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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 314. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Darnach scheine ihm doch, daß §. 69, eine veränderte Fassung erhalten könnte. Nachdem Abg. Hauffs? er wiederholt bemerkt Hatte, daß der vorliegende tz. sich mit §.66. nicht vereinbaren lasse, und am zweckmäßigsten sei/ wenn die Deputation sich dazu ver stehe, eine andere Fassung zu wählen, äußert Staatsminister v. Müller: Um den Beschluß, der bei tz. 66. gefaßt worden ist, und die Befugniß des Ortsschulvor standes etwas mehr herauszuheben, scheint mir allerdings eine Abänderung, aber wesentlich nur bei dem 2. Puncte nothwen- dig zu sein. Wetin man fetzte: „Der Schullehrer hat die Ta bellen dem Ortsschulvorstande zuzustellen, welcher sie nach Be zeichnung der, nach seinem Erachten, strafbaren Schulversäum- niffe mit seiner Unterschrift, nach Befinden auch mit besonderen Bemerkungen, versehen, der betreffenden Obrigkeit, spätestens 8 Tage nach Ablauf des Monats, überliefert", so glaube ich, würden die übrigen Bemerkungen sich dann erledigen. Vicepräsident glaubt, daß diese Fassung allerdings mit §. 66. harmonire, schlägt aber auch zu dem ersten Satze eine Abänderung vor, so daß es nun Heißt: „Es hat nämlich der Schullehrer sofort am Schlüsse eines jeden Monats, worinnen Schulversäumnisse Vorkommen, dieselben in eine besondere Ta belle zu bringen, aus dieser Aufzeichnung jedoch diejenigen Kin der, welche nur bis drei Tage versäumten, als für welche eine Strafe nicht stattsinden soll, wegzulassen". Abg. Axt stellt noch die Frage, ob dem Schullehrer nicht erlaubt sei, die Versäumnisse wegzulassen, deren Entschuldbar keit notorisch sei. Die Abgg. Roux und Runde entgegnen aber, daß es einmal gut sei, alle Schulversäumnisse zu wissen, und daß auch dadurch der Schullehrer dem Vorwürfe der Parteilichkeit ent zogen werde. Abg. v. Hartmann macht in Bezug des 3. PuncteS be merklich, wie bereits vom Abg. Runde aufmerksam gemacht worden sei, daß die Ansätze sehr hoch erschienen, und es doch sehr arme Gegenden und noch ärmere Individuen in denselben gebe; daher sich eine Ermäßigung des Ansatzes sehr wünschenswerth hcrausstelle. Auf die Frage des Prasidii, werden nun die zwei ersten Satze des §. in der Maße, wie sie Vicepräsident vorgeschlagen hat, einstimmig angenommen. Abg. Runde schlagt nun vor, die Straffätze von 6 Gro schen bis 1 Thaler festzusetzen. Staatsminister V. Müller: Aus der Geschichte unserer Gesetzgebung ergebe sich, daß in der Schulordnung vom Jahre 1773 man nur Geldstrafen angedroht habe; man habe aber später geglaubt, damit nicht auskommen zu können, und daher sei im Jahre 1805 unbedingte Gefängnkßstrafe angedroht worden. Jetzt sei mit Rücksicht auf die auch auswärts gemachte Erfahrung doch für angemessener gefunden worden, Geldstrafen anzudro hen. Dabei, daß das Minimum geringer gestellt werde, habe er kein Bedenken, doch in Bezug auf das Maximum wünsche er, daß es beim Deputationsgutachten bleibe, da sich der Fall wohl denken lasse,' daß ein nicht unbemittelter Mann aus Trotz odel anderer Ursache sein Kind dem Schulbesuche entziehe. Abg. Atenstädt macht bemerklich, daß der Grund, war um die Deputation bei dem Minimum nicht weiter herunter ge gangen sei, darin liege, weil nach der gegenwärtigen Gesetzge bung 10 Groschen Geldstrafe einem Tage Gefängniß gleich sek. Abg. Runde ändert nun sein Amendement dahin ab , daß statt 6 Gr. 5 Gr. gesetzt werde, wo dieses Minimum dann gerade einem halben Tag Gefängniß glcichkomme, und erklärt sich in Bezug auf das Maximum mit dem Hrn. Staatsminister einver standen. Abg. Roux erinnert, daß bei Gelegenheit der Berathung eines andern Gesetzes viel darüber gesprochen worden sei, daß in einem konstitutionellen Staate ein Tag Verlust der Freiheit und 10 Groschen Geldstrafe nicht in einem richtigen Verhältnisse mit einander standen, und man bedenklich gewesen fei, ob nicht selbst 16 Groschen noch zu wenig seien; aber Vicepräfident entgegnet, daß, wenn man den Grund satz feststellen wolle, was ein Tag werth sei, man weder 10 noch 16 Groschen annehmen könne, und man hier nur auf die Vermös gensverhaltnkffe Rücksicht nehmen müsse. Man geht nun zur Abstimmung über und es wird beschlos sen, daß das Wort: „noch," stehen bleibe, und der 3. Satz an zunehmen sei, wie er im Gesetzentwürfe enthalten, jedoch mit Vorbehalt, sich noch über den niedrigsten Satz zu bestimmen. Sodann wird das Minimum zu 10 Groschen mit 38 Stimmen verworfen, und das Minimum zu 5 Groschen einstimmig ange nommen. Der 4. Satz wird mit der Modisicalion, welche die Deputation in Vorschlag gebracht hat, wie auch der 5. Satz nach dem Gesetzentwürfe einstimmig angenommen und dem §. in der Maße die Zustimmung ertheilt. §.70.: (Disciplknarstrafen gegen muthwkllkg die Schule versäu mende Kinder.) Gegen Kinder, welche ohne Vorwissen der Acltern, Pflegealtern rc. oder gegen deren Willen die Schule ver säumen, sind die geeigneten Strafen zu ihrer Besserung, von dem Lehrer anzuwenden. Das Deputationsgutachten lautet: Obgleich die Bestimmung Z. 70. mehr dksckplknarksch zu sein, mithin mehr kn eine Verordnung oder Instruction des Leh rers als in das Gesetz zu gehören scheint, auch gegen die Bestim mung selbst das Bedenken eintritt, daß weniger gutgesinnte Ackern auf Befragen des Lehrers das Kind dadurch in Schutz zu nehmen suchen werden, daß sie eine Abhaltung vom Schulbesuche vorgeben, oder versprechen, die Bestrafung des Kindes überneh men zu wollen; so stand die Deputation doch an, den Wegfall des Z. zu beantragen, da so viel gewiß ist, daß Kinder, welche der Wahrheit zuwider das Gebot ihrer Ackern als Entschuldi gung des Außenbleibens angeben, oder welche nur sonst gegen den Willen der Aeltern die Schule hinterziehen, nicht ohne Strafe bleiben können, und wenn der Schullehrer befürchtet, von den Ackern selbst hkntergangen zu werden, es ihm unbenommen ist, das Versäumnkß durch den Geistlichen der Obrigkeit anzuzeigen und .ihr die Befragung der Ackern anheim zu geben, worauf diese entweder von der Obrigkeit bestraft werden würden, oder es sich gefallen lassen müßten, die disckplinarische Bestrafung der Kinder dem Schullehrer zu überlassen..
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