welche jederzeit bei dieser Vertheilung stattsindct, mag das Beispiel von Chemnitz sein. Chemnitz wird man doch wohl nicht eine arme Stadt nennen wollen; wenigstens dürste es nach dem, was in neuerer Zeit für diesen Ort geschehen ist, keinem Zweifel unterworfen sein, daß er künftig zu den reichsten und glücklichsten Städten des Landes zu rechnen sein wird. Dort, hat die Gemeindeschul? früher einen Vorschuß von 10,000 Lhlrn. aus der Staatskasse erhalten. Nun frage ich, wenn ferner diese Maxime gehandhabt,wer den soll, daß die Gemeinden Vorschüsse aus der Staatskasse er halten können, und der Maßstab von Chemnitz dieser Maßregel angelegt werden soll, so müßte jede Gemeinde im Lande berech tigt sein, eine Summe von Thalern, die der Hälfte ihrer Ein wohnerzahl gleich kommt, aus der Staatskasse zu erhalten; da Chemnitz bekanntlich 20,000 Einwohner hat und 10,090 Thlr. erhielt. — Ich frage nun, oh. Sie glauben, daß die Ausfüh rung dieser Maßreges.jemals recht und billig sei? Wenn Sie nicht meinen, daß dadurch die größten Ungleichheiten hcrbekgeführt werdenmüffen, so will ich Ihnen die Verantwortlichkeit mit größtem Vergnügen überlassen, Ich meiner Seitsmag sie nicht.auf mich nehmen. In Folge diefes nkcht naturgemäßen Principes hat Has hohe Decret Mehreres-gar nicht bestimmt, was nothwendkg bestimmt werden sollte. Ich rechne darunter den bisher so stark empfunde nen Uebelstand, daß unser Elementarfchulwesen nochMt dem Confesfionswesen vermischt ist;,ja, daß-ganze Decret ist aber mals ein Pqrtjculargesetz insofern, als es nur für die evangelk- schen 'ConftssionsveWqndtcn. berechnet ist , und den katholischen, wieder vorb eh alten-bleiht, für sich ein anderes Gesetz zu ver-? langen., Ich sollte meinen, meine Herren , daß gerade hierin ejn sehr starker Einwand gegen das hohe Decret liege, und ich werde, wenn die Discussion'über diesen Gegenstand sich verbrei ten,sollte , noch Mehreres darüber bemerken. Ein weiterer Rebel-
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