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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 314. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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im Sinne des Gesetzentwurfs gelegen, wie austz. 69. hervorgeht, wo untcr'3. bestimmt ist, daß die Bestrafung erst, „wenn die Aeltern rc: eine hinlängliche Entschuldigungsursachenichtnochdar- thün können," Platz greifen solle. Das Wort: „ unentschuld bar," steht" für unentschuldigt) indessen würde ich daher damit einverstanden sein, wenn man den zweiten Satz ganz weglicße, da das Außenbleiben des Kindes der Schullehrer jeden Falls ein- zuzeichncn hat, und bei unterbliebener Entschuldigung csOblie- genhcit der Aeltern w. ist, dasselbe spater zu entschuldigen.. Referent Abg. v. Friesen: Allerdings war die Ansicht der Deputation, daß, wenn das Ausbleiben nicht entschuldigt werde, cs als unentschuldbar anzusehen fei; aber aus der Aeu- ßcrung des Herrn Staatsministers überzeuge ich mich, daß es nicht so gemeint sii; aber'so Hal es die Deputation freilich nicht verstanden. Nun wird aber, nachdem das Amendement des Abg. Clauß angenommen worden ist, der zweite Satz nicht mehr passcn, und er könnte wohl füglich ganz wegbleiben. Staatsminister O. Müller ist gleichfalls, wie er bereits erklärt hat, der Ansicht, daß der Zweite Satz wcggelassin wer den könnte. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Da ich mich mit diesem Gegenstände lange Jahre beschäftigt habe, so muß ich mir eine praktische Bemeikmrg erlauben. Ich halte es durchaus für nothwendig, daß den Aeltern durch das Gesetz kategorisch die Verbindlichkeit austrlcgt wird, die Versäumnisse vorher ober doch alsbald zu entschuldigen. Der Gang der Sache ist dieser. Ist das Vcrsaumniß alsbald entschuldigt, so ist der Lehrer im Stande, sogleich und auf der Stelle zu prüfen, ob die Ent- fchuldigungsursüche gegründet ist, ober nicht, er weiß, wie die Witterung war, ob man fortkommen konnte, ob ausgetretenes Wasser den Weg versperrte, er konnte leicht erfahren, ob das Kind krank war und dergl. Er merkt also in der Labelle nichts an, oder, wenn es ihm zweifelhaft erscheint, bemerkt er die Ursache des Nichterscheinens. Im ersten Falle wird keint Unter suchung verhangen, im zweiten Falle erleichtert es wenigstens die Untersuchung, wenn sie ja nöthig ist. Manche unnöthige Un-! tersuchung wird auf diesem Wegs verhindert. Iß das Versäum-! niß Nicht enischuldigt, so wird cs der Obrigkeit angezeigt. Diese ladet die Aeltcrn vor, vernimmt sie, und nun bringen sie i ihre Entschuldigung vor; das Wetter sei zu übel, das Kind sei g krank gewesen, und dergleichen mehr. Nun, was soll Ließ Obrigkeit thun ? Glaubt sie und laß; die Sache liegen, söge-» schicht dieß zum Rachthcils des Schulbesuchs. Glaubt sie! nicht, so kann sic den Aeltem Unrecht thun. Wer kann nach 6, 8, 12 Wochen noch wissen, was cm dem Tage für Wetter j war, ob das Kind sich wirklich krank befand: der Geistliche, oder der Schulvorstand? Bon ihm ist nicht zu verlangen, daß 8 er täglich meteorologische Beobachtungen anstcllt, und sich die Witterung merkt. Besser ist es also, das Versanmniß wird gleich auf frischer Thal enlsiZuldigt und es bleibt beim Gesetz-: entwürfe. Wenn die Entschuldigung unterbleibt, so geschieht 8 es oft aus Faulheit , Nachlässigkeit, oder weil mau dem-Schul- Z lehrer das Wort nicht görmm will. Ich muß noch er-« wähnen , baß die Verbindlichkeit , die Versäumnisse sogleich zu entschuldigen, die Aeltern in beständiger Aufmerksamkeit erhalt. Manches Vcrsaumniß wird verhütet, um der Unbequemlichkeit zu entgehen, es zu entschuldigen. Da indessen wohl der Fall eintrcten kann , daß, zumal auf dem Lande, wo die Aeltern eine halbe Stunde bis zum Schulorte haben, nicht auf der Stelle zum Schullehrer geschickt werden kann, so schlage ich vor, im erstm Satz dcS H. hinter dem Worte „alsbald" zu fetzen: „und längstens binnen den nächsten 2 Lagen." Abg. Atenstadt: Wenn hinzugcfetzt würde: „bei dem Schullehrer oder dem OrtSschulvvrstande anzuzeigcn", so scheint mir das genügend. Soll der Ortsvorstand pflichtmäßig erör tern , so muß er auch Kenntniß davon haben. Dann ist Rück sicht darauf zu nehmen, daß die Kinder aus einer entfernten Ge meinde sein können, und da würde man es nun den Aeltcrn er leichtern, wenn man ihnen die Wahl ließe, ob sie es bei dem Schullehrer oder dem Ortsvorstande anzcigen wollten; denn letzterer könnte noch an demselben Tage Nachricht erhalten. Fer ner scheint es mir auch im Sinne des Gesetzes zu sein; denn dieses spricht in dem folgenden tz. von dem Fall, wo unentsihul- digte Schulöersaumniffe vorgekommen sind, und es können also diese Versäumnisse nicht eher eingetragen werden, als bis die Entschuldigung vorliegt. Je mehr man den Gemeinden nach läßt, wie sie die Anzeige machen können, desto mehr wird man den Schulversäumniffen entgegen wirken. Abg. Richter (aus Zwickau): Nachdem wir das Depu- tatkonsgutachten zu tz. 66. angenommen haben, wird das Ver fahren folgendes fein: Der Lehrer wird in nothwendkger Ver bindung mit dem Schulvorstande stehen müssen, und der Schul vorstand, welcher entweder die Gemeindebehörde, oder eine von der Gemeinde gewählte Deputation ist, wird, je nachdem der eine oder andere Fall ist, die vom Schullehrer angezeigten Ver säumnisse bestrafen, oder der Gemeindebehörde zur Bestrafung anzcigen. Ist das der Fall, so glaube ich, wird es auch noth wendig sein, daß dieß angedcutet werde, und die §§. 69. und ! 70. umgeandert werden müssen, weil es dann nicht mehr noth- ! wendig ist, daß der Schullehrer Tabellen macht, welche an die ! Obrigkeit abgegeben werden. Mein Amendement geht dahin, daß nach dem 1. Satze des vorliegenden §. noch folgender Nach satz: „Im Unterlassungsfall wird das Wegbleiben des Kindes als unentschuldbar angesehen und vom Schullehrer dem Schul vorstande davon Anzeige gemacht" Leizufügen, hiernach aber dis folgenden beiden §tz. 68. und 69. abzuändcrn seien. Hierauf werden die Amendements der Abgg. Richter (aus Lengenfeld), Atenstädt und Richter (aus Zwickau) von den Kammermitgliedern hinreichend unterstützt. Abg. Axt: Ich muß den. praktischen Bemerkungen des Abg. Richter (aus Lengenfeld) vollkommen beitreten, da sic auf die Erfahrung gestützt sind; er hat alles das ausgesprochen, was ich mit voller Ueberzeugung für die Beibehaltung des H. habe erklären wollen. Der zweite Satz enthält aber allerdings etwas, was wieder im nächsten Z. widerrufen wirb, unb ich würde daher Vorschlägen, zu sitzen: „Im Unterlassungsfalls
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