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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 288. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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schluß der 2. Kammer erklären, schlagt vielmehr vor, bei dem Gesetzentwürfe stehen zu bleiben. Im tz. 4. (s. dens. a. a. O.) soll nach dem Beschlüsse der 2. Kammer nach dem Worte „Stellvertreter" eingeschaltet werden: „und zwar, was die unter v. und ü. §. 3. aufgcführten an langt, acht Lage vor dem Wahltage," so wie das Wort „und" des Wohlklangs halber in: „auch" verwandelt werden soll— Es hat nämlich der 2. Kammer nothwendig geschienen, daß ein Termin festgesetzt werde, bis zu welchem die Entschuldigungen, so weit sie nicht in Krankheit bestehen, anzubringen seien , um dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schon vor dem Wahl tage Gelegenheit zu verschaffen, die Zahl derjenigen, welche er scheinen werden, mit einiger Zuverlässigkeit zu übersehen. — Da aber Krankheit, welche immer die am häufigsten vorkom mende Entschuldigungsursache sein wird, alle Berechnung ver eitelnkann, und ebenso möglich ist, daß eine der übrigen Ent- schuldigungsursachcn, insbesondere die sud noch in den acht Lagen eintrete, ohne daß sic also acht Lage vor dem Wahl tage angezeigt werden können, so wird sich keineswegs im voraus zu einer Ucbersicht der gewünschten Art nicht einmal der Zahl de rer, die entschuldigt außen bleiben werden, geschweige denn de rer, welche ohne Entschuldigung außen bleiben, und welche wirklich erscheinen werden, gelangen lassen, mithin die jenseits ««getragene Anordnung als nützlich sich nicht bewahren, zumal wenn ein ausdrückliches Präjudiz für den Fall der Unterlassung der zeitigen Anzeige nicht beigefügt ist. — Dem von der 2. Kam mer beschlossenen Zusatze im §. rpuß die Deputation nach Obi gem ihre Billigung versagen. — Bei diesem Z. gedachtej übri gens die Deputation der Vorschrift in der allgemeinen Kreis tagsordnung vom Jahre 1821 §. 10. daß die Wahl eines Kreis vorsitzenden und eines Stellvertreters desselben jederzeit auf Mit glieder der beiden ritterschaftlichen Ausschüsse zu richten sei, einer Anordnung, die jetzt nicht mehr paffend ist, und die zu Zncon- venienzen und Nullitäten Anlaß geben kann. Die Deputation hielt es jedoch für überflüssig, einen Antrag auf Aufhebung so- thaner Bestimmung in Vorschlag zu bringen, da vom Regic- rungscommissar ihr eröffnet worden, daß hierauf Seiten der Staatsregierung bereits die Aufmerksamkeit gerichtet sei, und daß eine Abänderung erfolgen werde. - Bei den 5. u. 6. (s. diese Nr. 444. d. Bl. S. 4735.) hat die dieffeilige Deputation so wenig als die 2, Kammer eine Erin nerung zu machen gehabt. Sie gedenkt nur dessen, daß eine Aus nahme von der Regel, nach welcher bei Urwählern ein dergleichen Präjudiz, wie im Z. 6. angeordnet, nicht eintritt, nach §. 142. der allgemeinen Städteordnung in kleinern Städten, wo die Stimm berechtigten unmittelbar die Stadtverordneten wählen, ebenfalls Stattfindet. Man ist bei diesen 5 Paragraphen, ohne daß etwas erin nert würde, einstimmigder Ansicht der Deputation. ZZ. 7. u. 8. (s. diese a. a. O.) Um deswillen, weil die aus drückliche Erwähnung der Schulden und Oblasten, oder Capital- zinsen, welche bei Berechnung des unter dem im Z. 56. desWahl- gesetzes bei Nr. 2. u. 3, erwähnten Vermögen und sichern Ein kommen mit einzurechnenden, des snd 1. aufgcführten Census entbehrenden Grundbesitzes und dessen Nutzungsertrags in Abzug gebracht werden sollen, in so fern nachtheilig wirken könnte, als Mancher aus Besorgniß, man werde eine förmliche Darlegung desVermögensverhältnisses verlangen, sich veranlaßtfühlen dürfte, sich nickt als Wahlfähiger anzumelden, in Rücksicht dessen ferner, daß die Nothwendigkeit dieses Abzugs ohnehin keinem Zweifel un terliegen dürfte, hak die 2. Kammer sich dafür entschieden, daß des Abzugs !m Gesetze gar nicht gedacht werden möge, was nach ihrem Dafürhalten um so unbedenklicher ist, da nach §. 56. des Wahl-1 gesetzes der Stadtrath und die Stadtverordneten das Vorhanden-i sein der Erfordernisse unter 2. u. 3. zu prüfen und dabei ausrei chende Gelegenheit, so wie genuqsameBefävigung haben, die Rich tigkeit der Angaben zu beurtheilen. — Es sollen daher nach dem Beschlüsse der 2. Kammer aus Z. 7. auf der 2ren Zeile die Worte: „Nach Abzug etwaniger Schulden verbleibende" und aus Z. 8. eben falls auf der 2ten Zeile dieWorte: „nach Abzug der Oblasten, Ca- pitalzinsen u. s. w. verbleibende" ausgelassen werden. — Die dies seitige Deputation vermag nicht, auf jene Befürchtung großes Gewicht zu legen; sie hält es für nothwendig, daß im Gesetz auf das: äelluvtv ser« allouv hingewiesen werde, da sonst Zweifel u. Miß verständnisse entstehen könnten; sie glaubt auch, daß in vielen Fällen es denn doch einer Darlegung des Vermögensbestandes Seiten des sich Anmeldenden bedürfen werde, da außerdem ein Ur- theil und eine Bestimmung über das Vorhandensein des Erfor dernisses (eines Vermögens von 6,000 Thlr.) von Stadtrath und Stadtverordneten wird nicht eintreten können. — Es wird daher von der Deputation in Vorschlag gebracht, die erforderliche Be schaffenheit des Vermögens, wenn die Worte im Z.7. „nach Abzug etwaniger Schulden verbleibende" in Wegfall kommen, wenig stens durch das Beiwort „schuldenfreie" zu bezeichnen und statt „nach — verbleibende" zu setzen: bis auf Höhe von wenigstens 6,000 Lhlr. schuldenfreie. — Im §. 8. ist eine solche Bezeichnung schon im Worte Nein vor: Ertrag enthalten, und erklärt sich die Deputation hier um so eher für die Weglassung der Worte: nach Abzug — verbleibenden. Da jedoch das Wort: Reinertrag bei Grundstücken vom Ertrage, wie er sich nach Abzug des Be« wirthschaftungs-Aufwandcs gestaltet, verstanden zu werden pflegt, ohne daß dabei an Abzug der Oblastcn, Capitalzinsen u. s. w. ge dacht wird, so erachtet die Deputation dafür, und beantragt, daß anstatt „Reinertrag solcher Grundstücke" (wie im Z. 26. des Wahl gesetzes) zu setzen sei: reine Einkommen von solchen Grundstücken. Zu tz. 8. wünscht Seer. Hartz Inhalts des von ihm einge- rekchten Amendements, — vorausgesetzt, daß die §§. 7. und 8. übrigens unverändert blieben, folgenden Zusatz: „llebrigens bewendet es dabei, daß in den §. 7. und 8. erwähnten Fällen keine förmliche Darstellung des schuldenfreien Vermögensbestan- des und Einkommens nothwendig ist, sondern in Gemäßheit des tz. 56. des Wahlgesetzes das Einverstandm'ß des Stabtraths und der Stadtverordneten genügt." Zur Unterstützung seines Antrags bemerkt Seer. Hartz: Daß bei Berechnung des Vermögens und Einkommens für die städtische Wählbarkeit die Passiva und resp. die wegen derselben zu bezahlenden Zinsen abgerechnet werden müssen, unterliegt zwar keinem Zweifel, es ist indessen dringend nothwendig, dieß bestimmt auszusprechcn, weil sonst Mißverständnisse um so eher eintreten können, als bei der Wählbarkeit auf den Grund der Anfaßigkcit und eines dießfaüsi'gen Census darauf, ob daS Grundstück mit Schulden belastet sei, nichts ankommt. So weit hin ich also mit der Deputation einverstanden, denn auch sie will jene Bestimmungen beibehalten. Allein ich'kann dem von ihr vorgeschlagenen Äuskunftsmittel nicht keimten, da ein mal die 2. Kammer dadurch ihr Bedenken kaum gehoben sehen dürfte, dann aber auch die namentlich bei §. 8. vorgeschlagene Fassung das nicht klar ausdrückt, was man eigentlich will. Ich muß wünschen, die tztz. 7. und 8. ganz so beibehalten zu sehen, wie sie der Gesetzentwurf giebt, habe aber zugleich auf ein an deres Mittel gedacht, das Bedenken der 2.,Kammer zu entfer nen. Dieses Bedenken besteht nämlich darin, daß die sich zur Wahl Anmeldenden besorgen möchten, sich über ihr Vermögen
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