Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 284. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
habe, darum entschädigt werden sollte, weil er ke'n Vermögen Habe. Er finde aber auch darin eine Ungleichheit für die Gemein den selbst; denn gewiß sei anzunehmen, daß nur in großen wohl habenden Gemeinden Schullehrer sich befanden, welche sich ein Vermögen erworben, in kleinen Gemeinden , wo das Dienstein» kommen sehr spärlich sei, - werde der Schullehrer, wenn er etwas gehabt , es haben zusetzen müssen, und wenn er nichts ge habt, bestimmt sich nichts haben erwerben können- Ferner würde Her Nachtheil daraus-cntstehcn, daß gewiß jede Gemeinde darauf Rücksicht nehmen werde, einen zu bekommen, der etwas Vermögen habe, und sie würde vielleicht weniger darauf sehen, ob er so be fähigt sei, wie ein anderer, der kein Vermögen habe, ja sie werde den weniger befähigten nehmen, wenn er Vermögen besitze. Dann frage er, wie es werden soll, wenn der Schullehrer emerüirt wer den solle, und weil er Vermögen besitze, entweder nichts oder nur wenig Pension erhalte, spater aber durch Unglücksfälle sein Ver mögen verliere. Früher habe man ihn auf sein Vermögen hinge- wiescn, nun habe er nichts mehr, und bekäme auch nichts. Hb darin eine Gerechtigkeit sei, lasse er dahin gestellt, er glaube nicht. Ferner^ wie wolle man das Vermögen beurtheilen? Soll es rein seinVermögen sein, oder soll auch das Vermögen seiner Frau oder seiner Kinder mit berücksichtigt werden? Er sei Nutznießer, so langedie Kinder noch nicht mündig seien,-und so lauge die Frau lebe.. Seien die Kinder mündig, so verliere,er das Einkommen^ sterbe seine Frau, so verliere er es gleichfalls, und es entstanden also nur Conflicte. Auch sehr häufig werde der Fall cintreten, daß er sein Vermögen so viel als möglich zu verschweigen sucht; er finde also, daß dadurch kein bestimmtes Princip gegeben sei, und er sollte doch glauben, daß im Gesetze ein Princip festgestellt wer den müsse, und das könne nur das sein, daß der Schullehrer, wenn seine Kräfte nicht mehr ausrerchtcn, durch Pension entschädigt werden solle. Das sei das feste Princip, und andere Nehenrück- sichtcn gehörten unmöglich dahin.- So sehr er für dieMilligkeifs- gründ? sei, so müsse er doch sagen, haß ihm dje Grundsätze des Rechts weit höher ständen, und. offen,müsse er bekennen, daß, er hier-Grundsätze des Rechts nicht finden könne. Heine Meinung gehe also dahin, daß die Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse aus dem Gesetze gelassen würde. ... . . - Abg. Axt; Er könne sich auch nur im Sinne beider Spre cher äußern. Es sei zwar der Vergleich zwischen dem Staatsdie ner und dem Schullehrer nicht anerkannt worden , und man habe gesagt, der Staatödtrner erhielte seine Besoldung aus derStaats- kasse und nach Beendigung der Dienstzeit gleichfalls Pension aus der Staatskasse, was bei dem Schullehrer nicht der Fall sei. Er wisse nur nicht, ob es darauf allein zu stellen sei, woher Jemand seine Pension erhalte, oder ob es nicht vielmehr auf die Eigen- thümlichkeit dessen, was er. für den Staat thue und leiste, zu stellen 'sei, und da gestehe er, einer der-nützlichsten sei und bleibe der Schullehrer , und er begreife nicht, wie man, wenn ein sol cher nicht mehr fähig sei, das wichtigeMerk fortzusetzcn , auf das Rücksicht nehmen wolle, was er sich erübrigt, durch Kargheit er langt habe. Bei dem Staatsdicnergesetze sei ausgesprochen wor den, daß dem Staatsdiener das, was er sich durch den Dienst im Staate erworben habe, nicht geschmälert werden könne, er möge besitzest, was er wolle. Hier trete derselbe Fall ein, und nun frage er, wie man überhaupt nur die Controle über das Ver mögen der Schullehrer-führen könne? Es sei oft ausgesprochen worden, wie es unmöglich erscheine,' wissen zu wollen, ob einer Vermögen habe oder nicht, und deßhalb sei es unmöglich, eine Vermögenssteuer einzüführen. Hier sei es nun nicht anders; denn man müßte jeden Schullehrer controliren, ob er Coupons und Talons habe, oder man müsse nachschlagen lassen, ob er nicht vielleicht eine kleine Hypothek habe? Das sei unmöglich auszusühren, und er könne auch nicht leugnen, daß es ihm unge recht erscheine- bei diesem Stande ausführen zu wollen, was man bei einem andern nicht gethan habe. Schon sei von einem andern Abg. noch darauf aufmerksam gemacht worden, daß auf diese Weise der Schullehrer wirklich in Versuchung geführt werde, auf alle mögliche Weise das zu verheimlichen, was er besitze, und das leite ihn zur Immoralität. Daher könne er diesem Satze nicht beistimmen. Abg. Puttrichr Da dieser Antrag von mir ausgegangm ist, so will ich zwar nicht alles Dasjenige wiederholen, was so wohl ich selbst, als mehrere der verehrten Mitglieder, wegen Wegfall dieses Satzes—die Vermögens-Umstande betreffend — geäußert haben, führe, jedoch nochmals zur Unterstützung dieses Antrags an, daß ich, sobald dieser Satz im Gesetz ausgenommen werden soll,'keinen Nutzen für die Gemeinden daraus hervorgc- hen sehe, sondern nur bei Emeritirung solcher Schullehrer Weit läufigkeiten und Streitigkeiten zwischen beiden Parteien, 'und: spreche mich daher nochmals für den Wegfall aus. . ' Abg. v. d. Planitz: Erkönne sich nur'für die Fassung der Deputation aussprechcn und zwar aus dem Grunde, weil er glau be, daß durch das neue Schulgesetz, wenn es zur Ausführung^ komme, den Gemeinden ohnedieß eine große Last zugezogcn werde und er finde daher für nothwendig, daß die Kammer jede Gelegen heit ergreife, um die Gemeinden zu erleichtern. Wenn also von' Pensionirung eines Schullehrers die Rede sei, und also davon, daß der Mann, der lange in-seinem Amte gearbeitet habe, unter halten werden müsse, um ihn nicht gänzlich dem Elende und dem Bettelstab Preis zu geben, so könne er doch nicht dieNothwendkg- keit einsehen, daß auch solche, welche durch eignes Vermögen ihre- Existenz vollkommen gesichert hätten, auf Kosten der Gemeinden, erhalten werden sollen. Eingroßer Unterschied sei zwischen dem Staatsdiener und Schullehrer, weil ersterer einen Abzug erleide, und sich dadurch gewissermaßen einen Anspruch auf Pension er werbe, was- bei dem Schullehrer nicht sei, und dann sei noch deß halb ein Unterschied zu machen, weil beim Staatsdiener nicht die Befürchtung vorliege, daß der Staat in Verlegenheit kommen könnte, wegen der Pensionirung eine drückende Abgabe aufzule gen, was aber hier allerdings Her Fall sein könne, wenn sich bei, einer armern Gemeinde die Nothwendigkeit der Emeritirung des Lehrers heraus stelle. Abg. Richter (aus Zwickau): Mit Vergnügen ergreife er eine Bemerkung, welche der Abgeordnete vor ihm vorgebracht habe, Um auf einen Ausweg aufmerksam zu machen, welcher die geehrte Versammlung aus dem Dilemma führen dürfte. Mit vol lem Recht erwähne der Sprecher den Umstand, daß das neue
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder