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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 284. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Hausvaters zur Mitleidcnheit ziehen wolle. Die heute ange, regten Bedenken, die man aus der Verarmung mancher Ge meinden hergeleitet habe, schienen Ihm aus dem Grunde gerade hier nicht einzuschlagen, weil als Regel angenommen sei, daß die Pension des Emeritirten zunächst allemal vom Gehalte der Stelle bestritten werden solle, und weil die Gemeinde nur dann zur Mitleidcnheit gezogen werden könne, wenn ein solches Ge halt so geringfügig ist, daß es höchstens nur zur Unterhaltung des neuen Lehrers ausreiche. Zn solchen Stellenaber werde man selten vermögende Personen finden und da man überdieß in den meisten Fällen annehmen könne, daß der Schulgehilfe, inso fern er' sich das Zutrauen der' Gemeinde erworben, auch die Stelle bekommen werde; diescraber noch ein junger Mensch sei, und daher auch einige Zeit lang sich mit einem geringem Gehalte zu behelfen, zufrieden sein werde, so lasse sich erwarten, daß nur in sehr seltenen Fällen der Gemeinde die Uebernahme einer besonder» Pension für den emeritirten Schullehrer werde ange- fonnen werden dürfen. Außer Erledigung dieses Einwandes fei aber die Unthunlichkeit einer Rücksichtnahme auf die Vermö gensverhältnisse der Schullehrer so überzeugend durch das, was der Abg. a. d. Winkel angeführt habe, dargethan worden, daß sich die Kammer gewiß nur veranlaßt finden könne, gegen die Ansicht der Deputation sich zu bestimmen, und die Weglassung dieser Worte zu beantragen. Staatsminister v. Müller: Schon in der vorigen Siz- zung habe ich die angegriffene Bestimmung dieses tz. zu rechtfer tigen gesucht; ich habe bemerkt, daß diese Rücksicht auf die Vermögensumständ? des abgehenden Lehrers in der bestehenden Gesetzgebung allerdings angcdeutet sei, indem in der Erledigung der Landesgebrechen von 1612 ausdrücklich bestimmt sei, es solle bei Cmeritirung der Geistlichen auf ihre Vermögensoerhaltnisse gesehen werden. Es ist auch, da ein neueres Gesetz immer aus dem alteren Rechte seine Erläuterung erhält, kaunreinem Zwei fel unterworfen, daß, wie ich schon bemerkt, diese Rücksicht nicht dahin führen möchte, daß man einem Schullehrer, der eine Reihe von Zähren mit Eifer und Treue sein Amt verwaltet hat, das, was er durch seine Sparsamkeit zurückgelegt hat, würde in.Anrechnung bringen wollen, weil nach der gegenwär tigen Gesetzgebung ausdrücklich darauf gesehen werden soll, ob der zu Emeritirende von den Nutzungen seines Vermögens sich und seine Familie ernähren könne, ohne genöthigt zu sein, den Stamm des Vermögens anzugreifen. Ich glaube, dieß erle digt das Bedenken vollkommen. Nun hat man bei der Abfas sung des Gesetzentwurfs geglaubt, sich von dem Bestehenden! nicht entfernen zu dürfen, damit es nicht das Ansehen gewinne, als ob der Gemeinde eine größere Last angesonnen werden sollte. Uebrigens ist es ja in das Ermessen der Behörde gestellt, in wie weit darauf Rücksicht genommen werden möge, und diese wird, wenn sonst die Voraussetzungen vorhanden sind, durch welche sich der zu Emeritirende empfiehlt, als vieljahrige und gute Dienstleistung, diese Rücksicht mit größter Schonung nehmen. Aber so lange nicht die Schullehrer aus der Staatskasse besoldet werden, und der Staat hierbei nur helfend zutritt, weil die Volksschulen nicht Staatsanstalten sind, sondern nur unter Aufsicht und Leitung des.Staats stehen, muß auch auf die Ge- > mrinden Rücksicht genommen werden, und wo vielleicht durch glücklichen Zufall, durch Erbschaft oder auf andere Weise der Schullehrer bedeutendes Vermögen überkommen hat, wäre eö wohl hart, wenn die Mitglieder einer armen Gemeinde zur be quemeren Unterhaltung des wohlhabenden Schullehrers noch Anlagen machen sollten. Es wird der Regierung dagegen nur angenehm sein können, wenn Sie glauben, mit größerer Liberal!» tät, als der Gesetzentwurf enthält, für den so achtbaren Schul lehrerstand sich aussprechen zu können, und demnach die Rück sicht auf die VermögensverhaltMe nicht genommen wissen wollen. Der Präsid ent schlägt vor, mit Auslassung her A«chk: „Auf die Vermögensverhältnisse" über den §. abzustimmen, und cs erklärt sich die Kammer damit einverstanden. Abg. Meisel: Wenn man auch gesagt habe, daß der Schullehrer nicht in die Kategorie der Staatsdiener gehöre, so lasse sich doch auf sie anwenden, was man früher in Bezug auf die Staatsdiener geäußert habe; nämlich, wenn man gute Staatsdiener haben wolle, müsse man ihnen auch ein gehöriges Auskommen sichern. Wende man diesen Grundsatz hier an, so müsse man auch den Schullehrern ein gutes Auskommen sichern, und ihnen die Aussicht gewähren, im Alter sorgenlos leben zu können. Er glaube, sie seien nicht so gestellt, daß man sagen könne, es sei ausreichend, und wenn man ihnen keine Pension geben wolle, im Falle sie Vermögen besäßen, so werde das zum Nachtheil der Gemeinden selbst ausfallen; denn der, welcher Vermögen besitze, werde kaum eine Schullehrerstelle annehmcn, da das Vergnügen dabei nicht so sehr groß sei, und es würden sich also nur solche Manner um diese Stelle bewerben, die nichts hätten; sie würden aber, wenn sie auch 3 bis 400 L'hlr. ein nehmen, sie wieder ausgebe^r, und die Gemeinde müßte ihnen dann Pension geben, wahrend vielleicht ein Schullehrer, der nur 120 Thlr. habe, dessen ungeachtet davon zurücklcge, und nun die Gemeinde sagen würde : die Zinsen des zurückgelegten Capitals betragen so und so viel, und du bekömmst also stim so viel weniger Pension. Es würde ferner die Gemeinde be- nachtbeiligt, indem der Schullehrer, wie ihm Vermögen zerfiele, die Stelle niederlegen würde, weil er wisse, er bekomme spater doch keine Pension; cs werde also dann ein anderer ßintreten, der kein Vermögen besitze, und den müßte sie doch erhalten- Wenn man übrigens annehmen müsse, daß es für den Staat sehr nützlich fei, wenn tüchtige Schullehrer sich im Lande befän den, so sollte er auch meinen, daß nichts darauf ankomme, wenn die Staatskasse auch etwas mehr leisten müsse, man habe dieß ja auch bei andern Fällen gethan, und das, was der Staat dann mehr zu bezahlen habe, werde sich reichlich ersetzen, weil sich dann Leute fanden, welche tüchtig für das Geschäft seien. Abg. v. Hartmann: Er könne allerdings nur den An sichten beipflichten, welche sich ausgesprochen hatten, daß nicht auf die Vermögenßverhältniffe Rücksicht genommen werden sollte, weil in gewisser Beziehung der Schullehrer wohl auch
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