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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 314. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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betrachtet, kann es nicht zweckmäßig fern, der Nachlässigkeit allemal einen gesetzlichen Vorschub von zwei Lagen zu ^wah ren. Ueberhaupt aber trete ich dem Referenten in der Meinung bei, daß es nicht möglich sei, in diesem Gesetze ein, förmliches ProceßverfahreN aufzunehmen. Ich muß nochmals darauf auf merksam machen, wie schwierig es ist, auf diese Weise die Ke« rathung eines Gesetzes zu Ende zu bringen, wenn über eine solche ohnehin gar nicht in das Gesetz gehörende Bestimmung 4 Amendements gestellt werden, ja wenn sogar, wie cs mit den letzten beiden Amendements der Fall ist, Bestimmungen, welche von der berichtenden Deputation sowohl, als von der Regierung für unnöthig befunden und aus dern Gesetzentwürfe her-ausgelas sen worden sind, durch Amendements wieder hinein zu bringen versucht wird. Es ist wirklich recht dringend nothwendig, daß wir unsere Berathung nur auf das Nothwendige beschranken, um die Dauer des Landtags, welcher ohnedieß wohl zu den längsten gehört, möglichst abzukürzen. Nach einer kurzen Debatte über die Fragstellung wurden dabei mit Genehmigung der Kammer folgende Fragen vomPra- sidio gestellt: Ü) Stimmt die Kammer dem Deputationsgut- achten bei? 2> Nimmt die Kammer den ersten Satz des vorlie genden wie er im Gesetzentwürfe enthalten ist, mit Wegfall des zweiten Satzes, jedoch mit Vorbehalt besonderer Beschluß- , nähme über die hierbei gestellten Amendements an ? 3) Tritt die Kammer dem Amendement des Abg. Richter aus Lengenfeld bei? 4) Giebl die Kammer dem Amendement desAbg.Atenstadt ihre Zustimmung? 5) Will die Kammer das Amendement des Abg. Axt annehmen ? 6) Giebt die Kammer dem Amen dement des Abg. Richter aus Zwickau ihre Zustimmung ? Es waren hierbei noch 51 Mitglieder der Kammer anwesend, und es wurden nun von diesen Fragen die erste mit 40 gegen II beja- hcnde Stimmen verneint; die zweite einstimmig bejahet; dann die dritte von 33 gegen 18 bejahende Stimmen, die vierte von 39 gegen 12 bejahende, die fünfte von 28 gegen 23 bejahende und die sechste von 42 gegen 9 bejahende Stimmen verneinend beantwortet, mithin sämmtliche Amendements abgelehnt, der erste Satz des Z. aber-angenommen und fällt nun der zweite Satz weg. §.68.: (Zur Verhütung derSchulvetsaunmisse anzuwendende Be mühungen-) Der Schulvorstand hat sich nach Kräften zu be mühen, unentschuldbare Schulversäumnisse abzuwenden. Blei ben diese Bemühungen ohne gehörigen Erfolg, oder wohl ganz fruchtlos, so sind Straf- und Zwangsmittel gegen die pflichtfau- migen Acltern, Vormünder oder Dienstherrschaften anzuwenden. Die Deputation fand hierbei nichts zu erinnern. Abg. Richter (aus Zwickau) stellt zuvörderst unter Bezie hung auf seine oben schon gemachte Bemerkung den Antrag, daß dieser §. dahin abgcändert werden möchte: „Die Schulvorstande haben unentschuldbare Schulvcrsäumnisse resp. selbst zu bestra fen oder der betreffenden Behörde zur Bestrafung anzu zeigen." Dieses Amendement findet nicht die ausreichende Unterstüz- zung, und es bemerkt Abg. Axt: Es sei hier geäußert worden, daß die Schul vorstände in Gutem bemüht sein sollten, die Schulvcrsäumnisse abzuwenden; cs sei aber nichts darüber gesagt wordcn, wie das geschehe:,« soll , und doch halte er für nöthig., daß ihnen Rechte eingeraumt würden, und er erbitte sich daher die Auskunft, ob in der Verordnung enthalten sei, daß der Schulvorstand nach Befinden solche Leute vor sich rufen, und ihnen einen Vorhalt machen könne. - Staatsminister v. Müller: Was diese Anfrage anlangt, so dürfte diese Befugniß schon im §. 68. des Gesetzentwurfs lie gen ; cs ist jedoch auch §. 162. der Verordnung folgendes hier über enthalten: „Auch die Schullehrer haben sich angelegen sein zu lassen, sowohl durch ihren Unterricht und die Art, wie sie ihn behandeln, als durch ihr Verhalten gegen die Kinder diesen die Schule,lieb und werth zu machen, hierdurch einen geregelten Schulbesuch zu befördern und den bei übertriebenen Schulver- säumniffen nicht selten von der Persönlichkeit des Lehrers herge- nommenen Vorwand der Acltern zu entkräften. Nicht weniger werden die geistlichen Schulinspcctoren bemüht sein, durch alle ihnen zu Gebote stehende Mittel, namentlich bei Gelegenheit ihrer Schulbesuche, in ihren kirchlichen Vorträgen und insbe sondere in den von ihnen zu haltenden Schülprcdigten (§. 175.) bei der Auswahl der zur Eonfirmation zu admittirenden und der hiervon zurückzuweisenden und zu einem verlängerten Schulbe suche anzuhaltenden Kinder (§. 27. des Gesetzes) u. f. w., sowie durch ausdrücklich an vorgeforderte säumige Acltern rc. von ihnen zu richtende Ermahnungen und Verwarnungen den Schulver säumnissen entgegen zu arbeiten und dadurch ein Nebel,-welches selbst des geschicktesten und eifrigsten Lehrers Wirksamkeit hemmt und vereitelt, zu beseitigen, oder doch möglichst zu vermindern." Man sehe also daraus, daß auf die Mitwirkung des Geistlichen gerechnet sei, und in seine Hande habe man auch das gelegt, was der Abg. wünsche. Es sei auch möglich, daß dieses Recht dem Ortsfchulvorstande überhaupt übertragen werden könne; über großem Eindruck werde es machen, wenn man es dem Geistlichen überlasse. Abg. Axt entgegnet, daß dieses Recht schon jetzt dem Geist lichen zustünde; aber wenn die Acltern vor Personen des Orts gestellt, und von ihnen vermahnt würden, so möchte dicß noch weit wirksamer sein, und er habe daher den Wunsch gehegt, daß dem Ortsschulvorstande dieses Recht zustehe. Staatsminister V. Müller: Auch der gesammte Schul vorstand habe die Bcfugniß, zu ermahnen, und glaube daher der Geistliche, daß cs angemessener fei, wenn der Schulvor stand die Ermahnung übernehme, so könne er dieß selbst veran lassen. Der Präsident fragt sodann: Wird dieser Z. so ange nommen, wie er im Gesetzentwürfe vorliegt? Es wird ein stimmig bejaht. §. 69,: (Strafverfahren gegen pflichtsaumige Acltern rc.) -Es hat nämlich I) der Schullehrer sofort am Schluffe eines jeden Mo nats , worin unentschuldbare Schul,Versäumnisse vorgekommen sind, dieselben unter Mitwirken des Nrtsschulinspectors, welcher 2
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