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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 314. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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S321 dafür Sorge zu tragen, daß sowohl die bestehenden Schulanstal ten in einem dem Zwecke derselben entsprechenden Zustande erhal ten, oder in denselben gebracht, auch, wenn das Bedürfniß ein trete, neue Schulen begründet würden, als auch den Lehrern die ihnen gesetzlich oder herkömmlich zu gewahrenden Subsistenzmit- Larin die natürlichen Rechte der Gemeinde auf eine so schöne und erfreuliche Weise an, daß er nichts hinzuzugeben und auszusetzen habe, als daß diese Bemerkungen sich nicht auch aus die Kirchen angelegenheiten bezögen. Da indessen dieser Gegenstand nicht hierher gehöre, so glaube er auch, sich nicht weiter darüber aus sprechen Zu müssen und er wünsche nur, daß das, was nun der Kammer Vorlage, recht bald von ihr angenommen werden möchte. Aba. Clauß: Die Deputation habe als unbezweiftlt ange nommen, daß, wo es Gemeinden gebe, auch ein Gemcindevor- stand bestehen müsse;, dann dürfe man wohl annehmen, daß die Einführung einer Gemeindeordnung eben so wenig ausbleiben zen; daß unter Genehmigung des Gemcindcvorstandes berathend oder stimmfähig, auch andere Mitglieder der Gemeinde kn den Schulvorstand eintretcn dürsten. Spatere ZZ. bestimmten über die Mitwirkung des Geistlichen und Cottators, und den Motiven zu Folge könne auch der Lehrer als berathendcs Mitglied hinzuge- lel gehörig zukamen; nach Z. 3b. solle er das Schulgeld reguliren, l zogen werden. Hiernach schließe er sich dem Dcputationsgutach- und nach den Vermögensverhältnisscn der Aeltern bestimmen,; tcn in voller Ueberzeugung an. nach §. 34. habe er bei der Collrcte Zum Besten der Schule mir- ' Abg. Z sch i sch e: Er könne nicht beistimmen, daß in allen zuwirken und die Aufsicht zu führen, nach Z. 42. solle er für die j Fällen aut sei, daß der Ortsvorstand zugleich Schulvorstand sei; -Verwandlung der Naturalabgaben an die Schullehrer und der namentlich halte er es auf den Dörfern nicht für gut. Er glaube, Singumgange in ständige Beitrage Sorge tragen, nach §. 49. j es gehöre eine größere Befähigung dazu, Schulvorstand zu sein, übe er das Befctzungsrecht aus, nach Z. 64. solle er die Entschek- E als die Function eines OrtSvorstandcs zu übernehmen. Auch düng geben, ob Kinder nach dem zmückgelegtcn 10. Lebensjahre manchem tüchtigen Manne könne es unangenehm sein, wenn er als Dienstboten vermiethet werden könnten, nach §. 66. habe er s Ortsvorstand sein sollte, wohl aber könne er möglicherweise Schul- über die Schulversäumnisse zu cognosciren, und nach Z. 68. habe Vorstand zu sein wünschen. Zudem werde der Ortsvorstand zu er sich überhaupt Mühe zu geben, Schulversaumnisse möglichst l sthr m seinen Geschäften dadurch beschrankt, und er halte daher zu beseitigen. Er verliest hierauf auch die betreffenden ZZ. aus die Wahl eigner Schulvorstände für Lesser. der Verordnung, um den vollständigen Umfang der Geschäftes Abg. Runde: Gnu Nachbar (Abg. Zschische) habe bei des Schulvorstandes anzugebcn. - E dem aufgeworfenen Zweifel ,,ob die Gemcindevorstände auf dem Abg. Richter (aus Zwickau): Er sollte meinen, daß das, !i Dorfe zur UebcmahM der dem Ortsschulvorstand obliegenden was die Deputation in ihren allgemeinen Bemerkungen zu diesem Pflichten befähigt sein möchten" augenscheinlich die bisherige Abschnitte mktgetheilt habe, so einfach und Aar sei, daß man es Verfassung der Dörfer und deren Localgerichtspersonen im Auge ohne große Discussion sogleich annehmen könne, und er habe sich - gehabt. Allerdings habe es in der Beschaffenheit der ganzen in der Lhat nur deßhalb erhoben, um ihr für die vortrefflichen ^Stellung dieser letztem gelegen, daß ein solches Amt mehr ein welchem mit Genehmigung der Kreisschulbehörde und" der Ge- f Grundsätze, welche sie in diesen allgemeinen .Bemerkungenausge- mcknde die Functionen des Schulvorstandes übertragen werden § sprachen, seinen bescheidenen Dank darzukrinaen. Sie erkenne könnten. Es ist hierbei nur zu wünschen, daß die Zahl der Mit-s glieder nicht zu hoch angenommen werde. Würde dann in der Folge eine Landgemeindeordnung eingeführt, so könnte der schon s früher gewählte Schulvorstand sehr leicht zum Gemeindevorstande j gebraucht, auch könnten diesem zugleich die den Kirchcnvorstän-! den zugedachten Functionen mit übertragen werden. Die Depu tation hat zu diesem Bchufe auch den Entwurf zu einer Landge- nmndcordnung und den über denselben bereitserstattetengutacht lichen Bericht vom 5. October 1833 verglichen und kann versi-! chern, daß die jetzt.gethanen Vorschläge Beiden nicht entgegen-^ stehn. — Sie giebt nun der Kammer folgende Fassung des VI.! Abschnitts zur Prüfung mit der Bemerkung anheim, daß in der- j selben die Beziehung auf das Gesetz über die Kirchenvorständc! vermieden und den Städten alle Freiheit gelassen worden ist, ihre -.. „ . « » , - Schulvorstande so zu ordnen, wie es die Verhältnisse an jedem ^nne, aE zu oogcn siehe, eo werde diese dem Zenbedurfmsse cnt- Orte mit sich bringen, daher denn mit Rücksicht auf diejenigen sprechende Dispositionen treffen, denen zu Folge der künftige Städte, welche nicht zu den ganz kleinen gehören und daher dem Gemsindevorstand aus der freien Wahl der Gemeinde hervorge- Lande gleich zu achten sein würden, absichtlich sehr allgemeine Be- h?n, auch wohl hinlänglich zahlreich sein bürste, um allen Angele- stmimungen angenommen worden sind, welche durch die Z. 5. ^m^iten der Gemeinde die entsprechende Fürsorge widmen zu vorgeschnebene Localschulordnung ihre weitere Ausführung erhal-z f, ' ten werden, so daß da, wo eine besondere Localschulordnung er- § ^nnen. ^uter dieser Voraussetzung möge man bei dem Stande richtet würde, auch das Recht eintrete, für den Schulvorstand der Cultur in unserm Lande doch wohl erwarten, daß zu dem Ge- statutarische Bestimmungen anzunehmen. H memdevorstand auch solche Männer gewählt werden, deren hin- Ueber diesen Abschnitt beginnt eine allgemeine Werathung, i längliche Einsicht, guter Wille und warmer Eifer sie erkennen und ös bemerkt zunächst (lassen werde, daß jede Gemeinde in ihren theuersten Interessen sich Referent, Abg. v. Friesen, daß er den im Deputativns- selbst benachtheilige, wenn sie nicht den öffentlichen Unterricht zu gutachten enthaltenen Bemerkungen noch manches hinzuzusügen z befördern suche. Schlagende Gründe unterwerfe der Beurthei- habe, jedoch damit noch warten wolle, um zu sehen, welche An- lung das Dcputationsgutachten für die Vereinfachung und Con sichten in der Kammer geäußert würden. Er glaube sich noch in ? centrkrung der Wirksamkeit des Gemeindcvorstandes als Schul- das Gedächtniß zurückzurufen, welcher Geschästskrer's den Schul- vorstand;- inr Allgemeinen aber habe er sich die Ansicht der Depu- vorstanden angewiesen sei. Nach Z. 24. habe der Ortsschulvor- l tation selbst auf folgende Weise weiter erläutert. Er setze voraus, stand sein Gutachten darüber abzugeben, wenn ein späterer i daß der Schulvorstand zum Gewcindcvorstand sich also verhalten Schuleintritt zu vcrstatten sei, nach Z. 30. liege ihm zunächst ob, werde, wie das Besondere zum Allgemeinen, der LH eil zum Gan- . I-D . r- . . - . . .
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