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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 317. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Abschluß der Verfassung eigentlich drei Partheien brthrilkgt ge wesen, wovon die oberlaufltzer Stande Eine gebildet. Diese behielten sich nun besondere Verhandlungen vor, in welchen ich offenbar eine Fortsetzung der allgemeinen Verhandlungen finden muß. Daß daran die allgemeinen Stande zücht Theil genom men haben, ist natürlich, weil sie dabei nicht interessirt gewe sen. Daß die Stände in der Oberlausitz auf ein Gericht pro- vociren, welches zum Theil von den allgemeinen Standen ge wählt worden, ist rin zu ehrender Beweis von Vertrauen. Uebrigens glaube ich, bedarf es hier, wo nur von Abgabe eines Gutachtens die Rede ist, eine pebercinstimmung beider Kam mern nicht. Seer, v- Zedtwitz: Ich kann nicht leugnen, daß mir der Antrag der 2. Kammer höchst bedenklich erscheint, weil die Verfassungsurkunde eben nur unter der Bedingung eines Ver-' trags mit der Oberlausitz geschlossen ist, und somit dem Ver trage rin Theil dessen verloren gehen würde, was die Verfas sungsurkunde gegeben und zugesichcrt hat. — Die Wahl des Gerichtshofs, wo die Stande Recht nehmen sollen, ist nicht gleichgiltig, und der Staatsgerichtshof namentlich ist von be sonderer Natur, wird auch ein besonderes Verfahren beobachten. Die Stande der Oberlausitz sind auch Stände, und es steht nicht abzusehen, warum sie anders behandelt werden sollen, als die allgemeinen Stande. v. Großmann: Wenn ich gleich in materieller Hinsicht der geehrten Deputation beistimme, so kann ich doch in formeller Hinsicht den Oberlausitzer Vertrag keineswegs als einen integri- renden Theil der Verfassungsurkunde arischen. Einmal scheint mir das nicht in den Worten des Landtagsabschieds zu liegen, in denen ich nur die feierlichste Zusicherung der Giltigkeit des Ver trags erkenne, die der des Staatsgrundgesetzes selbst gleichgestellt wird; und dann scheint auch der geschichtliche Gang der Zusicherung selbst dafür zu sprechen. Die Oberlausitzer Stande gaben ihre Zu stimmung zur Verfassungsurkunde nur gegen die Zusicherung eines besondern Vertrags. Die letztere war die Bedingung der erstem, und der Vertrag hatte der Zeit nach derVerfaffungsurkunde voraus gehen sollen. Da man ihn aber damals nicht abschließen konnte, so i ward einer spätem Zeit Vorbehalten, worüber eben die königl. Zusicherung erging. Zn materieller Hinsicht glaube ich also zwar ebenfalls, daß dem Vertrage, wie jedem andern Staatsvertrage, dieselbe Giltigkeit beizulegen sei als der Verfassungsurkunde, allein was das Formelle anlangt, so muß ich gegen die Deputation stimmen, denn die Prämisse gehört nur dem Sinne nach', nicht den Worten nach, in die Conclusion. — Zn Betreff dessen, was über den Staatsgerichtshof gesagt worden ist, muß ich bemer ken, daß es am Ende wohl ganz einerlei ist, welche Behörde entscheidet. Referent v. Deutrich: Lediglich aus dem Grunde, weil der Abschluß des Vertrags mit der Oberlausitz vor dem 4. September 1831 nicht möglich war, mußte man sich mit der Zu ¬ sicherung des Landtagsabschied.es Helfen, welche also an dreStelle desselben trat, denn allerdings würden sonst dse Oberlausitzer Stande die Verfassung nicht angenommen haben, da sie gleiche Rechte in dieser Beziehung mit den erbländischen nach der Bun- des-Acte hatten. Hatte der Vertrag aber vor dem 4. Septem ber abgeschlossen werden können, so würde er in der Verfassungs urkunde Aufnahme gefunden haben, denn ohne ihn würden sich dann die Oberlausitzer Stände zu keiner Zustimmung verstanden haben. Sonach tritt der Vertrag an die Stelle jener Zusicherung und hat ein gleiches Recht, Hauptsächlich aber ist zu berücksich tigen, daß der Vertrag für beide Theile von hoher Wichtigkeit ist, und daher ihm eine gleiche Gewahr wie der Verfassung wohl ge bührt. Die Stande der Oberlausitz haben sich großer Vorzugs rechte begeben, daher ist es für sie und uns recht und billig, eine feierliche Garantie hinsichtlich des Vertrags zu gewähren. v, Pofern: Es war mein Vorsatz, mich bei der Berathung über den Oberlausitzer Vertrag in der Kammer gar nicht auszu sprechen, da man meinen Ausspruch doch immer als parteiisch angesehen haben würde; diesem meinen Vorsatze getreu, erlaube ich mir nur einige wenige Worte Erläuterungsweise dem bereits von andern verehrten Mitgliedern Gesagten, hinzuzufügcn. — Das Bedenken des Herrn v, Großmann bezieht sich lediglich auf die Form, hat auf Las Materielle nicht den mindesten Einfluß, ich übergehe es daher und beschranke meine Bemerkung nur auf die dem Oberlausitzer Vertrage zu gebende Gewähr. — Daß einem solchen Vertrage, welcher über die wichtigsten Interessen einer ganzen Provinz entscheidet, eine möglichst feierliche Gewahr zu geben war, versteht sich wohl von selbst, und ist in der Sache selbst begründet; wie selbige beschaffen sein soll, hangt, glaube ich, wohl allein von den paciscirenden Theilen ab. Folgende Fälle kamen bei.Abfassung des Vertrags vorzugsweise zur Sprache. — Es konnte nämlich entweder der höchste Justiz hof des Landes als kompetent erachtet werden, allein mau fürch tete, daß dann, wenn bei einer zu entscheidenden Frage die Kam- !mern bethMgt waren, diese sich durch einen solchen Ausspruch nicht gebunden erachten würden, sondern dann immer wieder die selbe Frage gfl den Staatsgerichtshof bringen würden; es konnte ferner ein besonderer Staatsgerichtshof für die Lausitz ernannt werden, allein dieselben Bedenken, anderer nicht zu gedenken, standen auch hier entgegen, man wählte daher den bereits beste henden Staatsgerichtshof, duffen Mitglieder zum Theil selbst durch die Kammern ernannt werden, und glaubte so alle Beden ken gehoben, glaubte wenigstens so ganz unparteiisch zu Werke zu gehen, wenn man jede Entscheidung einer Behörde überlasse, bei deren Constituirung die Oberlausitzer Stände als solche, nicht den mindesten Einfluß haben, dachte es sich als ganz unmöglich, daß dem die Kammern entgegen sein würden. Prinz Johann: Der Staatsgerichtshof hat Kloß zwi schen Ver Regierung und den Ständen, nicht aber zwischen den allgemeinen und den Provinzialständen zu entscheiden. (Beschluß folgt.) Druck MPaM von W. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Nedaetkon r V. Grrtschel.
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