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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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v. Großmann: Der Antrag der geehrten Deputation hinsichtlich der Ablösbarkeit der Airanksteuerrntschadigung an das Hochstift Meißen, scheint mir doch gegen die Consequenz zu verstoßen. — Den Geistlichen räumte man den Genuß der Befreiung auf Lebenszeit ein, dem Hochstifte Meißen jedoch unwiderruflich, obgleich beide die bisherige Befreiung nur durch landesherrliche Verwilligung genossen. Durch die Bestimmung der Ablösbarkeit aber macht man das Trankstcuerbeneft'z bei dem Hochstift Meißen zu einem Realrechte, wahrend es bei dem Geistlichen nur mit seiner Person verbunden ist. Letzteres ist schon darum nicht ganz richtig, weil das Benefiz auch wahrend der Bacanz und Gnadenzcit fortdauert. Das Recht der Geist lichen aber ist ein uraltes. Es schreibt sich aus der Reforrna- tionsz-it her, und in sofern es als ein Theil der allgemeinen Steuerfreiheit der Geistlichen gilt, sogar aus den Zeiten Con stantins des Großen. v. Leipziger bemerkt, dassdie Befreiung des Hochsiifts Meißen auf einem Vergleiche, auf der Capitulation, beruhe. Referent, v. Crusius: Der vom Hm. v. Großmann zur Sprache gebrachte Gegenstand kann gar keiner Discussion mehr unterliegen, indem darüber zwischen beiden Kammern voll ständige Uebereinstimmung besteht und nur noch von der Ablö sung der fistgesetzten Entschädigung die Rede ist. Die Depu tation hat demnach gar nichts Neues beantragen wollen. v.Polenz: Wenn ich dem aus Gerechtigkeitsgefühl her- vorgegangcnsn Bedenken unserer geehrten Deputation: daß näm lich das Aequivalent des Domcapitels zu Meißen einer Minde rung nach dem Stande der Steuer nicht unterliegen könne', weil auch bei Erhöhung derselben ähnliche Rücksicht nicht eintxete, vollkommen beipflichte, so scheint mir dagegen der neue Antrag nicht ganz in Übereinstimmung mit den Gerechtigkeitsprincipien zu stehen, indem, wenn das Recht zum Empfang anerkannt wird, man die Negierung nicht auffordern sollte, den Berechtigten zu Annahme einer unysrhältnißmäßigen Abfindungssumme zu nö tigen; vielmehr muß deren Feststellung her freien Ueberemkunfi überlassen bleiben, wenn eine gesetzliche Bestimmung auf diesen Fall nicht KNZuwendm ist, Bürgermeister Rilterstadt: Das Bedenken des Hm. v.Polenz scheint mir um so gegründeter, als tz. 7. festsetzt, daß sich die Berechtigten die Ablösung gefallen lassen müssen. Dreß mag nm wohl gehen, wenn man den fünf und zwanZigfachen Betrag gewährt, allein wo der Maßstabungünstiger ist, da muß der Berechtigte doch jedenfalls ernwilligen, und in diesem Ginne Mage ich vor, m dm Antrag nach den Worten: „an Vie Hand gehe" noch die Worte; „mit Einwilligung der Be- thMgten" einzuschalten. Ließ findet ausreichend- Unterstützung. Referent, L). Crusius: Man verkennt die Absicht der Deputation gänzlich. Wir gingen von der Ansicht aus, daß hei der möglichen Veränderung der Tranksteuer und der hierdurch entstehenden Ungewißheit über dis Fortdauer der Entschädigung für die genossene Steuerbefreiung manchem Berechtigten eine, Wenn auch den fünf Md zwanzigsa.chen .Betrag nicht machende Ablösungssumme angenehm firn werde. Daß aber zur Annah me einer solchen geringem Summe die Einwilligung des Berech tigten gehört , versteht sich von selbst und es hat die Deputation etwas Anderes niemals Vorschlägen wollen noch können. Staatsminister v. Ze sch au: Die Bedenken des geehrten/ Hrn. Bürgermeister Nilterstädt sind in der Thal nicht vorhan den. Das Gesetz beschrankt den Zwang ganz deutlich nur auf den Fall , wo der fünf und zwanzigfache Betrag gewährt wird. Daß übrigens hier und da Grunde vorhanden sind, den Berech tigten eine geringere Summe annehmlich zu machen, zeigt der Erfolg, da man vorläufig schon mehrere Vergleiche dieser Art abgeschlossen' hat. Mir scheint sonach der Vorschlag des Hrn. Bürgermeister Rilterstadt überflüssig zu sein. v. Polen;: An dem Ausdruck „die Stände erwarteten" nehme ich hauptsächlich Anstoß! ich folgere, daß die Stande das, was sie erwarten, auch verlangen, und in sofern das Finanzmini sterium solches zu bewirken nicht vermag, demselben sogar Verant wortung daraus erwachsen könnte. Staatsministcr v. Zeschau: Es würde unbedenklich sein, das Wort „erwarten" mit „hoffen" zu vertauschen. Für diese Veränderung erklärt man sich einstimmig, dann tritt man mit 28 gegen 2 Stimmen dem Ritterstädli- schen Anträge bei, und genehmigt endlich mit eben so viel Stimmen unter jenen beiden Abänderungen den Vorschlag der Deputation, Dem von der ersten Kammer gefaßten Beschlüsse, in der Schrift aüszusprecken: „daß der bci Z. 5. wegen rechtlicher Be gründung der Fleischsteucrbefteiung der Geistlichen in der Ober lausitz gemachte Antrag auch auf die fraglichen Stifter (dasDom- capitel zu Budisfln und die Klöster zu St. Marirnstem und Ma rienthal) erstreckt, und ihnen, daftrn ihre Befreiung von der Fleisch steuer rechtlich nicht begründet sein sollte, nach Befinden eine billigmaßige Unterstützung in Betracht der neu zu überneh menden Last der Flsischsteucr bewilligt werden möge;" ist die zweite Kammer nicht beigrtreten, und es würde auch derselbe nun, wenn die verehrte Kammer dem obaußgesprochenen Depu tations-Vorschläge gemäß den Antrag bei Z. 5. fallen lassen wür de, jedenfalls einer Modisication unterliegen müssen. Es schien aber dieser Antrag der Zweiten Kammer in Betreff der zugleich darin bevorworretm Billigkeits-Rücksichten und der ausgespro chenen Ermächtigung der Regierung zu Gewährung einer Unter stützung der nothigen Unterlagen zu entbehren, eben deßhalb aber auch zu unbestimmt und er müsse daher die Regierung bei Bemes sung der Entschädigungssätze in Verlegenheit setzen. — Zu Ver einigung der hierbei von einander abweichenden Ansichten beider. Kammern kommen die beiderseitigen Deputationen überein, fol gende Modifikation des fraglichen Antrags in Vorschlag zu brin gen: „es möge die Staatsregierung die in dieser Beziehung bei den gedachten Stiftern obwaltenden rechtlichen Verhältnisse erör tern, dabei auch nach Befinden untersuchen, ob sich in dieser Rücksicht eine Hilfsbebürsligkeit derselben herausstelle oder nicht, und die Resultats der künftigen Ständeversamm lung mittheilem" v° Potenz: Der frühere Beschluß einer hohen Kammer ging aus der Absicht hervor, die Stiftungen der Oberlausstz mög lichst gleich mit den Stiftungen der Erblande zu behandeln, in dem also Letztere den Betrag der erlegten Fleischsteuer reMuirt er halten, sollten Erstere es als Unterstützung empfangen, Solches
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