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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 292. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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daß wirklich ein Postulat darauf gerichtet, und erst im Laufe der Debatte dem von der Regierung gebrauchten Ausdrucke eine an dere Erklärung untergelegt, und gesagt worden ist, daß, wenn man glaube, cs sei ein Rechtsgrund vorhanden, ein Antrag von der Standevcrsammlung erfolgen solle. Dieser Antrag liegt vor, und ich wüßte nicht, warum man die Gründe, welche man bei jenem Postulats anerkannt hat , nicht auch hixr gelten lassen wollte. Abg. Eisen stuck; Ich habe einen Grund, aus dem ich dem Anträge des Vkcepräsidenten und dem Gutachten der Mino rität der Deputation nie beitreten kann. Dieser Grund ist: Was die Regierung nicht pvstulirt hat, müssen die Stände nicht beantragen. Ich glaube nicht, daß es in der Stellung der Stände liegt, zu postuliren. Ich habe es bereits öfter geaüs- sert, und von dem Hrn. Finanzminister ist selbst die Aeußerung geschehen, daß es auch von Seiten des Ministeriums für bedenklich angesehen werde, weil man doch durch die immer großem For derungen an die Staatskasse das Finanzministerium in Verle genheit setzen muß, indem, wenn man diese Ansprüche bewil ligt, man auch die Mittel bewilligen muß. Es ist leicht zu sa gen, cs sollen 100 Thlr. — 1000 Thlr. bezahlt werden, aber man muß auch die Mittel geben. Ist cs also überhaupt bedenk lich, so ist es hier noch um so bedenklicher. Es ist durchaus unrichtig, wenn gesagt worden ist, als wenn in der 2. Kam mer sich ausgesprochen worden wäre, daß in der Ansicht der Staatsregierung gelegen sei, auch für diese Rückstände ein Po stulat zu stellen. Das müssen die Verhandlungen ausweiscn, ich hübe selbst darüber gesprochen, und wenn der Vicepräsident die Ansicht gehabt hat, so ist das nicht die Ansicht der Kammer j und eben so wenig kann man dem Ministerium den Vorwurf! machen, als ob es bei seinem Postulats diese Ansicht gehabt! habe und nm im Laufe der Verhandlung davon abgegangen sei. Das ist nicht geschehen, sondern unumwunden ist vom Hm. Fi- l nanzminkstcr die Erklärung gegeben, daß dieß nicht in der Ab sicht der Negierung liege, und daß es eine unrichtige Auslegung oder eine unrichtige Deutung des Decretes gewesen sei, wie die Deputation damals die Sache gefaßt habe. Nun nruß ich ge stehen, gerade unter diesen Verhältnissen sehe ich nicht ein, wie» man eine solche bedeutende Summe wird bewilligen können, s wenn nicht I) ein Postulat von der Staatsregierung darauf ge stellt, 2) dieses Postulat an die 2. Deputation zur Begutach tung abgegeben, 3) dieses Postulat hinlänglich mokivirt, 4) über dieses Postulat in der Deputation der Regierungscommis-! sar vernommen, und 5) der Bericht über dieses Postulat an die j Kammer gegeben worden ist. Aber auf den Antrag eines Kam- mermitgliedes gleich so große Summen wegMspenden, kann ich mich nicht entschließen. Es ist in der That kaum möglich, der Deductkon zu folgen, wie sie im Berichte enthalten ist, wenn man nicht die Pandecten in der Hand hat; dazu sind aber un sere Tischplatten zu klein. Cs hat sich in der Majorität, wie in der Minorität ausgesprochen, und alle Mitglieder sind darin einverstanden gewesen, daß ein Rechtsgrund nicht vorliegt, und! liegt dieser nicht vor, so würde ich eß nicht verantworten kön-s nen, eine so große Summe zu bewilligen. Wenn die Staats regierung aus Rücksichten der Billigkeit ein Postulat an die Stände gebracht hat, hingegen ein anderes nicht, so muß ich doch annchmen, daß die Staatsregierung auch die Rücksicht der Willigkeit in letzterer Beziehung nicht habe annehmen können, und ich glaube also, cS wäre dem Gutachten der Majorität der Deputation beizupflichten. Abg. Haußner: Ich gehöre zu den Deputationsmitglie- dern, welche sich dafür erklärt haben, was der letzte Sprecher aussprach. Bei der Entgegnung der Ansichten, welche die Mi norität genommen hat, fasse ich hauptsächlich den Standpunkt des Rechtes ins Auge, und cs kann hier unmöglich auf Persön lichkeit Rücksicht genommen werden. Die verehrte Kammer wird sich erinnern, daß, so oft eine Petition eingegangen ist, von wel cher nicht zu übersehen war, ob sie auf Recht begründet fei, von allen Seiten erwähnt wurde: „Unsere Kammer ist kein Spruch collegium, das über Recht und Unrecht entscheidet, sondern je der, der Recht zu haben glaubt, betrete den Weg des ordentli chen Pröcesses." Derselbe Fall liegt jetzt vor. Der Antragsteller erwähnt, daß es rein unmöglich sei, die Principien, welche in dem Deputationsgütachten ausgestellt sind, und die sich auf das" römische Recht gründen, hier anzunehmen, indem wir keine Par- ticularbestimmungen über Vertrage und deren Verbindlichkeit hatten; aber eben deßwegen ist sich auf das römische Recht bezo gen worden. Wenn wir uns also hierauf bezogen haben, und die Deputation bestimmt erklärt hat, daß sie glaube, es sei kein Anspruch vorhanden, der auf Recht basirt sei, so kann die Kam mer unmöglich darüber urthcilen, ob es an dem sei, oder nicht, so lange der Bericht nicht gedruckt ist. Das wird sich aber auch die verehrte Kammer erinnern, daß sie nie darauf eingegangen ist, so oft eine Rechtsfrage vorlag, welche sich als zweifelhaft dar stellte. Nun will ich annehmen, die Deputation sei selbst in Jrr- thum, wenn sic glaubt, es sei kein Rechtsgrund vorhanden, so könnte doch unmöglich, weil eben Zweifel vorhanden sind, etwas in der Sache geschehen. Es wurde geäußert, die Staatsregie rung habe sich selbst im Jahre 1830 den Vorbehalt gemacht, sich darüber zu entscheiden, ob noch nachzubezahlen sei oder nicht. Aber auch hierin liegt wieder der Beweis, daß keine Gewißheit darüber vorhanden ist, ob der Rechtsanspruch begründet sei oder nicht. Der Haupteinwanb, welchen ich gehört habe, bestand darin, daß man sagte, es seien auch den andern Personen diese rückständigen Gehaltszulagen bezahlt worden. Es ist wahr, daß das an dem ist; allein sollte damals kein Recht vorhanden gewe sen sein, diese Auszahlung zu machen, und nur ein Jrrthum in den Rechtsverhältnissen hätte sie veranlaßt, so würde dis Kam mer wohl darin keine Veranlassung finden, in einen gleichen Rcchtsirrthum sich zu begeben und etwas zu bezahlen, wozu sie nicht verbindlich ist. Ich setze den Fall, 3 Gläubiger treten we gen eines und desselben Dokumentes gegen Jemand auf; dieser bezahlt den ersten, weil er glaubt, er hatte die Verbindlichkeit dazu; spater überzeugt er sich aber, daß er keine Verbindlichkeit dazu habe, und bezahlt die zwei andern, welche sich noch melden, nicht. Ich frage nun, ob man ihm die Verbindlichkeit auflegen
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