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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 284. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Staatsdiener zu nennen sei, indem'er durch seine Stellung in der einzelnen Gemeinde, zugleich der Gesammthcit diene, und deshalb sei ihnen also der nöthkge Unterhalt zu gewahren, damit sie nicht im hohen Alter dem Mangel Preis gegeben seien. Wenn man es aber auf die Gemeinden stellen wolle, so fürchte er, daß in kleinen Gemeinden große Schwierigkeiten stattsinden würden, und es sei ein trauriges Loos, wenn ein hochbetagter Schullehrer von der Abstimmung der Gemeindeglieder abhängig gemacht werden sollte. Daher sei er der Ansicht, daß vorzugs weise die Staatskasse die geeigneten Mittel darzubieten habe. Vicepräsident beantragt die Einschaltung: „ohne daß jedoch dabei auf die Vcrmögensverhaltm'sse dcs-zu Emerikircn- dm zu sehen ist", und findet dafür sehr zahlreiche Unterstützung. Der Präsident stellt nun zunächst die Frage: Wird der §. dem Deputationsgutachten gemäß, doch mit Weglassung der Worte: „und auf die Vermögensverhaltniffe" angenommen? Sie wird einstimmig bejaht. Referent, Abg. v. Friesen bemerkt in Bezug auf das Amendement des Vicepräsidcnten, daß man zu Gunsten der Schullehrer den Grundsatz verlasse, welcher in der Gesetzge bung ausgesprochen sei, wahrend er doch in Bezug auf die Geistlichen so lange fortbestehen würde, als nicht eine andere Gesetzgebung erfolge, und er gebe der Kammer anheim, ob die Geistlichen nicht dieselbe Rücksicht verdienten, wie die Schul lehrer. ..Vicepräsident entgegnet, daß man sich hier nur auf die Schullehrer beschranken könne, da der Gesetzentwurf nur davon handle, und Abg. Axt macht die Bemerkung, daß ihm zwar die Ge setzgebung nicht so genau bekannt, in der Praxis ihm aber nicht vorgekommen sei, daß man darauf Rücksicht genommen habe. Staatsminister!). Müller setzt hinzu, daß man seines Wissens aus Humanität diesen Grundsatz wohl selten in Anwen dung gebracht habe. Abg. Haußner meint, daß, wenn man Alles nachher Gesetzgebung von 1612 Leurtheilen wolle, man sich auch wie der in den Zustand zurücksctzen müsse, in welchem sich damals die Gemeinden befunden hätten. Diese Gesetzgebung sei aber so veraltet, daß man unmöglich darauf zurückkommen könne, und wolle man neue Gesetze immer wieder auf die alten basircn, so brauche man gar keine neuen Gesetze. Abg. Secr. Bergmann spricht sich ebenfalls für den Wegfall dieser Worte aus; er hält das Amendement des Vice präsidenten für angemessener, und findet darin, daß man der Humanität gemäß, diese gesetzliche Bestimmung unbeachtet ge lassen habe, einen Beweis, daß sie sich für die jetzige Zeit nicht mehr eigne. Der Präsident stellt also die Frage: Will die Kammer, daß die Worte: „und aufdieVermögensverhältnisse" im §. stehen bleiben sollen? Sie wird mit 39 Stimmen verneint, und die weitere Frage: wird das Amendement des Biceprä si tz en t en angenommen? nm von den Mgg° v. Carlowitz, von der Planitz, v. Trützschler verneint, von allen übrigen Kgm- mermitgliedcrn bej aht, und somit angenommen. Zu §. 62. wird von der Deputation als Fassung des 4. Punctes vorgeschlagcn zu fetzen: „Ein Kind, welches die öffent liche Orts- oder Vereinßschule besucht, kann sich wahrend des Religionsunterrichts in derselben entfernen, wenn es einer an dern Confession angehört und dessen Unterricht in denen Glau benslehren in anderer von dem Ortsschulvorstande gebilligten Weise, entweder durch Veranstaltung derer, welchen die Sorge für die Erziehung des Kindes obliegt, oder auf Anordnung der geistlichen Behörde der Confession, in welcher das Kind, nach Gesetz oder einem Vertrage seiner Aeltern zu unterweisen ist, be sorgt wird. Auf die Bestimmungen des.Schulgeldes (tz. 30.) ist in vorkommenden Fällen hierauf billige Rücksicht zu nehmen." Diese Fassung findet sofort einstimmige Annahme. Man geht hierauf auf die Fortsetzung und den Schluß der in letzter Sitzung über den 6. Abschnitt eröffneten allgemei nen Bcrathung über, und es äußert Staatsnunistcr v. Müller: Es handelt sich jetzt um die Frage, ob der Ortsschulvorstand aus denselben Vertretern beste hen soll, welche die Angelegenheiten der Civilgemeinde überhaupt zu besorgen haben, oder ob eine besondere Repräsentation gebildet werden solle und es sind verschiedene Ansichten in der Kammer darüber laut geworden. Die Mehrzahl derselben ist allerdings der erstem Meinung, daß dieses Geschäft wohl mit den Vertre tern der Civilgemeinde zu übertragen sei und meines Erinnerns waren nur 2 Mitglieder dafür, daß diefes Geschäft besonderen Organen übertragen werden solll Wei der Abfassung des Gesetz entwurfs theilte man allerdings, wie aus dem Z. des Gesetzes her- vorgeht, letztere Ansicht, weil damals die Ansicht genommen war, daß namentlich auch das Gesetz über die Organisation der Kir chenvorstande gleichzeitig erscheinen sollte. Die Negierung hak' die Ansicht genommen, daß die Geschäfte des Schulvorstandes füglich mit denen eines Kirchenvorstandes vereinigt werden könn-i ten und daß es angemessener sei, wenn Kirche und Schule, als Schwestern, auch in Bezug auf die Organe der Verwaltung ihrer Angelegenheilen vereinigt waren. Daß die Kirche in dieser Be ziehung besonderer Organe bedarf, dafür dürften nicht unerheb liche Gründe, sprechen. Ich erlaube mir, obwohl davon nicht mehr die Rede sein kann, da bas Gesetz im Laufe dieser Versamm lung nicht mehr in Berathung kommt, kürzlich Folgendes anzu deuten: Zuvörderst ist die Kirchengemeinde nicht immer identisch mit der Civilgemeinde.; es giebt häufig andere Mitglieder derKir- chengimembe, als der Civilgemeinde, weil der ParKchialverband ost mehrere Orte umfaßt. Sodann ist hauptsächlich auf die Ver schiedenheit des Vermögens zu sehen; das Vermögen der Eom« mun ist freies Eigenthum derselben, bas Vermögen der Kirche aber eine M ein Stisrungsvermögcn, das nicht im freicü Eigenthum derKirchengemeinde, die nur dessen Nutzungen zu den Zwecken der Stiftung in Anspruch nehmen kann, sich befindet. Ein fernerer Grund ist der, daß für die Verwaltung der Kirchen angelegenheiten eine andere Befähigung erforderlich ist. Ich will dich nicht weiter verfolgen; allein unbemerkt kann ich nicht lasscy,
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