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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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rücksichtlich des Z. 8. bereits gefaßten Beschlüsse, welche sich zu gleich über dieMovaliral der Entschädigung verbreiten, wiederum aufzugeben, und Z. 8., nach der Fassung der 2. Kamincr aber Z.8b. in nachstehender Fassung anzrmehmen: „Ob aber und welche Entschädigung für den trank- und bicrsteuerfreicn Lisch- trünkder Rittergüter in den Erblanden und der Oberlausitz, sowie des Domkapitels St. Petri zu Budisst'n und der Klöster St. Ma- rienstern und.St. Marienthal zu geben sei; wird bei Erörterung . und Feststellung der in der Lersaffungsurkunde für.Realbefteiun- gcn überhaupt zugesicherten Entschädigung mit entschieden wer den; und werden die bisher dafür verabreichten Äquivalente bis zu diesem Zeitpuncte in der zeitherigen Maße aus der Staatskasse fortbczahlt. Es hören aber alle andere Begnadigungen in . Bezug auf die Trank- oder Bier-Steuer, für welche in diesem Ge setz^ nicht besondere Bestimmung getroffen worden, ohne Ent schädigung auf. Man ist zuvörderst mit Referenten dahin einverstanden, daß in Folge des bei tz. 7. gefaßten Beschlusses aus dem vyrgeschla- gcnen Zusatzparagraphen 8 b. die Worte: „so wie des Domka pitels St. Petri zu Wudissin und der Klöster St. Marienstern und St. Marienthal" in Wegfall kommen müssen. Secr. v. Zedt w i tz: Ich muß offen bekennen, daß ich bei der sorgsamsten Prüfung der in beiden Kammern so sorgfältig entwickelten Gründe zu keiner andern Ueberzeügung habe gelan gen können, als daß die Tranksteucrbefreiung ein Realrecht sei. Dennoch wage sch cs unter der: obwaltenden Umstanden nicht, mich geradezu gegen den Vermittelungsvorschlag zu erklären, so wehe «s mir auch thut, dicß unterlassen zu müssen. Eins in dessen muß ich bemerklich machen. Der Z. 8. fängt nach der 5437 Bei Z. 8., welcher von den Trankstcuer-Benesicken der l auch von der Deputation zur Annahme empfohlenen Fassung Realberechtigten handelt, ist zwar/ was die Freibierberechtigung 2. Kammer so an: „Nur für solche Freibierberechtigungm welche auf einzelnen Grundstücken, zufolge specieller unwiderkuf- Z, - . . Besitzern eine Entscdädiauna in der Art ae- licher Rechtstitel hastet, und was den tranksteuerfreienLischtrunk ^rd v n ^sitze n «ne ^micyap.gung m oer ge. der Besitzer braubercchtigter Häuser in den Vier- und Landstäd- i währt u. s. w. Es schließt hier offenbar das Wörtchen „nur ten der Oberlausitz anlangt, der Gesetzentwurf von beiden Kam- s — so klein es auch ist — jede andere Entschädigung aus, so mern angenommen und nur in der 2. Kammer eine Abänderung - daß von einer Jndcmnisirung, wie sie der tz. 8K. in Anregung der Worte: „dafern solche (Freibierberechtigungm) nach den ih- kaum mehr di? Rede sein kann. Ich trage demnach nen zu Grunde liegenden speciellen Rechtstiteln alsunwi-j < ft, derruflich anzusehen sind" in: „Freibierberechtigungm, welche i ' „daß aus der ^affung ß. 8h. das Wörtchen „nur einzelnen Grundstücken mittelst specieller und unwiderruflicher l wcggclassen werden möge." - Privilegien verliehen worden," beliebt worden, allein in Be-! Dieß wird ausreichend unterstützt. treff der Entschädigung der Besitzer solcher Ritter- Referent v. Crusius: Ich halte dieses Wörtchen „nur" guter der alten Crblande und oer Oberlausitz, aufs V - welchen das Rech t des trank- und biersieucrfreien keineswegs bedenklich, indem schon m demselben tz. noch em Lischtrunkes hastet, stehen sich die Beschlüsse beider Kam-j zweiter Fall vorkommt, wo eine Biersteuerentschädigung ge- mc.m dergestalr-geradezu entgegen, daß dermalen sofort eineVer- k währt wird. Nebrigens ist die von der Deputation vorgeschla- . cimgung diessr Ansichten unmöglich scheint. — Es sind dahcr dei- j Fassung für die Rittergutsbesitzer vorteilhaft, da eben Lifferenzpunctcs ibcen verehrten Kammern zu empfehlen: 1) im sEntschädigung der Realbefteiungen ein Mittelbares Anerkennt«,ß §.8. nur über die Freibier - Berechtigungen, welche einzelnen i der Rcalquakitat der Lranksteuerbefteiung enthält. Grundstücken mittelst specieller und unwiderruflicher Privilegien v. Carl 0 witz: Ich kann der geehrten .Kammer jedes Zu verliehen worden, und über die Biersteuer-Befrciung der Besitzer S sückgehm von ihrem frühem Beschlüsse nur widerratyen. Ich braubcrechttgtcr Hauser m den Vier-und Kanostadten der Ober-f .„q. ... -«r. ^7° Lausitz Bestimmung zu treffen; aber 2) die Frage'über Entschä- ' dtejrmgm , welche fur^ die dn sseltkge Ansicht spre- digung düs trank- und hier steuerfreien Tischtrunkes der hierzu be-. - ----- - -- - - rechtigten Rittergüter, sowie der Stifter der Obcrlausitz bis ba- k chm, nicht wiederholen; allcia erwähnen muß r-tz, ».-.a oie L. Kammer ihren ftühern Beschluß einstimmig gefaßt hat, daß sie hin, "wo über die Frage wegen der in der Verfassungsurkunde die,Ansicht der Negierung für sich hat, und daß in der 2. Kam- übettMlptzugesicherten Entfthadigung für RealbefteiungenEnt-- ^erg^ioge Majorität sich unserm Beschlüsse widersetzt die Äquivalente in der zeitherigen Maße fort zu bewilligen. — i! M Stande kommt. Dav weiß ich freilich nicht zu beantworten, Diesem zufolge beantragt die Deputation die von der I. Kammer I allein man mag die Antwort nur von der Majorität der 2.Kam- rner erwarten, die dem Vorschläge der Regierung entgegen ist. ! Wüuschenswerth ist cs allerdings, den gegenwärtigen Landtag recht bald beendigt zu sehen; .allein nicht bloß die Abkürzung des gegenwärtigen muß uns am Herzen liegen, sondern auch die des nächsten, wo sich sicherlich die jetzigen Debatten erneuern werden, sobald man nicht jetzt schon einen definitiven Beschluß faßt. - Ich meiner Scits kann keinem Beschlüsse bci-- tretrn, welcher die Beantwortung der Frager ObdieTrank- steucrbefteiung der Rittergüter ein Realrccht sei? einer künftigen Zeit Vorbehalt. Uebrigrns schließe ich mich dem Vorschläge des Hrn. v. Zcdtwitz um so mehr an, als das Wörtchen „nur" ge wissermaßen gegen die Reälgualitat des in Frage befangenen Rechts Entscheidet. - r - Staatsminister v. Zeschau: Es ist die Pflicht der Regie rung, da vermittelnd emzukreken, wo sich die Ansichten der Kammern schroff gegenüber stehen. Die Regierung hat diese Pflicht redlich erfüllt, und ein Mehreres, als bereits geschehen, zu verlangen, ist nicht möglich gewesen. Der Vermittelungs vorschlag genügt aber auch , denn er sichert t>ie Fortsetzung des Äquivalentes bis zu cmer andern Vereinigung, und diese ist vielleicht nicht so gar fern, da man hoffen darf, noch im Laufe dieses Landtages über die Hauptgrundsätze der Entschädigung der Realbefteiung überhaupt eine. Vereinigung zu Stande zu bringen. Hier thut ei.nx,Bereinigung Noth , und da mag man doch ja nicht auf Meinungen beharren. 7 v. Deutrich: Ich habe es stetk behauptet mnd behaupte
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