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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 314. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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stillos sein wird, ein Schulversäumnißfür begründet anzuge- ben, wenn kein Grund dazu vorhanden ist; aber'daß noch an dere Fälle eintreten können, welche Entschuldigungsgründe ab geben , wird Niemand leugnen; z. B. ein Bater nimmt das Kind mit auf die Reise; warum soll das nicht Entschuldigungs grund sein? Wenn der Vater einsieht, rS schadet dem Kinde nicht, so kann dann ein weiteres Ermessen der Obrigkeit nicht zustehen. Urbrigens muß man bei Schulversäumnissm einen Unterschied zwischen den Kindern machen, welche vondenAel- tcrn selbst abgehalten werden, und denen, welche schon den andern Kindern weit vorgeschritten sind. Ich sitze den Fall, ein Kind genieße noch zu Hause Unterricht, und ist den Uebrkgen weit vor; nun frage ich, was der Staat für einen Nachtheil hat, wenn es auch die Schule versäumt? Ich sehe das .nicht ein, und zudem ist vorgeschrieben, was die Kinder zur Consir- mation lernen müssen; es können aber so viele Falle «ntreten, wo der Schulvorstand und die Ortsgeistlichen nur darüber urthei- len können. ' . Abg. Richter (aus Zwickau): Es scheint die Differenz der geehrten Sprecher darauf hinauszulaufen, daß das Einfache in der Sache vielleicht weder im Gesetzentwürfe noch im Depu tationsgutachten klar genug vorliegt, und ich glaube, das wird! sich entscheiden, wenn man darüber einig ist, wer über die Schulversaumnisse zu erkennen und sie zu bestrafen hat. Ich Höre bald den Schulinspcctor, bald den Gerichtsdircctor erwäh nen; ja, wenn verschiedene Instanzen genannk.werden, dann wird es gewiß beim Alten bleiben. Ich habe schon angedeutet, daß es mein Wunsch wäre, die Bestrafung der Schulversäurn- nisse in die Hande der Venvaltungsbchörde eineujeden Gemein de zu legen. Ich erlaube mir, an dieses Einiges anzuknüpfen, was der Hr. Staatsminister über Zwickau sagte. Dort ist die Sache lediglich Sache der Gemeinde; der Verwaltungsrath er-- örtert und bestraft die Schulversaumnisse ohne alle andere Eon- currenz. Der Lehrer der Bürgerschule zeigt dem Vorsitzenden die Versäurnm'ß an, und dieser vollzieht das Nöthige. Würde freilich der Schullehrer erst Tabellen machen müssen, die er dem Ortsschulvorstande überreichen müßte, undAeser sie monatlich an den Rath brächte, so würde die SMe unterdessen schon ver schollen und das Kind wieder in dieSchule gekommen sein; aber, eine prompte Vollziehung ist das einzige Mittel,. die Schulver- saumnisse zu verhindern. Ich: erlaube mir dahep,.. folgendes Amendement vorzuschlagen: „Als solche, sind aber, im. Allgemei nen nm Krankheit des Kindes oder in der Familie, zu welcher ' dasselbe gehört, anzüschen, und es hat die Gemeindebehörde auf erfolgte Anzeige des Lehrers pflkchtmaßig zu erörtern und zu ermessen, ob und in wieweit rc." : Es erheben sich zwar 22 Mitglieder zur-Unterstützung dieses Amendements, wrlche Zahl aber nicht ausreicht, da es erst im Laufe der Debatte zur Sprache gekommen ist, und dann der ! Landtagsordnung gemäß ,- die Hälfte der anwesenden Mitglie der erforderlich ist.- . / - Abg7Ei s>n stuck: Die Ausstellungen gegen das Depu- taLionsgurachten und den Gesetzentwurf seren verschiedener Art; matt hübe gemeint, es fei vortheklhast) !venn cinzelni Müe auf genommen würden ; die Deputation habe dieß nicht für gut ge halten, und es sei dieß auch eine vietseikigereÄnsi^t.' IM Allge meinen bemerke tr, daß, so wenig es rathsam sei/ Exemptifica- tionen aufzunehmen, so bedenklich sei es, wenn man 6'Falle auf nehme, und 6 Fälle dann wcgtasse. Er churfe nur daran erin nern, wenn eins der kleinern Geschwister lkränk werde , und der Vater auch schon in hohem Alter sei, welche Verschiedenheit der Falle könne da eintreten und nöthig machen, daß eins Her äliirn Kinder zu Hause bleibe; oder ein/Kind Habe nur ein" Paar Stiefeln, barfuß könne es ick Winter nicht gehen, und die Stie feln müßten ausgebessert werden. Wenn nun alle diese.Fälle ausgenommen werden sollten , so scheine ihm das sehr bedenklich. Man habe das auch im Gesetzentwürfe wohl gefühlt , indem man gesagt, es solle durch den Ortsschulvorstand ermessen wer den, wo außerdem noch EntschuldiZungsgründe angenommen werden könnten. Wie Hier die 4 Fälle bezeichnet seien „ so könnten in jeder Gemeinde noch über 20 angenommen werden. Wenn der Abg. Richter die Besorgniß geäußert Habe, als wen» die Gemeinden zu wenig concurrirten, so sollte er doch glauben, daß, wenn die KammerMe Ansicht der Ärpuchtron in Bezug auf die Schulvorstände thiile, dieß ja erreicht'werde; denn dann sei der Schulvorstand ja der Vertreter der Gemeinde, und aus diesen Gründen könne er sich nicht üdHeygin^.ba^s,ß MerM bei dem Gesetzentwurf zu bleiben. In Bezug auf den ^>ünct unter l.sei noch ein Bedenken erhoben wortzen Mgr M dem! Satze einverstanden , doch glaube das ! Gesetz gehöre,' Mdem -sessdjeß-im Mgo.d^Metzordnung zu ' bestimmen. 7. Auch jei. mchHueine unangenehme Stellung erhalten würde ; ..es^werde-.ihm die Pflicht aufgelegt, .dafür zu sorgen, .And zu Hause gehalten werde,- ja, es nöthigenfalls zu entfernen, und da Halte er für besser, wenn in der Verordnung sowohl die Ver pflichtung der Schullehrer, als der Acltern ausgenommen werde. ' Abg. Clauß: Von L2 Mitgliedern sei das Amendement des Abg. Richter (aus Zwickau) unterstützt worden. ' Da diese Unterstützung, im Lauft der Debatte nicht hinlänglich erachtet worden, er sich aber überzeugt halte, daß, wenn man den Sinn desselben sofort mehrseitig aufgrfaßt hätte, eine noch zahlreichere Unterstützung erfolgt sein würde : so wage er cs, itt gleichem Sinne einen. Vorschlag; zu machen. Allseitig habe man sich zu dem Wunsche vereinigt, die Schulversäum nisse, als einen Krebsschaden des Volksunterrichts, möglichst beseitigt zu sehen; um so bedenklicher fand man die Fassung des Gesetzentwurfes, weil dadurch auf eine weitschichtige Pevcedur hingewreftn zu fein scheine. , Einfachheit hierin sei das ausge sprochene Verlangen, und deshalb beantrage er, statt der Worte : „Haben der Localschulinspector und die Obrigkeit, da nöthig unter Befragung des Schulvorstandes^, zü setzen: „Hat der Schulvorstand" pflichtmäßig zu erörtern. Abg. Roux: Der Antragsteller habe geäußert: „In dem- ftlbetl Sinne, stür mit andern Worten, übergebe ich ein Amen dement". Er gebe nun der Kammer anheim, ob sie noch » ein
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