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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 319. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Lahre lang kn Friedenszeiten zu erhalten, damit er im 31. Jahre kn das Feld ziehen könne, so ist eine solche Forderung zu groß. Mir kommt es fast eben so vor, als wenn man Vie Behauptung aufstellen wollte, daß, da nach dem Völkerrechte herkömmlich ist, daß bei dem Pompe der Vermahlung eines Fürsten mit einer aus ländischen Prinzessin ein Ambassadeur ersten Grades erscheine, es nöthig sei, daß an den Höfen, wo Prinzessinnen sind, ein Ambas sadeur ersten Grades gehalten werde, damit in nöthigem Falle ein solcher vorhanden sei. So ist es Mit dem Divisionär und ich kann einmal für meine Person die Ueberzcugung nicht aufgeben, daß wir wenig vom Kriege zu fürchten haben; wir werden auch in 20 und 30 Jahren keinen haben. Nun heißt es fernes die angemes sene Organisation der Armee erheische es. Das ist mir büchst be denklich. Wenn die angemessene'Orgamsativn der Armee es er heischen sollte, so muß ich doch auf die Verhandlungen zurückge hen, welche früher in der Kammer über die Stellung des Com- mandirenden und des Kriegsministers zu dem Könige und zu den Ständen stattfanden. Es war allerdings sehr beruhigend für die 2. Kammer, was von derStaatsregkerung damals ausgesprochen wurde, nämlich daß alles, was durch den höchst Commandirenden an den König gelangt, der Verantwortlichkeit des Kriegsministers unterliege, weil es dem Vortrage des Letztem unterworfen sek. Die 1. Kammer hat sich damit noch nicht begnügt; sie ist weiter gegangen und hat den Antrag gestellt, daß diese Bestimmung, wie sie nach der eben erwähnten Erklärung vorliegt, ohne ständische Zustimmung nicht verändert werde. Man ist also kn berdtn Kam mern über die Wichtigkeit des Gegenstandes einverstanden und darüber, wie dringend nothwendig es sei, daß alles unter einen verantwortlichen Minister gestellt werde, daß alles, was d'rum und d'ran hangt, unter der Verantwortlichkeit des Armeemini sters stehe. Wenn man nun nebenbei zu einer angemessenen Or ganisation der Armee einenDivisionär nothwendig halt, so scheint mir das bedenklich.-. Die Armee besteht aus Brigaden und diese können und sollen dem Kriegsminksterium untergeordnet sein; es kann für das Commando ein eignes Departement kn dem Kriegs ministerium bestehen, nur sehe ich nicht rin, wie eine zweckmäßige Organisation der Armee von einem so theuren Etat abhängig ge macht werden soll. So lange mir nicht andere Gründe entgegen gestellt werden, kann ich mich von der Ueberzeugung nicht tren nen, daß für eine Armee von 12,000 Mann ein Armeecommando, welches 10,000 Thlr. kostet, zu den Dingen gehört, die nicht nur füglich entbehrt werden können, sondern deren Beibehaltung selbst auch nicht wünschenswerth erscheint. Ich glaube, alle konstitu tionellen Verhältnisse stellen sich besser heraus, wenn jetzt schon von dem Commandostab abgesehen wird und dessen Geschäfte an das Kriegsministerium, welches an Personal doch wenigstens kei nen Mangel hat, übergingen. Ich gestehe, daß ich darin selbst eine große Garantie finden und eine Beseitigung der Besorgnisse erkennen würde, welche doch in beiden Kammern geäußert wor den sind. Staatsminister v. Zezschwitz: WaS die Bemerkung hin sichtlich der Bestimmung des deutschen Bundes betrifft, so kann ich mich mit dem, was der Sprecher so eben gesagt hat, nicht vereinigen. Nach den Bestimmungen des deutschen Bundes ist für Sachsen ein Divisionär unbedingt nothwendig, und selbst in Darmstadt, dessen Contingent doch weit geringer ist, als das diesseitige, ist voll den Standen die Nothwendigkeit, einen Divisionär-zu halten, anerkannt worden. Es ist auch bereits früher erwähnt worden, daß, im Fall deS Kriegs Sachsen nicht nur einen Divisionär, sondern auch einen Corpscomman- danten zu stellen verpflichtet ist. Wenn man aber sagt, eS sei dieß im Frieden nicht nöthig, der Divisionär könne auch erst bei eintretendem Kriege ernannt werden, so würde das zu viel be weisen, indem in Friedenszeiten die Organisation so gestellt sein muß, wie sie im Kriege auszuführen ist; und eben so gut könnte man auch in Bezug auf ein Collegium sagen: Cs ist zwar ein Präsident nöthig, aber die Stelle kann auch durch einen Rath versehen werden. Ich habe deshalb schon früher erklärt, daß die Negierung auf einen solchen Antrag nicht ein gehen könne. Was den zweiten Punct betrifft, so scheint es mir eine sehr gewagte Behauptung zu sein, daß der Divisionär in Friedenszeiten so unbedeutende Geschäfte habe, daß diesemit andern verbunden werden können. Das ist nicht der Fall. Wir haben eine Zeit gehabt, wo wir statt des commandirenden Generals sogenannte Jnspecteurs hatten, wodurch aber in den einzelnen Inspectionen große Ungleichheiten entstanden und man überzeugte sich, ehe noch die Bundesbestimmungen erfolgten» daß ein Armeecommando unerläßlich nothwendig sen Es ist auch in andern Staaten so; in Baden Hat man höher versucht, es aufzuheben, aber man hat es in ganz kurzer Zeit wieder her gestellt. Ich kann auch in der That versichern, daß die Arbei- .ten bei dem Veneralcommando wahrlich nicht unbedeutend sind, die regelmäßige Ordnung, der gute Geist der Armee, muß stets aufrecht erhalten werden, und wenn man sagt, die präsente Mannschaft fei sehr gering, so ist das allerdings wahr, qbcr es sind nicht stets dieselben Mannschaften beurlaubt und alle erfor dern gleich sorgfältige Aufsicht und Uebung; die Armatur und Kleidungsstücke müssen für die gefammte Mannschaft in Stand gehalten werden, und in Zeiten der Waffenübungen werden die Beurlaubten gleichfalls cinberufcn. Daß es möglich wäre, eine besondere Abtheilung für das Commando im Kricgsmmiste- rium zu haben, kann vielleicht .wahr fein; aber ich sehe keine Ersparniß daraus hervorgehen» es müßte dazu immer ein Divi sions-General als Chef ernannt werden, da schon bei der frühem Berathung ausgesprochen worden ist, daß die Vereinigung deS Kriegsministers mit dem commandirenden General in vieler Be ziehung für nicht statthaft zu erachten fei. Es besteht durch die Trennung beider Chargen zugleich eine Controle und eine Ga rantie, daß durch die Bedürfnisse her.Armee die Staatskasse nicht zu sehr benachtheiligt wird. Hätte der Kriegsminister beide Chargen über sich, so wäre zu besorgen, daß dieß viel leicht nicht stets gehörig berücksichtigt würde. Kommen jetzt Anträge vom Generalcommando, so werden sie im Ministerium geprüft; es siüd 2 Chefs da, wo der eine vorzugsweise für den guten Zustand der Armee zu sorgen hat, und der andere dafür, daß die Staatskasse nicht zu sehr in Anspruch genommen, und der Etat streng innegehalten wird; im Vereinigungsfall Leider
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