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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 316. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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tation gefaßten diesseitigen Beschlüsse den §. 3. bilden und eine etwas andere Fassung erhalten sollte. ») Auch hier ist die fernerweite Entschließung-zum 1.3. in sofern prajudiciell, als, Falls diese Entschließung nach dem Na- the der Deputation und gegen den Beschluß der ersten Kammer erfolgt, die bei dieser beschlossene Redaktion mindestens eine Mo difikation zu erhalten haben wirh. — Außerdem enthalt die bei der 1. Kammer beliebte Fassung auch noch einige Abweichungen. So wird darnach d) erfordert, daß es den Städten und Patrimonialgerichts- Inhabern nur dann freistehe, Mcdicinal-Policei-Bezirke zu bilden und zu besetzen, wenn diese Bezirke nach dem Urtheile der Staatsregierung für angemessen zu erachten wären. Es wird weiter v) die den Städten und Patrimonialgerichtsstellen nachge lassene Anstellung von Bezirksärzten von der Bestätigung der Staatsregierung abhängig gemacht, indem es Hierbei nicht bloß auf gesetzliche Befähigung des Arztes, sondern auch auf die praktische Tüchtigkeit und den moralischen Charakter des Mannes ankomme, dessen sich die Regierung als Organ bedienen solle. Endlich wird jenseits noch 6) den kleineren Orten nachgelassen, sich än eine mit einem eignen Bezkrksarzte versehene größere Stadt anzu- fchlicßen. — Von diesen Abweichungen kann die Deputation nur die .. «ü v) bemerkte, auf die Bestätigung der Bezirksärzte sich beziehende, für gegründet anerkennen. Vorzüglich kommt hierbei in Betracht, einmal, daß die Bezirksärzte selbstständige Beamte und Organe der Staatsregierung werden sollen, und sodann, daß auch bei andern Gerichts- und Verwaltungs-Beamten, deren Wahl und Anstellung vom Staate nicht unmittelbar, sondern von Unterbehörden oder Comwunen erfolgt, z. B. bei den Stadträ- then und Stadtgerichten, Bestätigung Seiten der Regierung ge setzlich nöthig ist. — Dahingegen erscheinen der Deputation die unter d. und ä. gedachte» Abweichungen nicht annehmbar. Denn aä b) da nach dem, was zu §. 5. in beiden Kammern be schlossen wurde, zu Errichtung der Medicinalbezirke Genehmi gung der Regierungsbehörde zu suchen ist, so liegt darin schon, daß diese Behörde, ehe sie die Genehmigung ertheilt, die Ange messenheit prüfen muß, und nur dann, wenn solche vorhanden, Genehmigung ertheilen kann. — Das aber, was nach der Ab weichung ° - , sä ä) beabsichtigt wird, liegt schon in dem Inhalte des Z., . welcher es den in der Nähe einer größern Stadt befindlichen Orten -durchaus nicht versagt, mit dicserSmdt auf Bildung eines ge meinschaftlichen Bezirks Vereinigung zu treffen. — Die Depu tation schlägt daher vor, die jenseits beschlossene Fassung für Z. 4. anzunehmcn, dock mit folgenden Modifikationen: a) daß der Eingang so gefaßt werde: „Den Städten, sowie den Patrimonialgerichtsstellen, welche rc." , st) Daß die Worte: „nach dem Urtheile der Staalsregie- rung für angemessen zu erachtenden" und - ->) die letzte Periode: „Eine solche Vereinigung rc. bis: der im Z. 3. erwähnten Städte erfolgen," wrgbleiben.. Der königl. Commiffar v. SchaarfchmiN macht dar auf aufmerksam, daß daß Wort „Patrimonialgerichtsstellen" gemißdeutet und so verstanden werden könnte, daß es Sache des Patrkmonialgerkchtshabers sei; und giebt daher der Kammer anheim, ob nicht das Wort „Inhaber "beizufügen sei. Referent, Abg. Roux erklärt, nichts dagegen zu haben, und bemerkt nur, daß man auch den ersten Ausdruck ändern und . sagen müsse: „denjenigen Stadtrathen, so wie den andern grö- ßern Patrimonialgerichtsobrigkeiten." ' Das Präsidium fragt, ob' man die Fassung des 3. mit Vorbehalt der eben bemerkten Abänderung annehmen wolle? Es erfolgt einstimmiges Ja, und es wird sodann auch die gedachte Abänderung einstimmig angenommen. Mit dem Deputationsgutachten unter 5.: Zu §. 5. Ob im Z. 5. zu Anfänge der Z. 3. oder §. 4. zu be ziehen sei, hängt von der Beschlußnahme über den 2. Differenz punkt zu §. 3. ab. Nach obiger gutachtlichen Meinung der De putation wird es bei der Allegirung des Z. 3. zu verbleiben haben. ist man sofort einverstanden. Unter 6. und 7. lautet daS Deputationsgutachtrn: Zu demselben §. Der Zusatz, welchen die 1. Kammer zu §. 5. beschlossen hat, zerfällt in zwei Punkte. Der erstere, von den Worten an: „Durch Verordnung rc. bis anzuzeigen sind," be darf keiner Erwähnung im Gesetze, da es ohnehin der Regierung zusteht, im Administrativwege dieß anzuordnen. Dasselbe könnte man auch von dem andern Punkte, dem letzten Theile des Zu satzes, von den Worten an: „auch ist ihnen rc. bis: abgehen wollen" sagen. Dazu kommt noch, daß man in der 1. Kammer bei diesem Gegenstände zugleich einen Antrag in die Schrift be schlossen hat, um für den Fall, daß die Patrimonialgerichtsbar keit aufgehoben würde, Len Rücktritt von dem Rechte und der Verbindlichkeit zur Sorge für die Medicinalpolicei offen zu er halten. Wie wenig demnächst die Fassung dieses Satzes der Gesetzsprache gemäß ist, zeigt sich sofort, und wäre es zudem noch gar sehr die Frage, ob bei Aufgabe des Anstellungsrechtes eines Bezirksarztcs sammt den damit verbundenen pekuniären Verpflichtungen nicht auch die ständische Zustimmung erforder lich sein möchte, Lain einem solchen Falle der Staatskasse eine ihr vorher nicht obliegende Last aufgelegt wird. Erwägt man ferner, daß die Stadirätbe und Patrimonialgerlchtsinha- ber die Polices, wie dieß die Städtcordnung klar besagt, im Auftrage der Staatsregierung ausüben, und daß dieß ebenso mit der hier fraglichen Sorge für die Medicinalpolicei, als für einen Theil der Wohlfahrtspolicei, der Fall sein muß,' daß daher dieser Auftrag ohne Genehmigung der Staatsregierung eben so wenig zurückgegeben werden kann, als es einem Pakumonialge- richtsinhaber gestattet sein möchte, die Justizadministration an den Staat, ohne dessen Zustimmung zurückzugebcn, und daß mithin die Behörden, welche die Sorge für den Medicinalbczirk übernehmen, dann, wenn sie sich die einseitige Aufgabe dieser Berechtigung undVerpflichtung sichern wollten, sich solches gleich anfänglich ausdrücklich vorzubehaften und dazu Genehmigung zu suchen hätten, — und zieht man endlich in Betracht, daß dann, wenn es zur Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit kommt, zuverlässig auch gesetzliche Bestimmungen über die Administra tion- und Policeipflege in den Patrimonialgerichtsortcn nicht seh-, len werden; so wird man mit der Deputation überein stimmen, wen» sie anräth, dem jenseits bcschloßnen Zusatze von den Wor ten an: „Durch Verordnung rc. bis: abgehen wollen," nicht bei zutreten, und eben so. . den Beitritt zu dem jenseits beschlossenen Anträge in die Schrift übzulehnen. ! Die Kammer erklärt sich sofort für den Wegfall dieses Zu» «satzeS, wie sie auch in Bezug auf 7. sich dafür erklärt, daß der unter « angeführte Anträg abgelehnt Werde. Weiler bemerkt die Deputation: Dagegen dürste 8. der Antrag nebst der im Protokolle hin- zugcfügten Erläuterung der Gerechtigkeit und Billigkeit entspre chen. Die Deputation hat daher hier der Kammer den.Beitritt zu empfehlen.
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