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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 288. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Roßen Namen, solchem dre Sache und daS zu vollMende Ge schäft entscheiden laßt, ihre doppelte Eigenschaft als Urwähler, und Wahlmänner nicht bestritten werden kann. Die Functionen Beider fallen in der Person der Rittergutsbesitzer zusammen. Ich sehe auch nicht ein, worin die Schwierigkeiten der Versammlung von 2 Dritthcklen der Rittergutsbesitzer bestehen sollen, da diejeni gen, welche irgend am Erscheinen behindert sind, in den durch das Gesetz sanctionirten Entschuldigungsgründen sattsamen Schutz finden. Aber eben darum, weil die Zahl von I erst nach Abrech nung jener mit Entschuldigung Außengeblkebenen zu berechnen, also muthmaßlkch immer auf einen ohnehin schon kleinern Kreis beschränkt ist, scheint es doppelt nvthwendig, den Maßstab von tz festzuhalten, damit nicht die wichtigsten Beschlüsse in die Hande allzu Weniger gelegt würden« 0. Deutrich: Wenn die Befürchtung ausgesprochen wird, daß vielleicht einmal wegen Ausbleibens einer zu großen Anzahl Wähler ein Wahltag gar nicht zu Stande gebracht werden könne, so blicke man nur auf die nachgelassenen Entschuldigungsgründe. Hiernach vermag ich nicht, dieses Bedenken zu theilen. Ereig net sich dieß aber ja einmal, nun so trifft die Schuld und die Kosten hiervon nur einzig und allein diejenigen, welche ohne ausreichenden Grund der Bequemlichkeit halber ausblieben» Da mag denn ihnen gleiches Recht widerfahren, wie den andern Wählern, die auch Reisen zu den Wahltagen zu machen haben. Referent, Bürgermeister Bernhard!: Zur Rechtferti gung des DeputationsvorfchlagS Habe ich zu bemerken: Der §. 4. des Wahlgesetzes bezeichnet die Wahlmanner als Mittelsper sonen, was doch die Rittergutsbesitzer eben so wenig sind, als die Urwähler in dm kleinen Städten, die unmittelbar die Hauptwahlen vollziehen. Demnächst ist das Erscheinen der Rittergutsbesitzer bisher bei allen Wahlen nur fakultativ gewe sen, und soll auf einmal eine Beschränkung eintreten, so mag sie wenigstens nicht zu streng sein. Darauf, ob den Ritterguts besitzern in der Regel mehr Zeit und Mittel zu Gebote sichen, als andern Wählern, kommt wohl nichts an, sondern nur auf die Herstellung der Rechtsgleichheit. Geh. Reg. Rath v. Günther: Es haben sich zwar schon die meisten der geehrten Sprecher für die Zahl von D- ausgespro chen; ich halte mich aber doch für verpflichtet, Einiges zur Rechtfertigung der Ansicht der Regierung zu bemerken. Die Deputation hat die Hauptgründe der Regierung für Bestim mung einer geringem Zahl sehr richtig erkannt, und namentlich gezeigt, wie es zur Zeit an einer gesetzlichen Bestimmung über den in Frage stehenden Punct fehlt, daß ferner die von den Wahlmänncm hergenommrne Analogie nicht passe, ingleichen warum es wichtig erscheint, die Zahl der nothwendig erforder lichen Wähler nicht zu hoch zu stellen. Die Absicht der Regie rung ist keineswegs dahin gegangen, dir Rittergutsbesitzer zu begünstigen, sondern nur dahin, vergebliche Wahlzufammen- künste zu vermeiden. Bei der Berechnung der erforderlichen xars guoto werden nur die genügend EUtschuldigten abgerechnet, allein es bleiben auch diejenigen weg, welche zwar entschuldigt sind, jedoch nicht ausreichend, und so kann cS sehr leicht kom men, daß Wahlhandlungen vereitelt werden, wodurch eine große Hemmung entstehen kann. Die Analogie de§ Wahlge setzes spricht eigentlich dafür, so wie bei den Urwählern gar keine Zahl zu bestimmen. Uebrigcns läßt sich nicht verkennen, daß eine Wahl in der Regel besser ausfallt, wenn sie von We nigen vollzogen wird, welche Interesse an der Sache zeigen, als von Vielen, welche nur mit Widerwillen und gezwungen Theil nehmen. So mag man wenigstens über den Vorschlag der Deputation nicht hinauSgchen. Die von der geehrten Depu tation ausgestellte Berechnung kann man keineswegs alS Basis für die zu treffenden Bestimmungen annehmm, da bei der Wahl im Jahre 1832 Jeder wegbleiben konnte, wie cs ihm beliebte. Staatsminister v. Carlo witz: Man muß bei der Gesetz gebung davon ausgehen, die Zwangspflicht der Staatsbürger nicht weiter auszudehncn, als cs wirklich nöthig ist. Da wichtige Geschäft der Wahl wird gewiß besser und sicherer geför dert, wenn es von einer kleinen für die Sache interessirten Zahl von Männern betrieben wird, als wenn daran Viele Thal nehmen, die dieß nur mit Widerwillen thun, und sich um dm Erfolg nicht kümmern. Präsident: Auch ich erkläre mich für die Ansicht der ge ehrten Deputation. Man mag darum nicht etwa die Meinung von mir fassen, als wolle ich die Rittergutsbesitzer begünstigen, allein, was formell Gleichhut zu sein scheint, wird bei den hier eintretenden abweichenden Umständen materiell zur Ungleichheit. Eben so spricht auch, wie so eben vom Herrn Staatsministcr v. Carlowitz gezeigt worden, die Zweckmäßigkeit für den Vorschlag der Deputation, und die Rittergutsbesitzer sind offenbar mehr Urwähler als Wahlmanner. Es wird hierauf die von der Deputation zu Z. I. vorge schlagene Fassung mit 17 gegen 12 Stimmen genehmigt. Da dieser Vorschlag, bemerkt die Deputation weiter, Ge nehmigung gefunden, so wird im Z. 2. (s. dens. Nr. 444. d. Bll S. 4734.) anstatt „dieses Dritthcils" zu setzen sein: „ dieser Halste." — Im Ucbrigen hat gegen Z.2. die Deputation so we nig etwas zu erinnern gefunden, als in der 2. Kammer eine Be merkung bei demselben gemacht worden ist. Beim Z. 3. (s. dens. a. a. N°) hat die jenseitige Kammer dir Aufnahme einer vierten Entschuldigungsursache unter «1. der näm lich erfüllten 60jährigen Alters beantragt, und zwar um vor handener Rechtsanalogieen willen. — Allerdings wird dieses Alter in mehreren Fällen als Grenze des Zwanges auch zu Aus übung bürgerlicher und staatsbürgerlicher Ehrenrechte angenom men, z. B. bei Uebernahme bürgerlicher Ehrenämter und Auf träge nach Z. 97. der allgemeinen Städteordnung und selbst ge gen die Annahme der Wahl zum Landtagsabgcordnctm gilt es als Ablehnungsursache nach Z. 18. des Wahlgesetzes. — Allein etwas Anderes ist es, einer Wahlhandlung Leizuwvhnen, als auf län gere Zeit eine Function zu übernehmen, die mit dauernder Arbeit und Vcrsäumniß verbunden ist. Findet doch selbst gegen Vie Uebernahme des Bcisitzes im großem Bürgcrausschusse die Ent- schuldigungsursache wegen 60jährigen Alters nicht Statt, (Z. 110. der allgemeinen Städteordnung) weil dieserBcisitz die Zeit und Kräfte der Gewählten in geringerem Maße in Anspruch nimmt. — Die Deputation kann sich daher nicht für den Bc-
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