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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 315. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Auf drr Tagesordnung ist 1) die Abstimmung über den Antrag des Abg. Axt, wegen Einführung der Gymnastik in den Schulen angesetzt. Im Ganzen sind 64 Mitglieder anwesend, und da sich auf die an sie gestellte Frage des Präsidenten, ob die Kammer dem Anträge beitrete, 37 Mitglieder dagegen erklären, so wird er also durch Stimmenmehrheit abgelehnt. 2) bezieht sich die Tagesordnung auf die Berathung des anderwciten Be richts der I. Deputation, den Gesetzentwurf wegen Organisa tion der untern Mcdicinalbehörden betreffend. (Die frühem Verhandlungen der 2. Kammer über diesen Gegenstand s. Nr. 415. d. Bl. S. 4350 u. sigg., so wie die der 1. Kammer in Nr. 445. d. Bl. S. 4756. u. sigg.) Referent, Abg. Roux besteigt die Rednerbühne und trägt die zwischen beiden Kammern noch obwaltenden Differenzpuncte in der Art vor: Der 1. Differenzpunct bei Z. 2. betrifft bloß die Redaction. Die jenseits beliebte Fassung har vorzüglich das gegen sich, daß sie s) die Bestimmung des Gesetzes, wornach die Anstellung von Wezirksärztm nicht bloß dem Staate, sondern auch gewissen Ortsobrigkciten zustehen soll, hier anticipirend und d) die Be stimmung, daß die Bezirksärzte in der Regel aus Staatskassen besoldet werden sollen, nur beiläufig, mittelst Einschiebung, und ebenfalls vorzeitig, erwähnt. — Angemeßner möchte daher zwar wohl die von der zweiten Kammer gewählte Redaction und Fol gereihe sein. Da indessen, wie bereits gedacht, die Meinungs- Verschiedenheit hier lediglich die Form betrifft , und es kein we sentliches Bedenken hat, dem Beschlüsse der ersten Kammer bei- zutreten, so hat die Deputation dieß der Kammer anheim zu ge ben. — Durch Annahme jenseits beschlossener Redaction würde sich zugleich der Z. 4. nach der von der unterzeichneten Deputa tion vorgeschlagenen und von der Kammer beschlossenen Fassung erledigen. Die Kammer erklärt sich einstimmig für die Fassung, wie sie die 1. Kammer vorgeschlagen hat. Das Deputationsgutachten lautet weiter: Einer der wichtigsten Differenzpuncte ist der 2. zu ß. 3. Die zweite Kammer, von dem Grundsätze ausgehend, daß alle Staatsein wohner und alle Gemeinden gleiche Rechte und Pflichten haben sollen, lehnte eine Disposition ab, wor nach man gewissen Orten eine größere Verpflichtung ansinnen will, als anderen. Jenseits hat man sich fast lediglich auf die allgemeine Städteordnung- hierbei beziehen können. Dieselbe ist aber hier gar nicht anwendbar; sie beabsichtigt in den angezoge nen U. 252. u. flg. hauptsächlich nur über die dem Stadtrathe, im Gegensätze des Stadtgerichts, oder des Iustizamts, oder des herrschaftlichen Gerichts, zustehende Competenz in Bezug auf die Policeisachen, über die zweckmäßige Form der Policeibehörden und über die Gewährung des Policeiaufwandes, Vorschrift zu ertheilen. — Im engen Zusammenhänge stand dieß mit der bei den Städten eingeführten Trennung der Justiz von der Police!; eine neue, eine besondere Verbindlichkeit sollte dadurch den Stadtkassen nicht aufgelegt werden. 'Dieselbe Verbindlichkeit, die Kosten für Verwaltung der Sicherheits - und Wohlfahrtspo- lieei imOrtezu bestreiten, hatten und haben noch auf dem Lands die Gerichtsherrschaften, welche mit der Justiz- auch die Policei- verwaltung ausüben, so weit dieser Aufwand nicht die Gemein den trifft. So wenig als dm Städten ein Recht zusteht, zu ver langen, daß derPoliceiaufwand für den Ort aus den Staats kassen verabreicht werde, eben so wenig haben die Dorfschasten- ein solches Recht in Anspruch zu nehmen. Handelt es sich aber umlandespoliceiliche Zwecke, so habenalleOrte denselben Anspruch an dre Staatskasse. Am allerwenigsten entspricht es der constirulionellen Rechtsgleichheit, wenn unter den Städten selbst ein Unterschied gemacht und einigen eine stärkere Verbind, lichkeit als anderen angesonnen werden will. Zwar hat, nach dem die erste Kammer nur bei den Städten mit mehr als 6000 Einwohnern ausnahmsweise beschloß, daß sie die Anstellung ei nes Bezirksarztes als Recht ausüben und die Salarirung dessel ben als Verbindlichkeit übernehmen sollten, und nachdem in dem Zusatzparagraphen 3d. für diese Städte eine Erleichterung beliebt worden ist, die Differenz vielleicht eben keine große praktische ' Wichtigkeit mehr; allein das Princip stehet der Deputation so hoch, daß sie der Kammer nur ««empfehlen kann, bei ihrem vori gen Beschlüsse auf Wegfall der Z. 3. des Gesetzentwurfes propo- nirten Bestimmung zu beharren. Ist die Kammer hierin mit der Deputation einverstanden, so wird 3. der von der ersten Kammer beschlossene Zusatzparagraph Z. 3 b. sich erledigen, wohingegen dann , wenn bei Z. 3. der An sicht der ersten Kammer beigepflichtet würde, auch der Z. 3d. an zunehmen sein dürfte. Königl. Commiffar v. Schaars chmidt: Es werde zwar der eignen Erwägung der Kammer überlassen bleiben müssen, wie sie sich hier entschließen wolle; indessen halte er doch für nökhig, einige Morre zu äußern. Eigentlich sei wohl die ganze Sache unter folgenden Gesichtspunkt zu stellen: Es frage sich, ob den Städten von gewissem Umfange angesonnen werden solle, eigne Medicinalbeamten zu halten, und zwar zunächst für ihre örtlich policeiiichen Geschäfte. Diese Frage habe man geglaubt bejahen zu müssen, und es könne bei Beantwortung dieser Frage allerdings bloß auf den Umfang der Stadt gesehen wer den, indem sich dadurch die Verhältnißmäßigkcit darstelle. Die 2. Frage sei die, ob bei den Städten, welchen dieses Ansinnen gemacht werden soll, für ihr Medicinal- und Policeiwefen Be amte zu halten, es zweckmäßiger sei, daß diese Medicmalbe- amten unter einem Staats bczirksarzte stünden, oder ob es nicht besser fei, daß ein solcher Medicinalbeamter zugleich Staatsbe- zirksarzt werde. Die Regierung habe Letzteres für zweckmäßig erachtet, und die 1. Kammer sei dieser Ansicht beigetreten. Re ferent habe ein besonderes Bedenken gegendiese Ansicht aus einem theoretischen Gesichtspunkte angeregt, und die Deputation sei der Meinung, daß dadurch gegen das Princip der Gleichheit vor dem Gesetze verstoßen würde. Er müsse jedoch aufmerksam, machen, daß schon jetzt rücksichtlich aller übrigen Branchen der Police! keinem Zweifel unterliege, daß alle Medicinalbeamten zugleich die Landesmedicinal-Police! und zwar ohne besonder» Zuschuß aus der Staatskasse besorgten. Es sei bis jetzt weder eine scharfe Grenzlinie zwischen der Landes- und Localpolicei, noch gebe es für erstere besondere Be.amte, sondern bei der all- mähligen Entwicklung dieses Instituts hätten in Ermanglung, eines besonder« Organismus für die Landespolice! die Local-Me- dicinalpoliceibeamten subsidiarisch aushelfen müssen, und eine bloße Analogie des Bishergeltenden sei es daher, wenn die Staatsregierung unbedenklich und rathsam gehalten habe, diese Medicinalpoliceibeamten zugleich zur Verwaltung, der Landesmedicinalpolicei zu verwenden. (Fortsetzung folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. , , Druckfehler. Zn Nr. 486. d. Bl. S. 5311. Splt. 2. Z. 24. ist in I der Aeußerung des Abg. Sachße nach, Geistliche" zu lesen „wie eine Jury." WerankwsrtlicheNedartion: v. Gretschel.
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