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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 315. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Kirchmrathe und Dbercrnsisioxium verwalteten sammjlrchen Kas sen unter Angabe ihrer Fonds und Zwecks mitgether'lt und bei denjenigen, welche allgemeinen Landeszwecken gewidmet sind, die Einnahme und Ausgabe beim Budjet berechnet, bei solchen aber, bei denen allgemeine Landesanstalten in Betracht kommen, die stiftungsmäßigen Zwecke jedoch nicht mehr zu erreichen sein sollten, die ständische Bewilligung zu deren Verwendung für an dere ähnliche Zwecke nach §. 60. der Verfaffungsurkunde in Anre gung gebracht werden. — Es geht dieser Antrag eigentlich über die Grenzen des hier vorliegenden Gegenstandes hinaus und dürste mehr als bei Gelegenheit der Begutachtung des Budjels deS Cultusministerii im allgemeinen gestellt, zu betrachten sein. Wei diesem Ministers befindet sich nämlich außer der eigentlichen Mlnistericllkasse, noch ein Vermögen von ungefähr-1,300,000 Thlr. an werbenden Capitalien, so wie solches schon weiter oben »ä?os. lOXII. snb v. bemerkt worden -ist. Nur die Zinsen eines Theils dieser Fonds, und zwar die Zinsen von in Summa 356,930 Thlr. 14 Gr. Capitalien, bestehend aus a) der sogenannten Pfvr- taifchen Ueberschußfasse, b) der sogenannten Pfortaischm Relui- tl'onskasse, v) den ständischen Fonds von 1805 und 1821, ck) den deutschen Ordensgütem, s) den sogenannten Pfortaischm Entschadigungssonds, werden zum Besten der Universität ver-! wendet, und streng genommen, könnte es sich also hier auch bloß von einer nähern Nachweisung dieser Fonds, ihrer ursprünglichen Bestimmung und dermaligen Verwendung handeln. Inzwi schen ist das hohe Interesse einer fpeciellen Kenntnißnahme und Prüfung der von der 2. Kammer erbetenen Ucbersicht über sammt- liche, zeither beim Kirchenrath und Dber-Consistorio verwalteten Kaffen nicht zu verkennen, und die Deputation erlaubt sich da her, den Beitritt auch zu diesem allgemeinen Antrag anzuem- psehlen. Man tritt hierin der Ansicht der Deputation allenthal ben einstimmig bei. 1LVH. Für evangelische Kirchen und Schulen.' (s.38d.d. Bl. S. 4021.) Für Kirchen, und zwar nament lich 2) für den evangelischen Hofgottesdienstwerden in den im jenseitigen Deputationsberichte.ersichtlichen 10 einzelnen Posten ! 5,852 Thlr. 2 Gr. gefordert. — In Beziehung auf dieses Postu-! lat im allgemeinen, erlaubt sich die Deputation Folgendes vyr- auszuschicken; Der evangelische Hof-Gottesdienst, der fürder^ Hofstaat und die höher» Staatsbeamten bestimmt ist, wurde bis zum Jahre 1737 in den Sälen des königl. Schlosses abgehalten. In diesem Jahre wurde er in die Sophienkirche verlegt, zugleich aber vom damaligen Regenten für sich und seine Nachfolger die Erklärung abgegeben, daß er fortbestehen und dem Oberhofpredi- ger sowohl als den andern dabei angestellten Predigern, das was ihnen an Besoldung aus der Rent- und Flcischsteuerkaffe bewil ligt worden, für immer verbleiben solle. Bei Entwerfung der Verfassungsurkunde ist der Grundsatz anerkannt und im Z. 19. der Verfaffrmgsurkunde ausgesprochen worden, daß alle auf den königl. Kassen hastenden Schulden und Ansprüche von der Staatskasse übernommen werden sollten, und in Bezug auf den evangelischen Hof-Gottesdienst wurde nun eine Summe von 1,945 Thlr. 10Gr. 2Pf. „als ein angemessener Beitrag des Hofs zu den Kosten des evangelischen Hof-Gottesdienstes für die evangelischen Hofdiener" anerkannt und auf die Civilbste gewie sen- In Folge späterer Vernehmungen des- Ministern des Cul- ms mit dem des königl. Hauses hat sich gefunden, daß im Jahre 1830 einige dieser Posten, welche namentlich Depmat-Aequiva- lente und Weihnachtsgeschenke für die 3 Hofprediger und.den Superintendent zu Dresden, den Hofkirchner und Hof-Orgel bauer, die Besoldung des Betstübchen-DienerA, der Aufwand für das Kapellknaben-Jnstitut, und für Kirchenbcdürsniffe an Hostien, Kerzen, Reinigung rc° umfassen, zu niedrig angesetzt worden waren, und es ist daher der von der Civilllste zu gewah rende Beitrag, dessen einzelne Posten der Deputation zur Ein sicht vorgelegen haben, neuerlich auf 2,029 Thlr. 10 Gr. 2 Pf. festgesetzt worden. — Daß sonach der Civilliste ein mehreres zu Bestreitung des Aufwands für den evangelischen Hofgottesdienst nicht angesonnen werden könne, dürfte aus dem angezogcnen IS. Z. und namentlich aus dem §. 22. der Verfaffungsurkunde ganz unbestreitbar hervorgehen, wohl aber stellte sich die Deputation die Frage: ob die postulirten 5,852 Thlr. 2 Gr. wirklich als einksssl- vmu der Staatskasse auzusehen seien, oder ob nicht vielmehr eine, zum wenigsten theilwrise Uedertragung dieser Summe der Kir chengemeinde airgesonnen werden könne? Hier findet nun aber das cigenthümliche Verhaltmß statt, daß eine eigentliche Hof- Kirchengemeinbe gar nicht besteht, und die Hofkirche als solche weder eignes Vermögen noch einen Parochialzwang hat; denn die Sophienkkrche, in welcher seit 1737 der Hof-Gottesdienst ge halten wird, ist von der Hofkirche völlig geschieden und hat auch ihre besonder» Kirchendiener, so wie denn auch zu manchen Ta gen Prediger vom Minister!» der Kreuzkirche Gottesdienst in der Svphienkirche halten; wollte man aber den Hof- und Staats beamten, für welche ursprünglich dieser Hof-Gottesdienst be stimmt ist, die Verpflichtung, Parochialbeitrage zu leisten, auf erlegen , so könnte Niemand selbige behindern, sich dem Gottes dienst in einer andern Kirche anZuschließcn, und es würde daher demohngeachtct für die Staatskasse die obengedachte, Inhalts der Verfassungsurkunde übernommene Verbindlichkeit bleiben. Die Deputation ist daher der Ansicht, daß die Bewilligung der postulirten 5,852 Thlr. 2 Gr. durchaus nicht verweigert werden könne. Die Entrichtung der sub D, für andere evangelische Kir chen geforderten 152 Thlr. 6 Gr. haftete, der Erläuterung des Herrn Regierungs-Commissars zu Folge, schon seit undenklichen Zeiten auf den siscalischen Kaffen, und der Z. 19. der Verfassungs urkunde dürfte also auch hier dieWewilligung derselben erheischen, aü V. Für Schulen, und zwar: a) für gelehrte Schulen wer den 13,173 Thlr. postulirt, und die Deputation bezieht sich des falls auf die im jenseitigen Deputationsberichte enthaltenen fpe ciellen Posten und die ihnen beigefügte Bemerkung, — Das Ansinnen, aus Staatskassen Beiträge zur Unterhaltung dieser Jnstitme zu gewähren, ist kein neues; es sind auf allen frühem Landtagen ständischeBewklligungen zu diesen Endzwecken erfolgt inzwischen würde sich die Deputation m Bezug auf die zu den beiden Landschulen geforderten Zuschüsse nach erfolgter Durch« gehung der ihr vorgelegten fpeciellen Etats Vieser beiden Instituts zu einigen Anträgen auf Verminderung mancher Ausgaben, na» mentlich auf künftige Einschränkung der Pensionen und Gnaden gehalte, welche bei der Landschule Meißen, nach einem sechs jährigen Durchschnitt 1,186 Thlr. 8 Gr. 3 Pf., und bei der Landschule Grimma 777 Thlr. betragen, bewogen gefunden ha ben, wenn nicht im allgemeinen eine mit bedeutendem Mehrauf wand fist die Staatskassen verbundene Reorganisation sämmtli- cher Gelehrtenschulen bevorstünde. — Die Deputation glaubt daher, sich für jetzt des Eingehens auf die fpeciellen Posten dieses Postulats enthalten und vielmehr die transitorische Bewilligung der den augenblicklichen Bedarf bildenden 13,173 Thlr. um so mehr empfehlen zu können, als der zukünftige Rechenschaftsbe richt die Verwendung der wirklich erforderlich gewesenen Summe und namentlich auch des postulirten Dispositionsfonds an 1,000 Thlr. bis zum Eintritt der eben gedachten neuen Drganifa- tion speciell nachweisen muß. Da jedoch die Verabfolgung von 73 Thlr. sud Nr. 17. an die Kreuzschule zu Dresden, der Bemer kung nach, auf besonderer Stiftung beruht, mithin von den mit den gelehrten Schulen zu treffenden veränderten Einrichtungen jedenfalls unabhängig ist, so dürfte allenthalben im Einverständ nis mit der 2. Kammer vress Summe auf den Normaletat, und mtthin nur 13,100 Thlr. als transitorisch zu bewilligen sein.
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