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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 314. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Gesetzentwürfe dm Vorzug, und zwar um so mehr, well im Amendement nur ausgenommen sei, was der letzte Satz des Ge setzentwurfs schon enthalte, und wie das Wort: „Obrigkeit" wegZrlssfen werde, so sei eigentlich der Gesetzentwurf angenom men. Den Ortsschulvvrstand betrachte er mehr als einen Sach verständigen, und insofern habe er sein Unheil abzugeben. Re ferent Mine, es fei im Deputationsgutachten dasselbe'gesagt; c-lkin dort stehe, daß die Obrigkeit und der Schulvorstand pflichtrnaßig zu cröNern hätten, und er setze nun den Fall, der Schulinspcetor halte eine Schuloersäumniß für strafbar, die Obrigkeit sage dagegen, kcincswegcs sei das der Fall, so hätte die Obrigkeit wieder an die Ortsschulmspection ihre Meinung schriftlich aözugeben, diese würde ihre Ansicht behaupten, und so würde ein Weitlauftiger Schristenwechsel eingeleitet werden müssen. Er sei also dafür, daß der Schulvorstand hauptsäch lich darüber cognoscire; da indessen dicß schon im Gesetzent würfe ausgenommen sei, so sei es nicht nöthig, das Amende ment anzunehmen. Staatsminister v. Müller: Wenn auch das Amendement dem Gesetzentwürfe sich nähere, so sei doch der Unterschied, daß man im Gesetzentwurf die Handhabung der Schulpolicei in die Hande des Ortsschulvorstandes gelegt habe. Dasgrhe aus Z. LS. hervor. Der Schulvorstand erhalte das Verzeichm'ß von dem Lehrer, und er habe zu ermessen, ob statthafte Entschüldi- gungsgründe vorliegen; finde er die Versaummß entschuldigt, so sei die Sache erledigt, finde er zwar allerdings eine Nachlässig keit Seiten der Ackern, aber nicht eben in hohem Grade, so liege es in der Wcsugniß des Schulvorstandes, die Aeltern "zu besserer Ordnung zu ermahnen, und nur, wenn diese rorrectionelle Maß- j regel fruchtlos sei, solle der Schulvorstand wegen wiederholter Schulverfaummsse, sowie wegen derer, die gleich anfänglich strafbar erscheinen, Anzeige an die Obrigkeit machen. Referent, Abg. v. Friesen: Was der Hr. Staatsmini ster so eben erklärt hat, beruhigt-mich vollkommen und überzeugt mich, daß das Amendement mit dem Gesetzentwürfe nicht in Wi derspruch tritt, nur müßte ich mir dann bei §-69. gleichfalls ein Amendement erlauben. Der Abg. Haußner hat erklärt, daß er die Stelle so verstanden, daß der Schulvorstand ein Gutachten abzugebcn habe, damit bin ich einverstanden , und es vereinigt sich der vorliegende Punct ganz gut mit demselben; der Schul vorstand hat zu ermessen, und die Obrigkeit hat Zu bestrafen. Es kommt also nur daraus an, was man unter dem Ermessen versteht; ich verstehe ein Gutachten darunter. Nun ist die Ab sicht, des Z. 68. und auch des Amendements, daß die Versäum nisse, welche sich sofort als entschuldigend Herausstellen, gar nicht an die Obrigkeit gelangen, sondern bloß solche, welche gar nicht Zu entschuldigen sind, und namentlich die, welche eine förmliche Vernehmung yoraussetzen, welche freilich dem Schulvorstande nicht zustehcn kann. Mir scheint der'Vorschlag des Abg, Clauß ein Fortschritt kn der Unabhängigkeit der Gemeinden zu sein, und ich Halts für gut, wenn man diese Cognition dem Ortsschulvör- stande läßt« - - Es wird nun die Frage des Prasidii: Stimmt die Kammer dem Deputatkonsgutachten bis zu dem Worte: „einzusehen," bei? Siewird gegen,5 Stimmen bejaht; die Frage: Lrittdie Kammer dem übrigen Theile des- Depnchtionsguiachtcns bei? wird mit 35 Stimmen verneint, und bann die Frage: Wird das Amendement be.s Abg. Clauß angenommen, nieder gegen6 Stimmen bejahend entschieden. In Berücksichtigung der Bemerkung des Staatsministers v. Müller schlagt Referent, Abg. v. Friesen vor, zu setzen: Kinder, welche mit einer ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheit behaftet sind, sind aus der Schule zu entfernen und bis zur Heilung zu Häuft zu hatten. Dieser Zusatzfi'ndet ci'.lstimmige Annahme. ° i §. 67.: . . ft, - ft ' (Sofortige Anzeige der Entschuldigungsursachen.) - Ael tern, Vormünder oder.Dienftherrschast-m find verbunden, den Grund des Außenbleibens eines Kindes entweder schon vorher, oder wenigstens alsbald nach dem -WeMci'om selbst,, oder durch eine andere zuverlässige Person, bei dem Schullehrer anzuzei gen. — Im Unterlassungsfall wird das-Wegbleibm des Kindes als unentschuldbar angesehen und von dem Schullehrer ange- mcrkt. Das Deputatkonsgutachten lautet: . . Aus den schon angeführten Gründen würde auch der §. 67. hiep.entbehrt werden können. L'hcils ist cs schwer, solche Be stimmungen bei den mancherlei Arbeiten und AbhaltumzÄ der Aeltern auf dem Lande mit Nachdruck durchzufuhren, und Mrde es mit Recht auch nicht einmal immer angenommen werden kön nen , daß ein nicht entschuldigtes Außenblliben auch wirklich ein unentschuldbares sei; theils aber .dürfte eS schon hinreichend fein, zu bestimmen, daß eine Brrsaumniß ohne hinreichende und be scheinigte Entschuldl'gungsursäche strafbar sti. i Nach dieser Be stimmung ist die Obrigkeit völlig berechtigt, wegen nicht entschul digter Versäumnisse/ welche nicht durch ohncoieß-bekannte Um stände gerechtfertigt werden, -die.Aeltern des Kinves-ZurVerant wortung zu ziehen und nach Besinden.zu bestraften, rind wenn die Obrigkeiten das Gesetz gehörig handhaben, so ,werden auch'die Aeltern von selbst der obrigkeitlichenVorladung und Vernehmung durch eine zeitige Anmeldung der Entschuldigungsursache zuvor zukommen suchen. Die Deputation beantragt daher, diesen Z. cms dem Gesetze wegzulaffen.ft . .. Staatsminister v. Müller: Ich habe hier wiederholt'dle Bedenklichkeiten in Erinnerung zu bringen, auf welche ich bereits aufmerksam gemacht habt/ Es scheint mir die Verpflichtung der Aeltern u. s. w., daß der Grund des Außenbleibms eines Kindes dem Schullehrer angezeigt werde, unerläßlich zu sein, und nach dem, was die geehrte Deputation zu diesen! Z. bemerkt hat, scheint sie ebenfalls von der Ansicht auszugehen, daß eine solche Anzeige nothwendig sei, aber sie glaubt, das werde von selbst geschehen, wenn die Vorforderung und nach Befinden Bestra fung eingetreten sei, um diese künftig Zu vermeiden. Ich weiß nun aber nicht, ob das angemessen wäre, und ob man nicht für besser halten dürfte, schon im Gesetze diese Verpflichtung aufzule gen, damit es einer Verantwortung vor der Obrigkeit nicht, be dürfe. Ich sollte daher wohl glauben, daß der §. nur eine zu Erhaltung der Ordnung eben sowie zu Verhütung von Weitläu figkeiten nothwendige Verpflichtung auflege. Es ist noch über das Wort „unentschuldbar," in dem Deputationsgutachtcn eine Bemerkung gemacht worden, allein, daß nun eine spätere Ent schuldigung des Versäumnisses nicht zulässig sein solle, hat nicht
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