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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 317. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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ter von Landwirchschasten oder 'städtischen Ökonomien, Fleischer, Bäcker, Branntweinbrenner, Brauer sind von der Gewcrbsteuer frei. III. Zu b) empfehlen wir die Annahme des Beschlusses der 2. Kammer, im Fall sich dieselbe entschließen sollte, zu Vermeidung von Mißverständnissen in den Schluß der Fassung, statt „sind von der Gewerbsteucr frei," zu setzen: „sind von dieser Gewerbsteuer frei." An Betreff des Beschlusses der I. Kammer sub n. soll die Lis jetzt noch fehlende Erklärung der 2. Kammer abgcwartet werden. Was den zu b. ertheilten Rath der Deputation anlangt, so bemerkt Secr. Hartz: Die Ansicht der 2. Kammer geht doch ge wiß dahin, daß, obgleich in der Regel alle diejenigen, welche die Mehmastung nur als Nebengeschast betreiben, deshalb Ge werbsteuer entrichten sollen, hiervon doch die Besitzer und Pach ter von Landwirthschastm und städtischen Dekonomken, Fleischer, Wacker, Branntweinbrenner und Brauer selbst dann davon ausgenommen sein sollen, wenn sie die Mehmastung zu ihrem Hauptgcwcrbe machen. Dem kann ich jedoch nicht verstimmen, denn wie leicht wird dann nicht der Fall vorkommen, daß Je mand, der die Mehmastung eigentlich zu seinem Hauptge schäfte macht, sich nebenbei noch eine kleine Brennerei anschafft, oder bisweilen schlachtet, einzig und allein in der Absicht, von der Gewerbsteucr als Diehmäster befreit zu sein. Seine Ge werbsgenossen werden hierdurch offenbar benachlhciligt werden. Diese Befürchtung braucht man jedoch nach der Fassung der I. Kammer nicht zu hegen. Nach ihr bleiben zwar vorhin ge nannte Personen ebenfalls von der Gcwerbsteuer befreit, jedoch nur in dem Falle, wenn die Mehmast als Nebengeschast getrie ben wird. Dicß trifft auch mit den Ansichten der Regie rung ganz überein, ich bin daher durchaus der Ansicht, die Kammer müsse ihrem frühem Beschlüsse mhäriren. Referent, Bürgermeister Reiche. Eisen stuck: Es ist ge wiß sehr schwierig, eine Grenze zu finden für das, was Neben gewerbe und was Hauptbeschäftigung ist. Deshalb schien es der Deputation geeignet, den dazwischen liegenden großen Spielraum des Ermessens lieber ganz zu beseitigen, besonders da die Art Gewerbtreibmder ohnehin schon hoch genug auf an dere Weise angezogen sind. Prinz Johann schließt sich der Meinung des Secr. Hartz an, indem auch er aus der Fassung der 2. Kammer Mißbräu che befürchtet. Uebngens könne man schon darum auf dem früher» Beschlüsse um so mehr beharren, als dem Ermessen der ausführenden Behörde bei dem vorliegenden Gesetze sehr Vieles anheimgcstM sei. Es wird jedoch hierauf das Gutachten der Deputation mit 18 gegen II Stimmen angenommen. I. §.8. In dem zweiten Satz zu ä..nach „48 Thlr." hinzuzufü gen: „oder in besondsm Fällen mehr." II. Nicht beigetreten. Hl. Wir rachen an: bei dem Beschlüsse zu verbleiben, die jenseitige Deputation dagegen wird dm Beitritt zu vermitteln suchen. Die Kammer beharrt einstimmig auf ihrem frühem Beschlüsse. I. Z. 13. Aus der übrigens angenommenen Fassung der 2. Kammer im Satze Nr. 1. die Worte: „als Gewerbe" Hinweg zulassen. II. Hierüber hat sich die 2. Kammer noch nicht erklärt. III. Die Deputation der 2. Kammer ist gesonnen, zum Beitritt zu rathen, wir unserer Scits empfehlen zum Beharren bei dem frü heren Beschlüsse. Es soll die Erklärung der 2. Kammer abgewartet werden. I. §. 14. nach cc. cinzuschaltcn: „Mahlgänge, welche Lo calverhältnisse halber nicht regelmäßig in Gebrauch gesetzt zu wer den pflegen, sind nur nach der Hälfte der ordentlichen Ansätze zu besteuern." II. Den Beitritt abgelehnt. HI. Wir finden uns in Anerkennung der von der jenseitigen De putation in ihrem anderweiten Berichte angeführten triftigen Gegen gründe bewogen, dm Beitritt zu dem jenseitigen Beschluß zu em pfehlen. I. §. 15. Dem 3- Punct, nach „keine Anwendung" hinzuznsü- gen: „sie sind vielmehr, sofern sie nicht in der 1.2. 3. oder I2.Unter- I abtheilüng zugezogcn werden, durch Abschätzung in der -Maße zu be- j steuern, daß ihre Abgabe mit der der Müller in angemessenem Bee tz hältniß stehet." lk. Den Beitritt abgelehnt. III. Der Beitritt zu dem jenseitigen Beschluß wird empfohlen. I. Zu §. 2L. s) Dem Vorschlag der 2. Kammer, nach welchem die Gewerbesteuer der -Proftssionisten genau nach der Zahl der Gesel- len'bcmessen werden soll, nicht beizustimmen, sondern den: Gesetzent wurf nachzugehen. ! II. Beigctreten. ! III. Zu s) Sonach erledigt. I. b) im letzten Satz des Decrets und zwar am Ende dessel ben den Zusatz: „oder diejenigen jener Gewerbetreibenden, welche ihr Gewerbe kaufmännisch oder fabrikmäßig betreiben, rcsp, gleich den in der 1., 2., 3. Untcrabtheilung besteuerten Personen anzu ziehen." ll. Die Zustimmung nicht erfolgt. III. Zub) Würde bei dem Beschlüsse zu beharren sein, da er eine größere Vollständigkeit gewährt. Die jenseitige Deputation ist nicht abgeneigt, den Beitritt ihrer Kammer annoch als wenigstens unschäd lich anzuempfehlen. . I. o) statt des Satzes von den Worten „dem Ermessen aufzunehmen" hinzuzufügen: „Chemnitzer Gewerbetreibende dieser Gasse, wie oben bei §. 3. bemerkt, abzuschätzen." II. Den Beitritt abgelehnt. III. Zu c) Nach den zur Annahme empfohlenen Beschlüssen zu §. 3. dürste sich mit der Ansicht der 2. Kammer zu vereinigen sein. Man ist hierüber allenthalben ohne Weiteres mit den Vor schlägen der Deputation Einer Ansicht. I. Zum Tarif -k. Bleicher. Die von der 2. Kammer bean tragte Beziehung auf Z. 6. als überflüssig, in Wegfall zu bringen. lk. - Dem frühem Beschluß inhärirt. III. In Folge des beantragten Zusatzes unter Z. 21 b. würde es bei dem früher» Beschluß der I. Kammer bewenden können, weßhalb wir zu keiner Abänderung rathen können. I. Posamentier. Die Bezugnahme auf §. 6. würbe nicht nöthig und ausreichend fein, wenrt das allgemeine Princip nach §. 21. angenommen wird. ll. Nicht beigetrcten. i Hl. Wie bei Bleicher. ö I. Strumpfwirker fwiePosamentier). II. Nicht beigetreten. . .... III. Wie bei Bleicher. I. Tuchmacher. Nicht nach dem Beschluß der 2. Katnmee mit Ansätzen von 12 Gr. bis IThlr. statt I Thlr. bis 4Thlr. dos Ge setzentwurfs zu besteuern, also eö bei dem Gesetzentwürfe zu lassen.
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