Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 314. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
hierbei die Versäumnißlisten vergleicht, in eine besondere Tabelle, oder, sofern Kinder aus mehreren Gerichtsbezirken sich zur Schule halten, in so viele Tabellen zu bringen, als Gerichts obrigkeiten in Frage kommen, aus dieser Aufzeichnung jedoch die jenigen Kinder, welche nur bis drei Tage versäumten, als für welche eine Strafe nicht Statt finden soll, wegzulaffen. — Der Schullehrer hat hierauf die Tabelle 2) dem Geistlichen zuzüstel- len, welcher sie mit seiner Unterschrift, nach Befinden auch mit besondern Bemerkungen versehen, den betreffenden Obrigkeiten spätestens 8 Tage nach Ablauf des Monats überliefert. — 3) Nach Eingang der Tabellen sind die Aeltern, Vormünder oder Dienstherrschaften der darin aufgeführten Kinder von der Obrigkeit über die angezeigten Versäumnisse zu vernehmen, auch, wenn sie eine hinlängliche Entschuldigungsursache nicht noch darthun können, das erste Mal mit einer Geldbuße von 20 Gr. bis 2 Lhlr. 12 Gr., oder verhältnißmaßig mit Gefang- niß, in Wiederholungsfällen aber mit geschärften Geld- oder Gefangnißstrafen zu belegen- — 4) Die nach Nr. 3. eingezogenen Strafgelder werden von der Gerichtsobrigkeit vermittelst Liefer scheins, auf welchem die Bestraften namentlich aufzuführen sind, zur Drtsschulbedürfnißkasse (§. 41.) abgeliefert. — 5) Jede obrigkeitliche Behörde hat über die auf die cingereichten Schul- versaumniß-Anzeigen getroffenen Verfügungen besondere Acten zu halten, welche die Amtshauptleute bei den Policei-Revisio nen einzusehen haben, um die Angemessenheit des Statt gefun denen Verfahrens zu prüfen. Die Deputation bemerkt hierzu: Da ferner die Wirksamkeit einer Strafe nicht sowohl von deren Höhe, als von der Schnelligkeit ihrer Anwendung und von der Schwierigkeit, ihr, wenn sie verwirkt ist, zu entgehen, abhängig ist, uuv da aus diesem Grunde mäßige, aber unfehl bar eintretende Geldstrafen weit dienlicher sind, als hohe, aber schwer aufzubringende; so hält die Deputation es für zweckmä ßig, das Strafmaß Z. 69. Satz 3. von 20 Gr. bis 2 Lhlr. 12 Gr. auf 10 Gr. bis 1 Lhlr. 16 Gr. herabzusctzen. — Auch würde Satz 3. Zeile 4. mit Rücksicht auf die Erinnerung aü §. 67., daß nämlich nicht mit vollkommener Strenge auf die vorherige oder sofortige Anbringung der Entschuldigung zu bestehen sei, und eme solche, wenn sie auch erst bei der obrigkeitlichen Vernehmung .angebracht werde, nicht zurückgewiesen werden könne, das Worten „noch" wegzulaffen sein. Uebrigens würden Satz 4. die Strafgelder nicht zur Ortsschulbedürfnißkaffe, sondern zur Orls- schulkasse abzuliefern sein. Referent Abg. v. Friesen erinnert, daß das Wörtchen: „noch" nun wohl stehen bleiben könnte, nachdem Z. 46. angenom men worden sei; es lasse sich denken, daß der Ortsschulvor stand die Entschuldigungsgründe nicht für hinlänglich gehalten habe, dagegen die Obrigkeit sie als solche anerkenne. Dann habe er ztt dem zweiten Satze die Worte: „dem Schulvor stande" vorzuschlagen. Abg. Haußner: Dieser ganze Z. müsse jetzt eine Umän derung erleiden, nachdem tz. 66. angenommen worden, indem sonst ein Widerspruch entstehe; denn in jenem ß. heiße es, daß der Schulvorstand zu erörtern, ob und in wie weit die Schul- versäumniffe strafbar seien, hier aber solle schon.der Schullehrer unter Mitwirkung des Schulinspcclors Cognition fassen, und sagen, ob sie entschuldbar seien oder nicht. Referent, Abg. v. Friesen hält nicht für nöthig, des halb eine Veränderung vorzunehmen, indem er die vorliegende Bestimmung so verstehe, daß, wenn die Entschuldigung sofort am Tage liege, der Schullehrer die Versaumniß aus der Tabelle weglasse, und zudem sei sogar gesagt worden, daß er die Ver- saumniß ganz weglaffen soll. Abg. Runde: Ec finde sehr angemessen j daß die Depu tation die Strafsatze herabgesetzt habe, und er hatte nur ge wünscht, daß sie noch mehr herabgesetzt worden wären; denn cs sii zu erwarten, daß diese Strafauflagen vorzüglich die är mere Classe treffen würden, und bedenke man, daß auch noch die andern Kosten, als Insinuationsgebühren, Botenlöhne, Wege, Versaumniß rc. hinzu kamen, so könne man daraus schließen, wie hart sich eine solche Strafe überhaupt gestal ten müsse. Abg. Richter (aus Zwickau): Er erlaube sich noch Eini ges als Folge der Bemerkungen, welche der Abg. Haußner aus gestellt habe, vorzutragen. Die Aeußerungen sammtlicher Abgg. vor ihm zeigten, daß man sich in mehr als einem Dilemma befinde. Es scheine ihm kein rechter Zusammenhang statt zu finden, und es habe den Anschein, daß Man über den Gang des Verfahrens nicht recht klar nachgcdacht habe, wenigstens scheine §. 69, auf eilt ganz neues Gebiet zu führen. Er erinnere die Kammer daran, welche große Anzahl von Instanzen hier wieder zum Vorschein käme, während man doch hatte anneh men sollen, daß Z. 68. den Schluß enthalte. Der Schulleh rer mache die^Tabellen mit Hilft des Ortsschulinspectors, der stelle sie dem Orlsgristlichen zu, dieser übergebe sie an den Schulvorstand, und von da gingen sie an die Obrigkeit. Man befände sich in einem Ocean von Klippen, wo man sich nicht heraushelfen könne. Das Einfachste scheine ihm zu sein, daß der Lehrer die öftern Schulversaumnisse dem Schulinspector an gebe, und dieser sie dem Schulvorstande übergebe, welcher die entschuldbaren und nicht entschuldbaren zu sondern habe, und letztere der betreffenden Behörde zur Bestrafung übergebe. Wel che nun letztere sei, wisse man freilich nicht; es könne die Schul behörde, aber auch die Gemeindebehörde, es könne aber auch der Gerichtsdirector sein, und zuletzt werde sogar noch der Amtshauptmann angeführt, um Generalrevision anzustellen. Er möchte wohl ein Amendement stellen, aber hier sei es fast nicht möglich, sich selbst klar zu werden. Abg. Roux: Er könne nicht bergen, daß viele von dm Bedenken, welche der Abg. ausgestellt habe, nicht unbegründet seien; cs scheine ihm fast auch so, daß, nachdem in 66. fest gesetzt worden, es solle der Schulvorstand erörtern, inwieweit die Entschuldigung der Schulversäumm'ß genügend sei, nun mehr das Verfahren sich schließe. Der Schullehrer schreibe nämlich die Kinder auf, welche aus der Schule geblieben, ob sie sich entschuldigt hätten, und mit was. Nun werde diese Liste einfach dem Schulvorstande übera.ben, wobei auch der Geistliche sich befinde, und dieser prüfe die Listen. Finde er, daß ent schuldigende Gründe vorlägen, so werde das angenommen, und die Obrigkeit habe nichts weiter dabei zu thun. Finde er da gegen, daß die Gründe nicht giltig, und die Aeltern zur Strafe zu ziehen seien, so werde die Lists an die Nbrigkeit abgegeben.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder