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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 302. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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-M4GG. UußerordLnLlLÄL BLilage zur -Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 4. September 1834: " . K aH richt e«-. v Dreihundert und zweite öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 29. August 1834, (Beschluß.) Allgemeine Berathung des Entwurfes eines Gesetzes über die Volksschulen. - ' Neferentv. Friesen: Ich habe Ihnen, mm. HH., heute einen Gegenstand vorzutragen,, dessen Wichtigkeit Niemand so -sehr fühlen kann, als ich. Wohl muß ich daher gestehen,, daß ich diesen Platz noch nie mit solcher Schüchternheit betreten, Ihrer Nachsicht noch nie in solchem Grade bedurft habe , als . heute. Einen Gegenstand ,' wie diesen, mit Gleichgiltigkeit, ohne innige warme Theilnahme zu behandeln, wäre, glaube ich, unmöglich; allein es reicht nicht hin, sich lebhaft für ihn zu in- teressiren , man muß ihn auch genau kennen, um ihn so, zu be handeln, daß rin wirklicher Nutzen für die Sache daraus ent steht. Es ist nicht hinreichend, sich um das Schulwesen im : Allgemeinen bekümmert, und einzelne Schulen besucht zu haben, wie ich es in meinem früheren Wirkungskreise wohl bisweilen Md gem gethan habe; nein, man müßte selbst praktischer . Schulmann sein, man müßte Jahre lang in diesem Aach gear beitet und Aufsicht geführt haben, man müßte alle Schulen des ^Landes bereist und ihre Gebrechen und Bedürfnisse an Drt .und Stelle kennen gelernt haben, um ein Gesetz gründlich zu beurtheilen, wie das gegenwärtige, und um Vorschläge thun zu können, die wirklich sachgemäß und ausführbar sind. Zn .dieser Hinsicht fühle ich Mich daher der Aufgabe-, die mir zu Theil geworden ist, wenig gewachsen und gestehe., daß selbst der Ihnen-vorliegende Bericht gar Vieles zu wünschen übrig läßt. Wie wäre es aber auch möglich, einen so reichen Gegenstand zu erschöpfen, wie Vieles hätte darüber in dem Berichte gesagt werden können , wenn ich mir nicht selbst eine Grenze gesetzt und es für Pflicht gehalten hätte, hie wesentlichsten Punkte nur kurz zu berühren, um Ihren Ansichten und der freien Discussion in . der Kammer nicht vorzugreifen. Aus diesem Grunde hoffe ich Entschuldigung zu finden, wenn Ihnen manche Stelle des Ge setzes in dem Berichte vielleicht zu kurz.behandelt scheinen sollte. Das Gesetz hat Hauptsächlich die äußere Einrichtung der Schu len, die äußern Schulangelegenheiten zum Gegenstände. Es stellt namentlich a) die Pflichten der Gemeinden zu Errichtung und Unterhaltung von Schulen.und insbesondere zur Besoldung der Lehrer fest; k) die Pflichten der Kinder, ihrer Aeltern, ' Dienstherrschaften und.Aehrherm, es enthält daher die nöthigen Vorschriften über die Dauer der Schulzeit, über deren Anfang und Ende und über die Maßregeln gegen die Schulversäumniffe; es bestimmt die Erfordernisse zu Erlangung einer Schulleh rerstelle, die Pflichten und Rechts des Lehrer und sichert diesen o.m Lcm d tW e. einen ausreichenden feststehenden Gehalt, und es enthält endlich 3) Bestimmungen über die Localaufsicht, über die Schulen und über die Errichtung von Schulvorständen. So zweckmäßig mir im Ganzen diese Bestimmungen scheinen, so vermißte ich doch anfangs ausreichende Vorschriften über den eigentlichen Zweck der. Schu len,'nämlich über den Unterricht und zwar nicht nur über dessen Gegenstände und Grenzen, sondern auch über die Art und Weise, ihn zu ertheilen. Ich ging von der Ansicht aus, daß es der Nation und ihren Vertretern, wenn sie zu einem Gesetze über das Volksschulwcftn ihre Zustimmung ertheilen, und zu dessen Vervollkommnung nicht unbeträchtliche Mittel bewilligen sollen, nicht gleichgiltig sein könne, zu wis sen, worin die Jugend des Landes und wie sie unterrich tet werden soll. Ich hielt. es für nöthig, daß gesetzlich be stimmt werde, daß die Jugend zwar hinreichenden und vollstän digen, -aber andrerseits auch nicht zu weit ausgedehnten Unter richt empfangen solle, weil sich dieser mit der Gründlichkeit nicht vertragt. Ich hielt es ferner für nöthig, daß in dem Ge setze deutlich ausgesprochen werde, daß die Jugend besonders vollständigen Unterricht im Chnstenthum erhalten, und dieses die Grundlage des ganzen Unterrichts ausmachen solle, sowie die Lchrsn desselben für einen christlichen Staat die einzig wahre Grundlage der allgemeinen Wohlfahrt sein sollen. Es that mir um so mehr leid, in dem neuen Gesetze solche Bestimmun gen Zu vermissen, als die Schulordnung von 1773 und das Ge nerale von 1805 dergleichen enthalten, und ich bedauerte es da her, diese Gesetze aufgehoben zu sehen, ohne für diesen Theil ihres Inhaltes in dem neuen Gesetze einen Ersatz zu finden. Allein, meine Herren, ich habe später , Gründe gefunden, meine Besorgnisse zmückzunehmen. Ich überzeugte mich näm lich, da über die Gegenstände des Volksuntemchts im Wesent lichen eigentlich kein Zweifel obwalten kann, daß die Ectheilung der näheren Bestimmungen darüber Sachs der Verwaltung sei. Darum,konnte allerdings das, was die altern Gesetze, nament lich die Schulordnung von 1773, davon enthalten, in das neue Gesetz picht mit übergehen, ich hoffe aber, daß, wenn auch mit der Aufhebung der ältsrn Gesetze deren administrativer Th eil for mell aufgehoben wird, doch das viele Vortreffliche, was sich in ihnen findet, im -Wesentlichen immer fortbestehen und von der Regierung auch ferner werde benutzt werden. Endlich aber schien mir bei näherer Erwägung auch das neue Gesetz genug zu enthalten, um der Ständeverfammlung über den eigentlichen Zweck der Schulen hinlängliche Sicherheit und Beruhigung zu gewahren. — Cs enthält nämlich das Gesetz, tztz. 7. und 21., di? Bestimmung, daß his Kinder in den Schulen bis zur CvN»
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