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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 292. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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gen wurde, wornach die Stände das Recht haben, in Gegenstän den, welche ihren Wirkungskreis betreffen, ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge an die Staatsregierung zu bringen, so ist auch Z. 110. der Verfassungsurkunde zu berücksichtigen. Denn allerdings muß ich im vorliegenden Falle eine Verletzung der Rechtsgleichheit erkennen, und ich glaube, es laßt sich rechtferti gen, diesen Fall unter die wahrgenommenen Gebrechen in der Verwaltung zu stellen. Es hatte nämlich von Seiten der Staats verwaltung nicht ein solcher Unterschied gemacht werden sollen; cs wäre wünschenswerth gewesen, daß man diese Rückstände sammtlich auf einmal zur Bezahlung oder Nichtbezahlung vorge- legk halte. Aber, daß ohne allen Rechtsgrund, ich wiederhole es, und beziehe mich auf den Inhalt des Decrcts,. daß ohne allen Rechtsgrund die Staatsregierung einer Classe von Personen et was bewilligen will, wahrend sie es andern abschlagt, das ist eine Sache, wobei die Ständeversammlung nicht gleichgiltig fein kann, wobei es ihr zusteht, auf diese Rechtsungleichheit auf merksam zu machen und Abhilfe zu verlangen. Da bedarf es kei ner Bevollmächtigung. Ich will ein Beispiel anführen: Es wurde früher einmal geäußert, wenn die Regierung einmal sich veranlaßt fände, 3 bis 4 auf dem Normaletat stehenden Staats dienern weniger als den Normal-Gehalt zu Zohlen, so würden die Stande selbst befugt sein, bei der Staatsregierung zu inter- cediren, und Aufklärung der Sache und nach Befinden Abhilfe anzusuchen; es bedürfte nicht der Vollmacht der Staatsdiener, welche dabei interessirt sein würden. Wenn die Sache sich so gestaltet, so kann der Legitimationspunct gänzlich bei Seite ge lassen werden. Uebrigcns sind zwei Fälle denkbar, entweder es ist ein vollständiges Recht für alle diese Personen vorhanden oder nicht. Im ersten Falle muß dieses Recht der einen wie der andern Person gewahrt werden; im andern Falle aber liegt zu Tage, daß dann von einem Rechte überhaupt gar nicht mehr die Rede sein könne, und dann ist es eben wieder Sache der Rechtsgleichheit, daß, da man jenen Personen ohne einen Rechts grund die Summe bewilligt hat, sie diesen Personen aus gleichen Gründen bewilligt werde. Ich habe noch einen Punct hinzü- zufügen, der für die Sache sprechen dürfte. Es sind früher von den Standen gewisse Summen bewilligt worden, wodurch die Gehaltserhöhungen gedeckt werden sollten. Waren diese durch aus und nur dazu verwendet worden, so würden diese Rückstände vermuthlich gar nicht entstanden sein; aber dem Vernehmen nach sollen sie nicht gänzlich dazu, sondern zum Theil zu andern Zahlungen verwendet worden sein, und wäre das, so würde darin ein Grund mehr für die Bewilligung liegen. Ich rccurrire aber auf den zuerst angegebenen Grund, auf den der allgemeinen Rechtsgleichheit; es kann unmöglich von der Staatsregierung eine Proposition gemacht werden, welche die Rechtsgleichheit verletzt, und wenn die Standeversammlung sieht, daß dieses zu geschehen scheint, so ist sie auch befugt, einen Antrag an die Staatsregierung diesfalls gelangen zu lassen. Abg.Atenstadt: Ich habe schon, als dieser Gegenstand! in der Versammlung verhandelt wurde, für die Rcchlsverbinv-! lichkeit gesprochen, und ich muß erklären, daß das, was der! letzte Redner geäußert hat- nur noch Meine Meinung befestiget hat. Ueberhaupt habe ich mich auS den früheren Landtagsac ten überzeugt, daß kein Streit über die Rechtsverbindlichkeit selbst vorliegt, kein Streit darüber, ob die , welche auf diese Summe Anspruch machen, sie auch wirklich zu fordern haben, nur das war streitig, wo die Mittel Herkommen sollen. Die Regierung hat angenommen, sie habe nur die Hälfte beizutra gen, und daher hat sie auch nur die Hälfte bezahlt. Hätte sie ein Abkommen treffen wollen, so würde sie nicht die Hälfte, sondern eine Apersionalsumme bezahlt haben; sie hat sich aber in dem von der Deputation ungezogenen Nefcriptr dahin ausge sprochen , daß sie es gern sehen würde, wenn die.Ordnung in dieser Sache sofort hergestellt werden könnte, sie wollte aber die Sache für das laufende Jahr ausgesetzt fein lassen. Sie hat nachher diesen Gegenstand wieder an die Ständeversammlung gebracht, und diese, von welcher der Antrag auf Gehaltserhö hung ausgegangen war, hat nicht abgeleugnet, daß diese Er höhung bezahlt werden solle, sondern im Anfänge ist nur ge glaubt worden, daß durch die Bewilligung von 360,000 Lhlr. der Anspruch der Regierung an die damaligen ständischen Kas sen präcludirt und nichts mehr buzutragen sei. Dessenungeach tet war man noch zu einem Beitrage erbötrg, sobald eine voll ständige Uebersicht der zu den Staatsöedürfniffcn erforderlichen Mittel vorgelegt würde. Man hat dieß bei dem letzten Land tage erklärt, und die Staatsregierung hat hierauf bei der Accep- tation ausdrücklich erklärt, daß sie jetzt zwar mit den bewillig ten 16,000 Lhlr. zufrieden sein wolle, sich aber Vorbehalte, die irrige Voraussetzung, von welcher die Stände ausgegangen feien, bei der nächsten Standeversammlung zu widerlegen. Nun ist die Standeversammlung zusammcnberufen worden, der Anspruch ist wieder an die Ständeversammlung gebracht wor den, cs ist sogar der Bedingung der letzten Stände entsprochen worden; es wurde nämlich ein vollständiger' Haushaltungßplan vorgelegt, und nun möchte ich wissen, wie man noch, nachdem dieß alles geschehen ist, die Realisinmg des Versprechens verwei gern will. So viel ist richtig, die Stände haben anerkannt, daß mit der frühern Besoldung nicht auszukommen sei, sie ha ben selbst den Antrag gestellt, es sollen die Besoldungen erhöht werden, die Staatsregierung ist darauf eingegangen, sie hat Zulagen gegeben, aber in der Erwartung, in der Voraussetzung, daß die Stande sie bewilligen würden. Was sollen diese bei den Ausdrücke anderes bedeuten, als daß die Staatsregierung sich nicht denken konnte, daß die Stande die Mittel Mehrten würden, nachdem sie selbst gewollt haben, daß diese Erhöhung erfolgen soll. Nun haben die Stande auch nicht die Mittel abgelehnt, sondern wollten nur wissen, wie weit dse fiskalischen Kaffen im Stande seien, diese Beitrage allein zu tragen. Diese Frage ist nun durch die Constitution, durch die Vereinigung bei der Kaffen erledigt, und also sehe ich keinen Grund ein, warum diesen Männern verweigert wird, was ihnen zugesichert worden ist. Wenn entgegnet werden kömsie, daß von der Skaatsre- gierung kein Postulat darauf gestellt worden sei, so erinnere ich mich, daß die Standeversammlung allgemein angenommen hat,
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