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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 314. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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S320 drei GememLrbedärden in Eine, im Znteveffe der Gemeinden nothwendig und um so empfchlungswerther, als Vie äußern Kir- i, i ' Ilg unter einer Provinzialmittelbehmdr, nämlich unter der Kreis- direction stehen werden, deren Gefchaftsführung jedenfalls leich- , . . . ter von statten g.hen wird, wenn sie cs in allen diesen Angelegen- meknbe'n, ihre Verfassung gestalte sich künftig, wie sie wolle, einer Herten nur miü-einer Gemeindebehörde zu rhun hat, so wie ande-!> solchen Behörde, welche ihre innern Angelegenheiten verwaltet rerseits — was von besonderer Wichtigkeit scheint,— die Ge-^s und besorgt und ihre Interessen nach Außen vertritt, wohl nie meinde in einer Gemeindebehörde, welcher sic ihre gejammten ! werden entbehren können. Die Deputation hat daher die Frage Angelegenheiten überträgt., einen wirksamen Schutz und Bereinig über das Bestehen von Gcmeindevorstanden als entschieden vor- gungspunct findet,^ wenn es darauf ankommen sollte, ihre In- f ausgesetzt, über ihre Bildung und Zusammensetzung aber sich west 'terefsen gegen Anforderungen der Behörden zu vertreten, welche terer Vorschläge enthalten, da bereits jetzt wohl in jeder Gemeinde ihren Kräften, »der auch sonst ihren Verhältnissen und Bedürf-j! des Landes eine vertragsmäßige oder herkömmliche Einrichtung niffen nicht angemessen sind. Es kann zwar hiergegen ringe- g besteht, nach welcher die einzelnen Nachbarn oder Gemcindemit- wendet werden, daß dir politische Gemeinde ost eine andere sei, s glieder bü der Wahl von Gemeindebeamten, Ausschußpersonen, als die Schulgemeinde, und diese wieder oft eine andere, als die - Hmnbücgcn, Schulzen re. concurriren, und wenn eine solche Ein- KirchengeMeinde. Allein dem ist genau genommen nicht so. Denn > richtung wirklich nicht bestehen sollte, die gemeinrechtlichen Bor wenn auch eine Gemeinde nur einen Theil einer Parochie, oder eines ! schrislrli über die Erwählung-von Syndicen auch hier Platz er- Schulbezirj's ausmacht, oder wenn auch eine größere Gemeinde in s greifen würden. — Nach dieser Norm würben jetzt schon die Gc- mehrereNarochieri und mehrereSchulöesirkezerfällt,so sind immer meinoen ihren Schulvorstand, oder wenn der Schulbezirk aus dis Angelegenheiten der Schulen Mo Kirchen zugleich Angelegen-x nrehreren Gemeinden bestände, Deputiere, aus welchen der ge- heiten der Gemeinde, und zwar unter allen die wichtigsten, weil mernschasttiche Vorstand des Schulverbandes zusammengesetzt dis Gemeinden das aufzubrmgen haben, was aus dem Kirchen-würde, erwählen können und die Kreisschulbehörde hatte zu be- oder Schulvermögen nicht entnommen werben kann, gleich viel, Z stimmen, aus wie viel Mitgliedern der Schulvorstand bestehen ob es eins Gemeinde für sich allein, oder ob sie ss mit Mehreren L solle, wenn nämlich nicht schon ein Gememdevorsiand besteht Der §. wird sofort ohne Discussion einstimmig ange- - Gemeinden zusammen aufbringt. Jede Gemeinde im Lande, sie uommen. " k sei groß oder klein, hat nächst ihren eigentlichen Gemeindcangcle- Aum Abschnitt lautet das Devutationsgutachten: S genhciren, a uchSchu! an ge l egen Herten und Kircherrangelegenhei-- «ten, denn rede Gemeinde lm Lande muß eine Kirche und eine Der Abschnitt handelt von der Localaufsichtj! Schule haben, oder zu einer Parochie und zu einem Schulbe- über die Schulanstalten und namentlich von den Oblie-s! Zirke gehören. — Durch diese Betrachtungen, und durch die Ein- genheiten der Ortsschulvorstande. Bei diesem Abschnitte hat die « sicht des ihr mitgetheilten Entwurfs zu dem Gesetze über die Kir- Deputativn verschiedene wesentliche Erinnerungen zu machen: § chenvorstande, ist die Deputation zu der Ueberzeugung gekom- 1) wird nämlich 73. auf ein Gesetz Bezug genommen, ü men, daß es nothwendig sei, die Angelegenheiten der Gemein- welches zur Zeit noch nicht erlassen ist, nämlich auf das mber die den, der Schulen und der Kirchen in jeder Gemeinde nicht durch Einrichtung der Kirchenvorstanoe in den evangelischen Kirchenge-H drei besondere Behörden, sondern nur durch eine-Behörde »Minden,welches auch bei gegenwärtigem Landtage nicht mehr zur 8 den Gemeindevorstand, — besorgen zu lassen, jedoch mit folgen- Werakhung kommen wird; - den Modificarionen: n) wo eine Gemeinde für sich allein eine 2) würden nach diesem Gesetze und nach der Landgemeinde-Z Kirche und eine Schule Hal, da ist der Gemeindevorstand auch ordnung in den Gemeinden Zwei Gemeindebehörden, nämlich ein" Zugleich der Kirchen- und Schulvorstand; b) wenn eine Ge- Drtsschulvorstand und ein Gemeindevorstrmb bestehen, ja essi meinde, z. B- eine größere Wtadt mehrere Kirchen und Paro- konnte zu diesen nach H. 73. noch eine dritte, nämlich ein Krr-k chien, und mehrere Schulen hat, so kann ein Gemeinbevorstand chenvorstand hmzukommen, wenn nicht die kirchlichen und Schul- k die Angelegenheiten sammtlicher Kirchen und sammtlicher Schn- angelegenheiten Einer Behörde übertragen werden; . »len besorgen, oder es kann auch für jede ein Vorstand, eine Dc- 3) aber werden Z. LV. Zsu. für die Schulvorstande in den !? putaüon oder ein Ausschuß bestellt werden, je nachdem dieUm- Stadtm Bestimmungen gegeben, welche in der Voraussetzung,staube solches rach sich machen, und die Gemeinde es ihren In- daß die Verhältnisse der Städte von denen des Landes wesentlich terefsen angemessen findet; «) besteht aber em Schulbezirk oder verschieden sind, von den vorhergehenden allgemeinen abweichen, - """ —.s dennoch aber Vie Verschiedenheit oer Verhältnisse in den Städten unter sich, nicht genug zu beachten und daher theils Zu bindend und beschrankend, theils nicht erschöpfend scheinen. — Die De putation hält es aber Vicht für gut, wenn für die Angelegenheiten der Gemeinden mehrere Behörden bestellt werben, da hierdurch leicht eine gewisse Einseitigkeit in der Geschäftsbchandlung, eine Vorliebe für einen einzelnen Theilder commmsiichcn Angelegen heiten zum Nachtheil eines andern, so wie auch GcschäftSvermeh- rung und erhöheter Kostenaufwand entsteht. Auch gehr dadurch der vollständige Ileberblick über die gejammten Interessen und hiermit die Möglichkeit verloren, solche nach Innen und nach Außen wirksam zu vertreten. Ohnedieß dürste cs in vielen Gc-, meinden schwer werben, eine hinreichende 'Anzahl geeigneter Per- Bestände ein Schulbezirk aus mehrern Ortschaften, mit mehrern sonen zu finden, wenn ein besonderer Schulvorstand, '' ' ' r..^ - Gemeindevorstand und vielleicht außerdem noch ein Kir- ! eine Parochie aus mehreren Gemeinden, so ist es leicht, aus den 'Vorständen, ober falls der vereinigte Vorstand dann zu zahlreich - werden sollte, aus einzelnen Delegirten aus jedem Vorstände - sammtlicher betheiligtZu Gemeinden einen Schul- und r-asp. ei- nen Kirchenvorstand zu bilden, welcher Vie g-mernschaftlichen i Schul- oder Kirchcncmgclegenheiten zu besorgen, und die verschie- l denen Gemeinden theils zu vertreten, theils für Herbeischaffung des von jeder Gemeinde zu tragenden Anthcils an den gemeinschaftli- ' chen Kosten zu sorgen Härte; ü) eben so kann hinsichtlich der tz. ! 77. gedachten Lheilnahme des Parochialgeistlichen an den Ge- i schäften des Schulvorstandes, die Einrichtung getroffen werden, dgß derselbe zu dem Gerneindeoorstande allemal dann hinzutritt, wenn in demselben Schulangelegenheiten verhandele werben. ein s Pfarrern, oder gäbe es in einer großen Gemeinde mehrere Schul- , . bezirke upd Pfarrer, so treten sie sämmtlich Zu dem-Ausschüsse chenvorstand aus dem Mittel der Gemeinde erwähle werden für Schulangelegenheiten, und es würde bestimmt, welcher von sollte. Der Deputation scheint daher eine Combination dieser ' ihnen den Vorsitz führen soll. .. Doglcich nun zur Zeit die Landgemeindeordnung noch nicht erschienen ist, man also noch nicht übersehen kann, wie jene Ge- chen- und Schullachen, so wie alle übrige Gcmemdesachen fünf- > meind wirrstände gebildet werden sollen, so dürfte doch die Frage, tig unter einer Provinzialmittelbehörd?, nämlich unter der Kreis- sob künftig überhaupt Gemeinvevorstände in den Gemeinden be- ' ' stehen sollen, wohl kaum einigem Zweifel unterliegen, da die Ge-
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