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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 292. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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dr'e Deputation das Recht bezweifelt und verneinet, dieser nicht beipflichten kann, so muß ich dieß aber allerdings da thun, wo die Deputation und zwar diese mindestens zum Lheil, diese Rück stände als eine Ehrenschuld der Nation erklärt, obwohl ich dazu einen andern Grund habe, nämlich den, daß es ein Ehrenpunct ist, eine rechtlich begründete Schuld zu bezahlen, als wofür ich diese Rückstände Halte. Meine Ansicht ist kürzlich diese: Diejeni gen jetzt säst insgefammt verstorbenen Staatsdiener, welchen bei ihrer Anstellung «ine Gehaltszulage an 1000 Lhlr. zugesichert worden, haben auf diese 1000 Lhlr. und deren volle Auszahlung einen Rechtsanspruch dadurch erhalten, daß man in ihrem An stellungsdecrete diese volle Summe ausgedrückt hat; denn hätte der Einzelne unter ihnen nur 500 Lhlr. jährlich erhalten sollen, so würde auch nur diese Summe daselbst ausgedrückt worden sein. Dem Diener aber zu gleicher Zeit 1000 Lhlr. anweisen und 500 Lhlr. davon wieder nehmen, ist ein ganz ungewöhnliches und mit sich selbst im Widerspruch stehendes Verfahren, für dessen Dasein ein klarer Beweis zu führen ist. Diejenigen, welche, daß jener Abzug in dm Anstellungs-Decreten mit enthalten und bedungen sei, behaupten, vergessen offenbar zu unterscheiden zwischen der förmlichen Zusicherung der Zulage an 1000 Lhlr. und dem vorbehaltmm Rechts des Staats, einstweilen und ab- fchläglich nur 500 Lhlr. davon zu bezahlen, so daß die übrigen 500 Lhlr. erst sp at er zu berichtigen. Das spatere Nachzahlen wurde deshalb Vorbehalten, weil die Stände sich nicht überzeug ten, daß sie und ihre ständischen Kassen dazu in Anspruch zu nehmen wären, vielmehr der Landesherr jene Zahlung ohne ihr Zuthun machen könne und solle. Durch diese Differenz zwi schen der Malischen und ständischen Kasse ward nun jener Vor behalt, einstweilen auf die 1000 Lhlr. nur 500 Lhlr. Zu zahlen, hervorgerufen und bedingt, und von der Entscheidung dieser Differenz ward eigentlich der Termin der Nachzahlung abhängig gemacht. Nicht das Recht des Staatsbieners, die 1000 Lhlr. als Zulage zu fordern, ward von dem Fürsten oder von den Standen bestritten, sondern nur dieß: wer? ob Fürst oder Stände die Zahlung zu leisten hätten, mit einem Worte, nicht die Zahlung der 500 Lhlr. selbst, ob sie überhaupt stattsinden werde und solle, sondern die Zeit, zu welcher sie geschehen sollte, war ungewiß- Diese Ungewißheit ist aber seit der, durch die Verfassung eingeführten Verschmelzung der Malischen und stän dischen Kaffen gehoben, mithin die Zahlung jetzt zu leisten. Un richtig ist demnach die Ansicht der Deputation, als wäre sine auflösende Bedingung bei jener Zulage stipulrrt worden und diese 'Bedingung wirklich eingetreten, und eben deshalb sind auch die! zu dem Ende angeführten Gesetzstellen aus den römischen Gesetz büchern nicht paffend- Von Stipulationen ist übrigens bei jener Zulageversicherung nicht die Rede und die Erklärung einer Ur kunde im Zweifel gegen den zu machen, der sie ausgesetzt und kla rer sprechen sollen; die AnMungs «Urkunden gehen von dem Landesherm aus und daher, so wie daß im Zweiselsfalls zu Gun sten der Privaten gegen dm Fiscus, Ker nur die Stände vertre ten hat, zu entscheiden, möchte, selbst bei nicht so klarer Sach lage, jene Zahlung zuzugestehen sein. Geht man übrigens auf das Geschichtliche zurück, so findet man, daß diese Zulagen selbst von den Standen erst beantragt worden, daß man sie, wenn der frühere Gehalt aus alten Zeiten berbehattenund den neueren nicht entsprechend sich darstellte, als bleibend angesehen und daß noch im Jahre 1830 die Regierung in der Annahmeschrift der Bewil ligung jene rückständigen Zulagen als begründete und bestehende Forderungen erklärt, deren Nachzahlung geschehen müsse. Abg. Sachße: Es ist mir im Berichte nicht vorgekom- men, daß erwähnt worden wäre, der Antragsteller sei von de nen, welche Interesse an der Auszahlung haben, zu dieser Pe tition ermächtigt worden. Diese Petition ist sogleich an die 3. Deputation verwiesen worden, weil der Antragsteller ein Kam- mcrmitglicd ist, außerdem würde sie an die 4. Deputation ge kommen sein; diese würde sie aber formell zurückgewiesen haben, weil der Antragsteller nicht bevollmächtigt ist. Ich halte aber dafür, daß tz. 118. der Landtagsordnung auch dis 3. Deputa tion binde; denn außerdem läßt sich nicht absxhen, wie ein Dritter dazu komme, zum Vortheil anderer die Staatskasse in Anspruch zu nehmen, von denen man gar nicht weiß, ob sie die Staatskasse nur in Anspruch nehmen wollen, ob sie etwas fordern. Ich glaube, schon aus diesem Grunde dürfte der Pe tition keine Folge gegeben werden. Das Deputationsgutach- Len enthalt aber auch eine solche Menge von Gründen, welche gegen die Statthaftigkeit des Gesuchs sprechen, daß es unmög lich ist, sie Zu wiederholen. Aus allem geht wenigstens soviel hervor, daß die Sache höchst zweifelhaft sei, und wenn sie auch nur einigermaßen zweifelhaft ist, so wird die Kammer sich doch kaum berufen fühlen, daß sie ein Gesuch um Bewilligung einer Summe stelle, auf welche die Regierung kein Postulat gestellt hat. Als die Sache an die 2. Deputation kam, hat sich die Deputation nicht allein auf dieses Postulat beschrankt, es kam die Sache in der Kammer zur Sprache, und diese hat sich da hin entschieden, daß nur das zu bewilligen sei, was von der Regierung beantragt worden ist. Die Gerechtigkeit^ der Staats regierung ist bekannt, diese hat aber die Auszahlung der, gedach ten Rückstände nicht postuiirt, und schon das zeigte wje zwei felhaft diese Sache ist. Die Ansicht der Deputation war da mals getheilt, die Mehrzahl derselben stimmte dafür,, cs liege kein Grund vor, um auch diese Summe zu bewilligen,, und sie konnte der Kammer unmöglich anrathen', diese Summe zu be willigen, da den UntMßanm an dem Rechte selbst nichts ge nommen wird, da sie jederzeit den Rechtsweg einschlagen kön nen. Die Minorität ergriff aber auch die Gründe der Billig keit, führte auch einen scheinbaren Nechtsgrund an, und sprach sich dafür aus, daß man diese Summe bewilligen möge. Jetzt wird vom Vicepräsidenten nun diese Anforderung an die Staats kasse gemacht, es möge diese Summe noch von der Staatsre- giemng als Postulat gefordert werden, undFich beziehe mich nochmals darauf-^ da^ doch erst eine Vollmacht nhthig zu sein scheint. > VicepräsibsnL: Ich habe allerdings einen Auftrag in dieser Sachs nicht erhalten, muß aber deshalb auf den Hergang dieser Sache in der Kammer verweisen. Das H. Decret vom 22. Zum 1883 Nämlich hat zuerst jener Gehaltsrückstände unter andern
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