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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 315. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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bestimmt: „die Kammer entscheidet bei der Berathrmg über die neuesten Eingaben (Z 60.), ob die Petition sofort als ungeeignet zurückzugeben oder zur wertem Prüfung an die 3. Deputation verwiesen werden soll." Diese Bestimmung, angewendet auf die Eisenstucksche Petition, veranlaßt mich, darauf anzutragen: „daß die hohe Kammer beschließen möge, die Eisenstucksche Pe tition, ohne selbige erst zur 3. Deputation zu verweisen, sofort als ungeeignet beizulegen, hiervon auch die 2. Kammer, unter Darlegung der Gründe, wenn solches für erforderlich gehalten wird, zu benachrichtigen." Ich bringe kürzlich die Gründe für diesen meinen Antrag zu Ihrer Erwägung. — Mein Antrag be ruhet aus den hier unbezweifelt einschlagenden Bestimmungen der Dersaffungsurkunde und der Landtagsordnung. Ich finde mich Zu demselben veranlaßt, gewissermaßen im Widerstreit mit meil em eignen Wunsch, der Gegenstand möge von den verehrten Mitgliedern der 3. Deputation nochmals gründlich erwogen werden! — Das Hochstist Meißen wird fürwahr niemals der Befürchtung Raum geben, es könne eine solche Erwägung, aus gehend von gewissenhaften und einsichtsvollen Mannern, für die Rechte des Capirels gefährdend sein! — Allein ich kann eine nochmalige Prüfung dieses Gegenstandes überhaupt weder für erforderlich, noch selbst für zulässig erachten. In der 43. Sitzung der hohen Kammer ward die Petition des Abg. v. Miltitz, welche eine veränderte Verwendung der Ein künfte des Hochstifts Meißen und des Eollegiatstists Wmzen beantragte, als mit dem Z. 152. der Verfafsungsurkunde unver träglich, auf den Grund des Gutachtens unserer 3. Deputation zurückgewiesen und beigelegt, ohne, meines Wissens, selbst der 2. Kammer davon Mittheilung zu machen. — Jetzt wiederholt sich derselbe Antrag, nur von anderer Seite her. Ein Abg. der Z. Kammer beantragt, wie dieß vor ihm v. Miltitz gethan, eine veränderte Verwendung der Einkünfte der Stifter. Die Tendenz beider Anträge ist ganz dieselbe! Die Landtagsordnung §. 116. bestimmt nun: „Ist der auf eine Petition gerichtete Antrag eines Mitgliedes, sei es ohne oder auf Bericht der Deputation, von der Kammer Zmückgewieftn worden, ft kann er an demselben Landtage, auch in veränderter Form, nicht wieder zur Sprache ge bracht werden!" — Es ist demnach unzweifelhaft, daß der Antrag: auf eine veränderte Verwendung der Ein künfte der Stifter, nachdem er von der hohen Kammer einmal zmückgewieftn, bei gegenwärtigem Landtage nicht wieder zur Sprache gebracht werden kann! — Was könnte auch der Er folg einer nochmaligen in das Materielle eingehenden Dis kussion über diesen Gegenstand sein? — Die hohe Kammer kann und wirb ihren frühem Beschluß nicht abandern; sie kann und wird demnach dem entgegengesetzten Beschlüsse der 2. Kam mer nicht beitretm; es kann und wird sonach ein Antrag an die Staatsregiemng nicht gelangen, denn der Z. 109. der Verfas- sungsmkunde bestimmt: „die Stände haben das Recht, ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge dem König vorzulegen", ' derselbe Z. bestimmt ferner r „Petitionen können nur in Ueber- emßrmmung beider Kammern an den König gebracht werden". Gewiß K einer unter Ihnen, meine Herren , wird den, den Miragen der Abgeordneten v. Miltitz und Eiftnstuä zum Grunde liegenden, Zweck verfolgen wollen, durch Mittel, die weder in der Verfassungsurkunde, noch in der Landtagsordnung gewahrt sind. Wenn nun ebenderselbe Abgeordnete der 2. Kammer, welcher die fragliche Petition überreicht hat, in der 272. Sitzung am 14. Juli — wie aus den Nachrichten vom Landtage unter obigem Dato zu ersehen ist — sich äußert: darüber, daß Verträge gehalten werden müssen, kann in der Kammer nicht diScutirt werden, wenn auch die Negierung einer andern Meinung ist u. f. w.; wenn ferner ein anderer Depu- tirter der 2. Kammer den Satz aufstellt, und zwar in derselben 272. Sitzung, er glaube, daß da, wo ein Rechtsverhältniß vortiege, die Kammer eine, Verwendung nicht emtreten lassen könne! so muß mich dieß, angewendet auf den obiger Petition zum Grunde liegenden Zweck, und da diese Ansichten mit denen, welche in der Petition vorliegen, in geradem Widerspruch zu stehen scheinen, mit gerechtem Erstaunen und Befremden erfül len.— Auch kann ich nicht leugnen, daß mich die, in der am 6. September gehaltenen Sitzung der 2. Kammer Wahrgenom« mene, duldsame Schweigsamkeit der beiden Herren Sraatsminister, als über die Eisenstucksche Petition debattirt wurde, und wo, wie mir schien, der geeignetste Moment einge- treten war, hinzuweiftn auf die zwischen dem Hochstist Meißen und der Staatsregierung bis aufdsn Heutigen Tqg beste henden Verträge und insbesondere auf die, auch von unftrm jetzt lebenden hochverehrten König Anton bekräftigte postu- latio Perpetua vom 15. Juni 1663, welche das Hochstist Mei ßen mit dem Churfürst Johann Georg II., als dessen Admini strator, auf förmliche Weise eingegangen ist, auf das schmerz lichste berührt hat. Prinz Johann: Ich kann mich mit dem geehrten Abg. des Hochsiifts Meißen nicht einverstchen. Der jetzt vorliegende Antrag scheint theils an sich, theils in seinen Motiven anders gestellt zu sein, als der früher vom Hrn. v. Miltitz eingereichte. Die Rücksicht gegen die 2. Kammer verlangt es, die Sache nicht sofort von der Hand zu weisen. Der ß. 116. der Landtagsord nung kann hier wohl keine Norm abgeben, da er nur von den Anträgen einzelner Mitglieder handelt, hier aber ein Vorschlag vorliegt, der durch die Zustimmung der Kammer zu einem An träge dieser letztem geworden ist. Ich bin daher durchaus der Ansicht, die Sache müsse an die 3. Deputation verwiesen werden. Gleiche Ansicht theilen noch einige andere Kammermit- glieder. Staatsminister V, Müller: Der geehrte Abgeordnete des Hochstifts Meißen hat sich, wie er sich ausdrückts, »fturch die duldsame Schweigsamkeit" der beiden Staatsminister, als in der 2, Kammer über die Eisenstucksche Petition debattirt worden , ist, schmerzlich berührt gefühlt, allein der verehrte College und ich, welche diese Bemerkung trifft, Heilten dieselbe Ansicht, welche Se. s. Hoheit ft eben darlegte, daß es sich zunächst nur um
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