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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 292. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5474 Lhlr. Straft, und nach Befinden härteren Straft belegt werden sollen". Diese Verordnung wird in vorkommenden Fällen auch Mein Antrag geht daher auf die Aufhebung dieser Verordnung, insoweit ich sie angeführt hübe, und zwar aus folgenden Gründen: Ich halte solche nicht d e m Z w e ck e n t sp r e ch e n d, weil sie sich leicht umgehen laßt, denn wenn man sonach die Bekanntmachung öffentlich — das nicht ev- um ein solches Unternehmen zur'Kenntnis; anderer zu bringen. — Man darf es nur gegen Bekannte vielfach aussprechen, so erfahren eS nach nicht zweckmäßig. Ich halte jene Verordnung aber auch für unpolitisch, weil dadurch der Verkehr behindert wird, welcher doch in einem Staate wie Sachsen, dessen hauptsächli cher Stützpunkt auf Handel und Gewerbe ruht, nach Möglich keit befördert werden sollte. Ich halte ferner jene Verordnung für ungerecht, denn ungerecht ist es, den Fuhrleuten, wel che ihre Gcwerbeabgaben entrichten müssen, Gewerbsfesseln aw- zulegen, ungerecht ist sie aber auch für diejenigen, welche mit Lohnfuhren wohlfeiler fortkommen, und vielleicht nicht einmal das Postgeld erschwingen können , sie gewissermaßen zu zwingen, entweder Nelsen, die ihnen nützlich sein könnten, zu unterlassen oder mit Aufwand der Zeit und der körperlichen Kräfte zu Fuße zu die Leute bald. Die Verordnung trägt daher den Keim derUm- lung gemacht worden, wie die Goldausmünzung nur gering und gehung in sich, gisbt dre Hinterziehung gewissermaßen selbst an Münze ser, uuv wlr sich zwur einiger, die Hand, befördert daher unmoralische Handlungen, ist so« emer Mark Silber zu dem Preis von 13 Lhlr. 12 Gr. Conven-; Postwescns in Sachsen ist zu allgemein anerkannt, um etwas tionsrnunze, ausfallt. — Dieser Verlust erhöht oder vermindert z Weiteres als die Bemerkung hier auszunehmen, wie dieselbe nur sich jedoch, je nachdem das Preußische Courant mehr oder wem-i in Verbindung mit den umliegenden Staaten zu erhalten und ger als 3 pro Cent gegen Conventionsgeld verliert. — Hieraus ? ohne die Annahme eines etwas erhöhten Portos gar nicht würde erglebt sich aber, daß.das Sächsische Conventionsgeld bei diesem k zu bewirken gewesen sein. — Zu dem Reinertrag wäre auch das- Silberpreis nur mit einem weit hohem Verluste ausgeprägt wer-»jenige zu rechnen, was der Staat für Versendung der Anordnun- den kann, indem an jeder Mark 4 Gr. an Silberwerth, u. 6Gr. ^gcn der Staatsbehörden und Actenpaqueten ohne diese Anstalt 2 Pf. Münzunkosten, zusammen 10 Gr. 2Pf. ohne den Kupfer- S aufzuwendcn haben würde, was zu 40,000 Lhlr. jährlich veram zusatz, verloren gehen, und daß nur dann, wenn das Silber un- s schlagt worden ist. — Die Kammer dürfte daher mit dem Etat ter 13 Lhlr. 2 Gr. pro Mark zu erlangen ist, nach dem Conven- z des PostwesenS sich einverstanden erklären. tionsmünzfuße ohne Verlust geprägt werden könne. Es treten» also folgende Satze hervor: Bürgermeister Wehner: Die Postordnung vom 27. Juli 1) Wenn die Münze nicht um wenigstens iz pro Laut — 1^3 §. 16. und die Bekanntmachung des geh. Finanzcolle- Münzkosten — und den Betrag des Kupferzusatzes höher s giums v. 12, Nov. 1828 §.17. enthält unter anderm Folgen» weggegeben ^werden kann, als der Sikbcrpreks steht, ist eö deö: „Lohnkutscher und andere Fuhrleute, welche Reisende von nicht rathlich zu münzen, well man die Münze, die man Prie andern befördern, und damit eignes Gewerbe braucht, dann wohlfeiler durch Verkauf des Silbers erkaufen e. ... .... .7 kann, als man sie fabricirt. In einem solchen Fall ist Münze z dürfen diese Reifen nrchi. an bestimmten Zagender genug, ja es ist deren eigentlich zu viel vorhanden. Der E Woche oder der Monate vmichttn, noch deshalb eine öffentliche Markt ist überfahren. Der Nachthell zu vieler Münze setzt den Bekanntmachung ergehn lassen, widrigenfalls sie für diesen Ein» Werth wie bei jeder Waare herab, und man würde nur den griff in die postmäßigc Beförderung mit einer Geldbuße von 10 Nachtheil durch Ausprägen vermehren. 8 2) Es ist ganz gleich, ob man nach dem 21 Guldcnfuß oder nach A dem 20 Guldcnfuße auspragt, wenn man nur das Silber un- l. ter 98*. xrv 6eut gegen den Preis, um welchen die ausge- jetzt noch m Anwendung gebracht. prägte Münze weggegebcn werden kann, zu erkaufen vermag. Um nun zu verhindern, daß das Fabrikat (gemünztes Con ventions-Geld) nicht wohlfeiler weggcgcben werde, als das Pro duct (Silber), so glaubt die Deputation, daß das Silber als ein j Landesproduct in'den Activhanvel Sachsens zu bringen, und an- l , statt auszumünzen, anjetzt zu verkaufen sein möchte, sie enthält: heißt wohl durch öffentlichen Einschlag oder Blatter — sich jedoch eines Antrags, "da der Hr. Staatsminister bereits er- gehen lassen kann, so gicbt es doch noch Wege genug, klärt hat, daß, wenn sich die Gelegenheit darbiete, das Silber in - ... Barren verkauft werde, daß sich jedoch dazu nicht immer Gele genheit finde. In Betreff des Verlusts, welcher bei Golpausmün- jedoch unbedeutender Verlust aus dem wachsenden hohem und nieder» Einkaufspreis des Goldes ergebe, r'ndeß lasse sich dieß, ohne billigeAnforderung an die Münze unbeachtet zu lassen, nicht füglich abandern; nach dem entworfenen Etat sei nur eine Mehr ausgabe von jährlich 188 Lhlr. 11 Gr. zu erwarten, und selbst diese geringe Einbuße gleiche sich theils durch die ebendaselbst un ter den Nebeneinnahmen in Ansatz gebrachten 75 Lhlr. Schläge satz, theils durch die dem Vorrath an Goldschroten wieder zu wachsenden mißrathenen Münzen aus. — Die von der jenseiti gen Deputation angedeutetcn Ersparnisse bei dem Feuerungsma terial sind nach der ministeriellen Erklärung in der jenseitigen Kammer bereits realisirt worden. Es dürfte daher der vorgelegte Etat der Münze anzunehmen sein. Es wird einstimmig beschlossen, die 1500 Lhlr. jähr ¬ lich als Gewinn auf das Wudjet bringen zu lassen. kgehen. Ich halte die Aufhebung für das fiskalische Interesse nicht 13) Etat der Posteinkünfte. 200,717 Lhlr. 21 Gr. ? nachtheilig, weil diejenigen, welche vermögend genug sind, um ZP/'/^N^OO.d.Bli S. 4155.) Der Reinertrag dieses EMtsö Westgeld entrichten zu können» das Fortkommen mit der «dm. D-. H.» Lohnkutscher-Abgabe an 6,646 Lhlr. 7 Gr. 9 Pf. auf 194,071 bereits m der Ständeversammlrrng den Grundsatz als richtig Lhlr. 13 Gr. 6Pf. vermindern.— Dahingegen diejenigeMin-» anerkannt, daß der Staat nur im höchsten Nothfalle -- der derung, welche bei dem Porto für Papiergeld neuerdings ringe- j hier aber nicht vorhanden ist — in das Gewerbe eingreiftn dürft, treten ist, um .deswillen ohne Emfluß auf ^ dürfte, die Aufhebung der erwähnten Verordnung mehr dm da hierdurch dre Versendung des Papiergeldes erleichtert und die- S . . ... " . —.... - selbe hierdurch in der Folge der wegen der KaMMlets ergriffe-8 Wemgerbenuttelten unserer Mitbürger, namentlich d.nrn, well NM Maßregel sich vermehren wird. — Dis Verbessemng des ^che unter dem Ausdruck „Handelsleute" bezeichnet werden, Er-
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