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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 316. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Di« Kammer erklärt sich einstimmig dafür, diesenAntrag an die- Staatsregierung zu stellen. Ferner führt die Deputation an: Die 9, Differenz, welche sich auf den §. 6. bezieht, ist keine wesentliche, sie Hehr vielmehr nur auf die Fassung. Was nach dem Beschlüsse der 2. Kammer durch Hinweglassung des letzten Satzes beabsichtiget wurde, wird eben so durch die bei. der 1. Kammer beschlossene Modifikation erreicht, weshalb es unbedenk lich erscheint, beizupflichten. Die Kammer lheilt einstimmig hierin die Ansicht ihrer Deputation,, so auch bei dem 10. Differenzpuncte, wobei das Deputationsgütachten lautet: Bei dem 10. Differenzpuncte, den nach dem Beschlüsse der 2. Kammer einzuschaltenden §. 7. I>. betreffend, kommt es vor nämlich darauf an, wie die Frage beantwortet wird: was gehört in das Gesetz? was in den Kreis der Administralivverordnung? Die Deputation ist bei dem von der Kammer nachher auch ange nommenen Vorschläge aufZ. 7. b. davon ausgegangen, es sei beson ders dann, wenn durch Ver-oder Gebote, mit oder ohne Straf androhung , die freie Willens- oder Thatkraft der Staatsbürger beschrankt öder auf einen gewissen Punct hin genöthigt werden sollte, und wenn es sich darum handelte, den Staatsuntertha- nen Verbindlichkeiten aufzulegen, oder Rechte zuzusprechen, welche nicht in den Naturgesetzen begründet, sondern positiver Art sind, der Fall des Gesetzes vorhanden, und es betreffe dieAdmin i- strativverordnung vornämlich nur die Organe zu Ausfüh rung der Gesetze, die Behörden und Beamten, das, was von ihnen in dieser Hinsicht zu.thun und zu lassen, und wie dabei zu verfahren sei. — Die Verfaffungsurkunde, wodurch die Concurrenz der Stande bei der Gesetzgebung begründet wird, schweigt über den Begriff des Gesetzes. Eben so wenig wird darin eine vollständige Definition der Administralivverordnung oder Ordonnanz gegeben. Abzunehmen ist indessen das, was dahin zu rechnen, aus Z. 87., indem es daselbst heißt: „der Kö nig rc. crtheilt die zur Vollziehung und Handhabung ter Gesetze erforderlichen, sowie dieausdemAussichts- und Kerwaltungsrecht fließenden Verfügungen und Verord- tungen."— Dahin laßt sich nun freilich, wenn man will, viel, Lingen. Unh nicht zu leugnen ist es, daß gerade im vorliegen- dn Falle diese Stelle der Verfassungsurkunde der 1. Kammer vcht entgegen zu sein scheint, wenn sie behauptet, der Inhalt des §7. b. eigne sich mehr für die Ordonnanz als für das Gesetz. Lenn allerdings werden darin nur Dispositionen ertheilt, welche Widerlich sind und beobachtet werden müssen, wenn das die Wrwallung der Medicinalpolicei durch Bezirksarzte im Allge- Mnen aussprechende Gesetz gehörig gehandhabt und mit Erfolg astgeführt werden soll. Die Deputation glaubt auch, es werde ztemer, die, Wirksamkeit der Stande übrigens henachtheiligenden Ensequenz nicht gereichen, wenn hier der ersten Kammer nachge- g,en, und daher von dem Beschlüsse auf 7. b. zurückgegan- und dem bei der I. Kammer zu Z. 7. beschlossenen Zusatze welcher mit dem von der 2.. Kammer eventuell beschlossenen jrichlautet) beigepflichtet würde. Die Deputation fahrt in ibrem Berichte fort: Der 11. Differenzpunet über die Fassung der §Z. 8. und 9. schränkt sich im Wesentlichen darauf, daß nach dem Beschlüsse r 2. Kammer in den Bezirken, welche von Stadträlhen öder irtrimonialgerichtsinhabern besetzt werden, die Stelle des Be- Esarztes, als Medicinalpoliceibeamten, in der Regel mit r des Gerichtsarztes verbunden seinf nach dem Gesetzentwürfe <d dem Beschlüsse der 1. Kammer aber dieß fakultativ gestellt « dem Ermessen der Gerichtsbehörden anheim gegeben werden fe. — Die Deputation muß nochmals den für ihren von der Kammer adoptirten Vorschlag deducirten Gründen inhäriren und sie vermag den im jenseitigen Deputationsberichte und dem Pro tokolle der I. Kammer enthaltenen Anführungen ein solches Ge wicht durchaus Nicht beizumessen, daß sie sich dadurch widerlegt fände. — Betrachtet man jedoch die Sache aus dem rein prakti schen Gesichtspunkte, so dürfte es auch zu erheblichen Bedenken nicht'führen, den Gesetzentwurf bei §§. 8. und 9. anzunehmen. Denn zuversichtlich kann man vvraussetzen, daß in allen Fallen, wo nicht nach dem Beschlüsse der 2. Kammer Veranlassung zur ausnahmweise gestalteten Trennung der Functionen des Gerichts und Bezirksarztes vorhanden ist, die Behörden von selbst sich bewogen finden werden, beide Functionen in einer Person zu ver einigen. Es dürfte daher unnachtheilig sein,'auch hier von der 1. Kammer im Beschlüsse sich nicht zu scheiden. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Nach der Fassung, wie sie die2. Kammer angenommen hatte, stand es Stadt- und Patri- mom'algerichten frei, auch einen BezirkSarzt eines fremden Bezirks zu gerichtliche Expeditionen zu requiriren. Nachdem aber, was dir 1. Kammer vorgeschlagen hat, kann Nur der Arzt des Bezirks oder Gerichtes gebraucht werden, oder man muß einen andern Arzt erst besonders in Pflicht nehmen. Es kann aber der Fall eintreten, daß ein Gericht, wenn es z. B. der Grenze nahe ist, einen Arzt eines andern Bezirks naher hat, oder der Bezirksarzt ist frank oder abwesend. Ich sehe nicht ein, warum in diesem Falle man sich nicht eines andern Bezirksarztes bedienen könne. Eine besondere Verpflichtung ist umständlich und unangenehm. Auch schreiben die Gesetze so viel Förmlichkeiten vor, daß leicht etwas versehen werden kann, und den Act null macht. Bes ser man läßt es bei der vorigen Fassung. Königl. Commissar v. Schaarschmidt: Ich glaube im Wesentlichen den geehrten Abg. durch die Bemerkung beruhigen zu können, daß sein Wunsch durch die Fassung, welche die 1. Kammer vorgeschlagen hat, nicht ausgeschlossen ist. Nach dieser können sie einen Arzt nehmen, der schon irgendwo Arzt ist, und es ist also auch ein anderer Bezuksarzt nicht ausge schlossen, es würde nur die Folge entstehen, daß, wenn der Mann schon Bezirksarzt ist, er nicht wieder verpflichtet zu wer den braucht. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Auch daS hebt den Zweifel nicht, denn es würde, wie der ß. von der 1. Kammer gefaßt ist, immer das Bedenken erregt werdrn können, ob nicht, dieser fremde Bezkrksarzt, wenn man sich seiner außerhalb seines Bezirkes bediente, ihn erst wieder verpflichten müsse, wie einen andern Arzt. König!. Commissar v, Schaarschmidt: Dieses Be denken wird sich durch einen spätem §. erledigen, wo vorge schlagen wurde, daß die Verpflichtung ganz allgemein gefaßt werde, damit nicht eine besondere Verpflichtung nothwen- dig wird. Referent Abg. Roux: Ich kann dem nicht ganz abfällig sein, was der Abg. geäußert hat. Ein Geschäftsmann hat dasselbe Bedenken gehabt, und deshalb wurde der Antrag in die Schrift beschlossen. Ich glaube allerdings, daß es nicht so gemeint sei, inzwischen ist ein Mißverständniß möglich, und es
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