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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 302. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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es sei, daß der Religionsunterricht die Grundlage- sein müsse, ausgedrückt, so, daß bei dm,Behörden, welche das Gesetz zur Aus führung bringen sollen,wohl darüber kein Zweifel entstehen kann. Es ist auch in dem, oben angezogenen Z. 15. der Verordnung unter den Gegenständen, welche gelehrt werden sollen, der Re ligionsunterricht an die Spitze gestellt worden, daher habe ich anheim zu stellen, ob man noch ein besonderes Herausheben dieses Gegenstandes für nöthig erachte. Eine zweite Bemer kung war, es leide das Gesetz nicht auf alle Volksschulen An- wendung, indem man die katholischen Schulen ausgenommen habe. Ich habe schon mehrmals anzuführen Gelegenheit ge habt, was in dieser Hinsicht ein Hinderniß gewesen sei; es war lediglich die Ungewißheit, in welcher man sich befindet, so lange über den Particularvertrag mit der Oberlausitz, auf welche das Gesetz ebenfalls Anwendung finden soll, noch nicht.die überein stimmende Erklärung der Kammern abgegeben, und dadurch die Regierung in den Stand gesetzt worden ist, den Vertrag allent halben zu genehmigen. Es wird jedoch, nachdem man jetzt in dm Verhandlungen darüber so weit vorgeschritten ist, daß man mit Grund einem gewünschten Resultate hierüber entgegensehen kann, kein Bedenken weiter vorwalten, daß man den Entwurf schon jetzt auf Hie katholischen Schulen mit den etwa nöthigen Modificationen ausdehnen kann; früher hatte man aber zu fürch ten, es möchten der Einführung des Gesetzes Hindernisse, viel leicht mit Beziehung auf den Lraditionsreccß, hin und wieder entgegengestellt werden, wenn man auch deren Statthaftigkeit bezweifeln müßte. Eine andere Bemerkung, welche von dem Sprecher gemacht wurde, betrifft die Anzahl der Kinder, bei deren Existenz an einem Orte eine Schule gegründet werden soll. Der Gesetzentwurf hat 50 als Regel angenommen, und es ist dieß allerdings ein Punct, welcher in den einzelnen Staaten verschie den bestimmt worden ist. So z. B. ist mir bekannt, daß im Großherzogthum Hessen die Bestimmung gemacht wurde, daß bei 30 Kindern eine eigne Schule begründet werden soll; in einem andern Lande hat man die Zahl auf 60 gestellt. Indessen scheint die im Gesetzentwurf angenommene Zahl das für sich zu haben, daß sie in sofern angemessen scheint, als bei dem Schulunterrichte der Lehrer ganz in die besonderen Fähig keiten des Kindes muß eingehen und sich mit jedem Kinde indivi duell beschäftigen können, was freilich dann schwer möglich ist, wenn die Anzahl größer ist. Ob aber diese oder eine andere Zahl die angemessene sei, dieß wird der weifern Berathung unterlie gen. Die Bemerkung, auf welche wir zwar noch speeiell kom men werden, welche ich aber schon jetzt glaube, nicht ganz unbe rührt lassen Zu können, betrifft die Abschaffung des Schulgeldes. Es ist dieß nach dem Gesetzentwürfe in die Erwägung der Orts behörden gestellt, und verkenne ich äuch nicht die Gründe, welche gegen Aufhebung des Schulgeldes aufgestellt wurden, so lassen sich doch auch sehr viele dafür anführen. Nämlich es liegt eine Jnccmseguenz darin, daß man die Entrichtung des Schulgeldes gerade den Äeltern aufbürdet, welche Kinderhaben, wahrend man doch die übrigen Ausgaben für die Schule als eine Gemein desatte, wie j-'dcs andere Bedürfniß einer Gemeinde, betrachtet. Es siebt gesetzlich bei uns fest, daß die Unterhaltung der Schule in baulichem Wesen und die Beschaffung des HeiZungsbedürftris- seZ von oer Gemeinde besorgt werden müsse, und man sieht da ¬ her nicht ein, warum der Unterhalt für den Lehrer eine Ausnah me machen soll. Es ist im Interesse der Gemeinde,, daß ihre Ju gend wohl erzogen werde , weil sie von einer verwilderten Jugend andere Laster, wo nicht Verbrechen zu fürchten hat. Hier nächst ist es nicht zu leugnen, daß gerade die ärmere Clässe dieses vorzüglich trifft; gerade die Hausler und Hausgenossen haben die größte Anstrengung in dieser Beziehung zu machen , weil sie gewöhnlich Vater zahlreicher Familien sind. Dieser Zufällige Umstand sollte aber auf die fragliche Verbindlichkeit nicht einen solchen Einfluß haben, denn von den Parocbkallasten wird der, welcher die Kirche nicht besucht, ebenfalls nicht frei. Es ent steht daher Widerwille der Aeltern gegen das Schulgeld und in Folge dessen gegen die Schule selbst. So ungefähr haben sich auch die früheren Stände geäußert, und in anderen Staaten ist man ebenfalls von dieser Ansicht ausgegangen. Schon vor 40 Jahren, als das preußische Landrecht erschien, hat man in sol chem die Bestimmung getroffen, daß die Unterhaltung der Schul lehrer den sämmtlichen Hausvätern jedes Ortes, ohne Unter schied, ob sie Kinder haben oder nicht, obliegt. In Nassau, wo das Schulwesen 1817 eine neue Organisation erhielt, ist aus gesprochen, daß nicht nur in den Volksschulen, sondern auch in deck gelehrten Schulen der Unterricht ganz frei sein solle, und die Freiheit der Aeltern vom Schulgelde findet noch in einigen andern deutschen Staaten, wie z. B. in den katholischen Gemeinden des Königreichs Würtemberg und in den Herzogthümern Holstein und Schleswig, statt. Man hat erwähnt, daß die Aufbrin gung der Bedürfnisse für das Schulwesen sehr schwierig, sein werde. Als der Gesetzentwurf bearbeitet wurde, ging man al lerdings von der Ansicht aus, daß gleichzeitig mit demselben noch 2 andere Gesetze ins Leben treten würden,, das eine über die Kir chenvorstände und das andere über die Aufbringung der Paro- chiallasten; diese beiden Gesetze können aber bei dem gegenwärti gen Landtage nicht mehr zur Berathung kommen. In dem letz teren Gesetze hat man die Bestimmung ausgenommen, daß die Aufbringung zunächst auf die freie Vereinigung der Wetheiligten gestellt werde; wenn aber diese nicht Platz greifen sollte, so war man der Meinung, daß man die Aufbringung mittelst einer Clas- fensteuer nach den diesfallsigen Bestimmungen der Landgemein- deordnung anordnen wolle. Ich muß gestehen, daß mir diese Ansicht ganz angemessen zu sein scheint; ohne dieses Gesetz wird nun bei Streitigkeiten die bisherige Verfassung jedes Orts zur Norm zu nehmen und in deren Ermangelung Entscheidung im Wege der Abministrativjustiz zu bewirken sein. Ferner hat der erste Sprecher gegen Z. 66. erinnert, daß es nicht angemessen scheine, einzelne Bestimmungen hierüber aufzustellen, weil sich die Entschuldigungsgründe nicht vollständig angeben ließen; ich muß aber bemerken, daß die einzelnen Falle, um nicht zu viel Willkühr eintreten zu lassen, wohl zu erwähnen sein möchten, welche am öftersten vorkommen, dagegen ist am Schluffe des §. hinzugefügt: „ Ob außer diesen Entschuldigungsursachen in be sonder« und außerordentlichen Fallen noch andere als statthaft angenommen werden können, mag dem Schulvorstand und ins besondere dem Local-Schulinspector auf seine Verantwortlichkeit zu bestimmen nachgelassen sein," weil allerdings sich vollständige Grundsätze darüber nicht aufstettcn lassen. Dem 2. geehrten Sprecher bin ich in den Einzelnzeiten, welche er ausgestellt hat, zu folgen nicht im Stande gewesen, und ich halte mich daher an das Kssumrl, welches er uns selbst gegeben hat. Nach diesem stellt er 3 Hauptpuncte auf; der erste war der, das Schulwesen sei als eine Privatsache zu betrachten. Wenn man ein Gesetz über das Volksschulwesen geben will, so kann man von einer doppelten Basis ausgehen, man kann die befolgen, welche der Sprecher angedeutet hat, daß es reine Privatsache bleibe", wer sich mit dem Unterrichte beschäftigen will; man hat den Aeltern die Wahl zu überlassen und der Staat hat nicht weiter einzu schreiten, als darauf Zu sehen, daß nur befähigte Personen damit
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