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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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bleibend nicht in Anspruch nehmen könne, daß dessen ssxirter Ge halt sich rechtfertigen lasse, und hat daher für angemessen geach tet, die in Armensachen erwachsenden Advocatengebühren, bei dem Ober- und Mittel-Appellativnsgericht zu Dresden, eben so, wie es bei den übrigen Mittelgerichten die Absicht zu sein scheine, in jedem einzelnen Falle aus den Sporteikaffen entneh men zu lassen. Die Deputation glaubt nun zwar, daß aus die ser Veränderung ein merklicher Gewinn für die Staatskasse nicht hervorgehen möchte, findet es aber auch unbedenklich, der An sicht der ersten Kammer sich zu fügen. Bei dem jetzigen Appella tionsgericht ist bereits ein Armen--Advocat mit firem Gehalt an gestellt, und dieser ohne Entschädigung nicht füglich zu entlassen, er wird daher in das Oberappellationsgericht mit übergehen und dessen Gehalt transitorisch bewilligt werden müssen. Bei emtre- tender Vacanz wird es der Regierung leicht werden, aus den im mittelst geführten Armensachen darzulegen, ob eine anderweite Anstellung eines Armenadvocaten räthlich sei oder nicht. Anders verhalt es sich bei dem Mittelappellationsgericht zu Dresden. Für selbiges würde erst ein Armenadvocat neu anzustellen sein, und cs scheint auch aus der Fassung des Antrags der ersten Kam mer: „Auf künftigen Wegfall der Anstellung eines Armenadvo caten" rc., die Ansicht hervorzugehen, als wolle man jetzt die Anstellung geschehen, dazu auch 75Tblr. fixen Gehalt transito risch verwilligen und nur bei künftiger Erledigung die vorgeschla- gcne Einrichtung eintreten lassen. — Nach der vom Hrn. Ju stizminister der Deputation gegebenen Erläuterung wird aber die Anstellung eines neuen Armen-Advocaten bei dem Mittelgericht zu Dresden nicht beabsichtigt, man will vielmehr diese Function dem jetzt bei dem Appellationsgericht angestellten Armenadvocat mit übertragen und ihn in dieser Qualität für das Oberappella- tions- und Mittelgericht zu Dresden mit seinem jetzigen Gehalte beibehalten. Letzterer besteht jährlich in 150 Lhlr., und sind da von 75 Lhlr. auf den Etat des Oberappellationsgerichts und 75 Lhlr. auf den des Mittelappellalionsgerichts zuDresdengebracht worden. — Unter diesen Umstanden hat es die Deputation un bedenklich gefunden, der Kammer anzurathen: „den Beschlüssen der ersten Kammer, wie sie vorstehend unter 1.. und 2. angegeben worden," beizutreten. Staatsministee v. Könneritz: Ich habe hierbei nm zu bemerken, daß der angekündigte Rechenschaftsbericht die Nach weisung hierüber enthalten wird, und habe die Erklärung zu Protokoll zu geben, daß der Armenadvocat zwar etatmäßig 75 Lhlr. hat, daß er aber bisher 200 Lhlr. bezog. Uebrigens ist hier noch zu bemerken, daß ein solcher Fall vorliegt, wo das Wort transitorisch die Bedeutung hat, daß die Summe, künftig nicht ganz Wegfällen soll, sondern sich nur nicht für den Normaletat bestimmen läßt. Referent: Die Ansicht der Deputation ist allerdings die gewesen, daß diese Post als transitorisch bewilligt werde, und man hat erläuterungswsise hinzu gefügt, wie man glaube, daß, wenn es für nothwendig befunden werde, diesen Gehalt zu be willigen, es nur eines an die Stände gebrachten und motivirten Antrags bedürft. Staatsminister v. Könne ritz: Ich hatte allerdings ge wünscht, haß man es in das Ermessen des Ministeriums ge stellt hätte; denn 'ich glaube nicht, daß ein Gewinn dabei ge macht wird. Wir es aber jetzt gestellt ist, würde man, wenn «in solcher abginge, gehindert ftjn, wieder einen Armenadvo cat anzustellen. Ich erlaube mir zugleich Erlauterungsweife, ohne jedoch rin Postulat stellen zu wollen, daß auch bei anderen Mittelgerichten für die nächste Zeit an Armenadvocaten ein fester Gehalt zu geben sein wird, da bei dem Oberhofgericht und der Oberamtsregierung dergl. mit Besoldung «»gestellt sind, und würde die Wiederanstellung nicht erfolgen, so müßte eine Ent schädigung gegeben werden. Ich halte daher für Wünschens werth, wenn man hier mit dem Begriffe transitorisch nicht die Bedeutung verbände, daß diese Post in Erledigungsfällen Wegfällen müsse, sondern daß dieß noch von der Erwägung der Regierung abhängig gemacht würde. Abg. aus dem Winkel trägt darauf an, daß man jetzt über die Bedeutung des Wortes transitorisch Beschluß fasse, da es hier zum ersten Mal vorkomme. Abg. v. Kiesenwetter halt aber nicht für angemessen, den erst vor Kurzem gefaßten Beschluß, wvrnach dieser Gegen stand ausgesetzt werden soll, wieder umzuändem, und es daher paffender sei, den vorliegenden Gegenstand auch ausgesetzt zu lassen. Abg. Roux entgegnet, daß man den Beschluß nur auf die Bemerkung des Referenten, daß dieser Gegenstand erst bei dem Ministerium der Finanzen vorkomme, gefaßt habe; jetzt zeige es sich aber, daß er auch beim Departement der Justiz vorkomme, und er allerdings Bedenken trage, sich über den vorliegenden Ge genstand, in Bezug auf den Armen-Advocat zu bestimmen. Referent Abg. Secr. Richter: Ich muß bemerken, daß der geehrte Abg. den Vortrag über das Finanz -Departement nicht gelesen haben muß, sonst würde er die Bedeutung' -es Wortes ge funden haben. Dann geht auch aus den Verhandlungen der I. Kammer sehr deutlich hervor, daß sie nicht will, daß künftig ein Armen-Advocat angestellt werde. Die Deputation hat dieß so angenommen, daß das Wort transitorisch so zu verstehen sei, daß gegenwärtig die Post noch nicht wegfallen könne. Da die I. Kammer hier den Wegriffgleichfalls so gefaßt hat, so war also in so fern zwischen der I. Kammer und der Deputation keine abwei chende Meinung, und deswegen glaubte die Deputation, diesen Punct bis zum Finanzministerium verschieben zu können. In dessen, da der Herr Staatsminister wünscht, daß dieser Punct jetzt in Sprache komme, so ändert das die Sache. Staatsminister v. Könneritz: Es kann nicht meine Ab sicht sein, die Discussion zu verlängern, oder der Kammer zum Abgehen von dem Antrag der Deputation anzurathen; ich glaubte nur, aus der Fassung der Deputation selbst entnehmen zu können, daß sie diese Sache mehr in das Ermessen der Re gierung gestellt haben wolle; wenn aber die Deputation der Ansicht gewesen, daß bestimmt auf den künftigen Wegfall dieser Post angekragen werden soll, so sehe ich von meinem An trag ab. Der Prä siden t: Ich muß mich gleichfalls dabei ausspre chen, daß wir unmöglich in derselben Sitzung von dem zurückge hen können, was wir so eben beschlossen haben. Er stellt hieraufdie Frage: Tritt die Kammer dem bei, was die Deputation unter I. u. 2. begutachtet hat? Sie wird ge gen 5 Stimmend ej ah t. Ferner bemerkt der Deputationsbericht: Hiernächst hat 3. die 2. Kammer statt der für die Collegien der zu errichtenden Mittelgerichte geforderten 50,000 Lhlr. nur
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