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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 314. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Meine hätten. ''Auch in unfern Rechten habe^män «Ne ähnliche Bestimmung, nämlich die von den impelllmoittis legitimis. WaS nundmPunct unter I.) anlange, so müsse er allerdings demHrn. Staatsminister beistimmen; es liege in dem Interesse der Kinder und der Aeltern, daß ein Kind, welches mit einer ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheit behaftet sei, sich nicht in der Schule ü'ufhaltc; er glaube äber, daß dieß nicht sowohl Sache deS Ge setzes sei, sondern daß eö vollkommen.ausrciche, wenn die Bestrm- - mung in die Verordnung komme, und fohabeauch die Deputation hie Sache genommen. . .Staatsminister v, Müller: .Die Bemerkungen, welche gegen den Gesetzentwurf gemacht worden sind, scheinen zumTheil daraus hervorgegangen zu sein, daß man sich nicht ganz klar über die Bestimmung des Gesetzentwurfs war. Man glaubte, eS werde dadurch ein weitläufiges Verfahren angeordnet und ein Ab geordneter bezog sich auf das, was in Zwickau hierunter stattsin« det. Da scheint er aber freilich nicht zu berücksichtigen, daß in Zwickau in der Drtsschulbehärde. alle Elemente vereinigt sind, welche man für nothwendig findet, um die Schulversäumniffe zu verhüten und wo nöthig, zu bestrafen; dopt sind die Geistlichkeit, die Obrigkeit, kurz Alle, die auf die Schulverhältnisse zu wirken haben, vereinigt. Das kann aber nicht im Allgemeinen als Regel angesehen werden. Es wurde behauptet, der Gesetzentwurf ver längere das Verfahren; das ist aber nicht der Fall und ich will nur auf einen Umstand aufmerksam, machen. Nach den jetzigen Vorschriften müssen die Schulversäumniffe allvierteljährlich mit telst eines Verzeichnisses, das dem Geistlichen zunächst zukommt, angezeigt werden; von diesem kommt das Verzeichnis nachdem er es geprüft und mit seinen Bemerkungen begleitet hat, an die Obrigkeit, so daß bei aller Beschleunigung einTheil des folgenden Vierteljahrs verflossen ist und mithin die von der Bestrafung »er hoffte Wirkung nur spat erst eintreten kann. Das hat man in dem Gesetzentwürfe dahin abgeändert, daß bei dem Ortsschulvov- stände selbst die Anzeige und zwar nach Ablauf jedes Monats, ge macht werden soll- Es giebt auswärtige Gesetze, nach denen alle 8 Tage die Schulversäumniffe angezeigt werden müssen; allein man glaubte, daß man dadurch nicht nur dem Schullehrer und Geistlichen, sondern insbesondere auch den Ortsschulvorständen eine zu grosse Last aufbürden würde; denn in Bezug auf dcn Orts schulvorstand muß man wohl darauf sehen, daß den Mitgliedern desselben nicht ein zu großer Zeitaufwand zugemuthet werde. Man ist daher von der Ansicht ausgegangen, es werde alle Mo nate ohnehin eine Versammlung des Schulvorstandes nöthig sein, und das führt mich darauf, das Verfahren naher zu bezeichnen. Zuvörderst ist zu bemerken, daß der Schulinspector, der Geistliche, ohnedieß durch den ihm obliegenden wöchentlichen Schulbesuch, wobei er nicht Umgang nehmen wird, auch die Tabellen über die Schulversäumniffe einzüsehen, dadurch schon in den Stand gesetzt wird, sich naher von den Ursachen der Versäumnisse und von der Statthaftigkeit der angegebenen Gründe zu überzeugen, und er wird davon Veranlassung nehmen, die Aeltern durch feine Er mahnungen zu bewegen, die Kinder ordentlich in die Schule zu schicken. Nach jedem Monate überreicht der Schullehrer das sinnung und Gewohnheiten der Fansslim- komrsn, im Stande j ssas-Grsetz die Anleitung rmdhierbei müffe man ffchan daS Allge- sind, über die wirkliche Strafwürdigkeit solcher Schülversäüm- t ' '''' nisse zu urtheilen, und daß man solche Mützer dem'Schullehrer : ganz überlassen, oder von dem freien Ermessen desSchulvor- i standes abhängig machen muß. — - i Abg, Clauß: Es trete hier wiederum einer der Falle ein, 1 auf welche er gestern im Allgemeinen hingedeutet habe; indem ein möglichst vielseitiges Zusammenwirken von ihm als die wesent- > lichste Bedingung bezeichnet worden fei , zu heilbringender Aus führung dieses Gesetzes. Mit der Vorschrift in Gesetz und Ver ordnung und der Handhabung durch dke Vollzkehungsgewalt allein sei nicht Genüge zu leisten. Erfreulich sei ihm die ministerielle Aeußerung gewesen, daß es des obrigkeitlichen Zwanges, auch in Betreff der Schulversäumniffe, so selten als möglich bedürfen möge. In dieser Beziehung werde vornehmlich der tüchtige Leh- rer, dem cs mit seinem Berufe Ernst sei, der seine Kräfte gewis senhaft dafür geltend zu machen wünsche, am meisten dazu bei tragen können, daß Aeltern und selbst die Kinder Schulversäum nisse zu vermeiden suchen. Das würde mit Beispielen aus der- Erfahrüng sich vielfältig belegen lassen. Wolle man aber des Lehrers wesentliche Einwirkung erleichtern, so möge man ihm et was freiere Hand lasse» bei Annahme'von Entschuldigungsgtün- den , wc'ßhalb er wünsche, daß eiste zu specielle Aufzahlung der selben im Gesetze vermieden werde, und für die weiter gehaltene Fassung nach dem Deputationsgütachten man sich erkläre. Zur Unterstützung des Depütätionsgutachtens äußert ferne: Abg. Puttrich, dass, wenn man diePuncte unter 2. und 3. des Gesetzentwurfs ins Auge fasse, diese doch zu unbestimmt seien, indem man keine Zeitdauer angegeben habe, und es könnte also eine solche Krankheit Monate und Jahre lang dauern, und es würde das Kind zurückgehalten werden können. Uebrigens sei es gut, wenn, wie es hier geschehen, im Allgemeinen den Schulin- spcctoren und Schulvorständen überlassen werde, in dem speciellen Falle zu erwägen. ' - Abg. Roux: Bereits sei für das Deputationsgutachten ge sprochen worden, und er bemerke nur noch, daß die Deputation ganz vorzüglich dadurch sich bewogen gefunden habe, die Lerche allgemeiner zu stellen, weil sie nicht dafür halte, daß Casuistik in einem Gesetze einen güten Erfolg habe. Es würden Falle in dem Gesetze aufgezahlt und dadurch diejenigen, welche nicht aufgczählt würden, von dem Gesche ausgeschlossen. Ganz besonders müsse er dem Abgeordneten bestimmen, daß künftig durch die Gemeinde selbst und durch die Schullehrer den Versäumnissen kräftig entge- gengcarbeitet werde. Man müsse aber einen Unterschied zwischen den Mitteln machen, wodurch den Schulversäumnissen vörzubcu- gen sei und zwischen der Bestrafung der Schulversäumniffe selbst. Auf erstere könne sich das Gesetz nicht beziehen, die müsse man den Gemeinden oder dem Schullehrer überlassen; der Z. handle nur von den Rücksichten, welche zu nehmen seien, wenn die Versäum nisse zur Anzeige gekommen, und da könne er der Ansicht nicht bci- stimu-eüstalL ob das Deputationsgutachten unpraktisch sei. In der Liste haK der Schullehrer aufzuführen, welche die Schule ' überhaupt-versäumt hatten, und welche ohne genügende Entschul- digungsgründe ausgeblieben seien.- Darüber zu cognvftiren, gebe
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