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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 302. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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wenn die Gemeinde für das Schulwesen gewisse Mlage-^Cen timen aufgebracht hat, die Derbindüchkcit des Departements -Platz greift, und wenn dieses gleichfalls eine AnzahlpvnZu- lage- Cenchnen aufgebracht hat, endlich.der ganze Staat helfend eintritt. Daß diese Operation beiuns erleichtert werde ,'.wenn ein neues Steuersystem eingeführt sein wird, ^iss richtigindes sen ist auch jetzt zu hoffen,, daß die Kreisbehörden sich angelegen sein lassen werden, keine UnterMtzung des Staates-zu-beantra- i gen, wo sie nicht nothrvendig ist; daß aber jetzt ein größer Theil .unserer Gemeinden in der Lage-sich-befindet, eine solche Unter stützung in.Anspruch zu nehmen^, ist nicht.zu leugnen. - Das Gesetz wird bei einem Punct, iy Hinsichtber Liberalität, welche es den consiitutionellen Grundsätzen gergaß verstattet, nämlich bei tz. 62. Nr. 3., von einem geehrten Abgeordneten sogar ange griffen, weil cs tz.62. eine Freiheit gestattet hat, wie man glaubt, daß sie constitutivncllen Verhältnissen angemessen sei; der .ge ehrte Abgeordnete darf aber freilich nicht-übersehen, daß, wMN den Aeltern gestattet wird, ihre Kinder außer dem Häuft unter richten zu lassen, ohne in die'Schulkafft.Schulgeld zu zahlen, dieser Privatlehrer kein anderer sein könne,, als der von der Staatsbehörde für befähigt erklärt worden ist. Nun steht die ses mit tz. 3!-. in Verbindung, wo man- nur noch ausnahms weise die Erhebung , eines Schulgeldes der Gemeinde nachgelas sen hat; ist dieß am Orte nicht üblich, so fallt auch das finan zielle Bedenken weg, denn als-GWeindeglied tragt her Vater Zum Schulwesen ebenfalls bei. , Eine andere Bemerkung, welche die Deputation macht, "ist die, daß sie glaubt , es würde sich in der Folge nothwendig machen, Abweichungen von dem Gesetze durch Localschulordnun gen einzuführen. Ich kann aber mit dieser Ansicht nicht einver standen sein; ich glaube, ein Gesetz, welches zugleich die Frei heit unbedingt gestattet, Abweichungen von seinen Borschriften mit Genehmigung der Provinzialbehörden zu bestimmen, trägt den Keim des Verderbens in sich, denn es beweist die Unsicher heit des Gesetzgebers in den genommenen Ansichten. Und wel che Verschiedenheit der Grundsätze wäre bei 4 Kreisdirectionen hieraus zu besorgen ? Um die nöthige Einheit in solchen zu erhalten, hat man ähnliche Vorschriften auch in andern Beziehungen für angemessen gehalten. Ich beziehe mich deshalb auf die allge meine Städteordnung tz. 2. und auf den Entwurf der Landge- meindeordnung tz. 2. Ich wende mich-nun zu den Bemerkun gen, welche die eingeschriebenen geehrten Sprecher gemacht ha ben. Zuvörderst gedenke ich jedoch noch der Aeußemng des hochgeehrten Hrn. Präsidenten, wonach derselbe vermißt, daß sm Lehrplan in dem Entwürfe nicht enthalten sei. Darauf ent gegne ich, daß an und für sich der Lehrplan, wie das, was zur Ausführung des Gesetzes gehört, Sache der Verwaltung fei; man hat aber, damit die Deputation die Ansichten der Regierung vollständig zu bemtheilen im Stande sei, nicht An stand genommen, sine künftig nach Maßgabe der ständischen Beschlüsse mrzmichtende und zu vervollständigende Verordnung m einem MrtwMfe mitzutheilm damit sie ein Bild des Gan zen und nach Befinden Gelegenheit zu gutachtlichen Bemerkun gen hierüber echalts, und da ist bereits m Z° 15° darauf Rück ficht genommcnp .wüs derHr. Präsident bereits gewünscht hat, .nämlich es hcWdar..,,Die m allen.Schulenzubetreibenden NntMchtsgegmMW.. sind: 1) Keligiom;. ,L). Sprech--,und -Leftäbüngen; 3), ,kalligraphisches tind orthographisches Schrei ben, mit Anwendung M die M.gemcinen Leben am häufigsten vorkommendm fchriftlichen Aufsätze; .4) Kopf-und Taftlrcch- nen; 5) - Gesangbrldung; 6)- das Gemeinfaßlichste und Noth- wcndigste aus der Naturkunde, Erdbeschreibung und Geschichte, sowohl im Allgemeinen, als 'in besonderer Beziehung auf das Vaterland.' Die Erweiterung dieser Lehrgegenstande in städti schen Schulen, und die Vermehrung derselben durch andere Un- terrichtszwcige ist nach dem Localbedürfnksse und der Stuft, auf welcher die Schule steht, oder künftig stehen soll, zu ermessen, sowie denn überhaupt für jede Schule ein bestimmter, von der zunächst vorgesetzten Schulbehörde zu genehmigender Unter richt-Z p l a n zu entwerfen ist. Keiner der genannten Unter richtsgegenstände ist übrigens aus dem Plane des öffentlichen Unterrichts auszuschiießen." In §. 29, der Verordnung sind nun die Vorschriften über die Gegenstände eines Untemchtspla- nes ertheilt, der von dem Schullehrer oder bezüglich dem Leh- rercollegio unter Berathung mit der geistlichen Schulinspection entworfen und zur Genehmigung der vorgesetzten Schulbehörde gebracht werden soll. Der erste und dritte der eingeschriebenen Redner haben uns Bemerkungen mitgetheilt, für welche ich al lerdings sehr dankbar bin; sie haben bewiesen, daß sie nicht al lein mit vorzüglicher Liebe dem Schulwesen sich zugewendet ha ben, wenn sie es auch nicht schon sonst bethäugt hatten, indem durch ihre.Bemühungen und durch ihre Mitwirkung in ihren Aufenthaltsorten nützliche und fruchtbare Veranstaltungen für bas Schulwesen in das Leben getreten sind. Wenn ich aber auch nicht allenthalben mit dem ersten Redner einver standen sein kann, so muß ich doch die Erklärung aussprechen, daß ich auch andere Ansichten dankbar anzunehmcn gewohnt bin, weil nur durch einen gegenseitigen Austausch der Idee das Wahre an das Licht gestellt wird. Unter den Bemerkungen, welche er gemacht hat, scheide ich die aus, welche der besondern Berathung anzugchören scheinen; da ich gern der Landtagsord nung nachgehe, dagegen haben andere eine allgemeine Tendenz, und dagegen erlaube ich mir einige Erwiederungen. Er hat den Wunsch ausgesprochen, daß der Zweck des Gesetzes für die Volks schulen, die religiöse Bildung, noch mehr hatte herausgehobm werden sollen. Nun hat man allerdings geglaubt, daß dieß durch Z. 27. geschehen sei, welcher lautet: „Hinsichtlich des Al ters sind im Allgemeinen nur 14jährige, und in Betreff der hier bei vor allem in Betracht kommenden innern Quallsication schlechterdings nur solche Kinder zur Consirmation zuznlaffm, welche das Schulziel in den wesentlichen Gegenständen des Un terrichts, namentlich in Betreff des Lesens, Schreibensund Rechnens, erreicht, insbesondere deutliche Einsichten in die Leh ren und Wahrheiten der Religion und eine hinlängliche Bekannt schaft mit den dahin gehörigen biblischen Beweisfprüchen, wie mit dem Inhalte der heil. Schrift überhaupt, erlangt Haden." Durch'diese Bestimmung im Gesetze und durch einen eignen S. m der Verordnung, welcher dieselbe Tendenz hat, hat man geglaubt,
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