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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 322. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Nähe seines alten Gehöftes liegenden Flurstücke zü entäußern. Eine solche Maßnahme, die in andern Ländern vielleicht eine Männe zur Folge gehabt haben würde/unterlag hier kn Sachsen einer Masse von Schwierigkeiten. Nur nach vielen Mühen erlangte er die Erlaubniß; aber zugleich auch mit derselben eine Liquidation, welche sich für die Erlaubniß zur Verlegung seiner Gebäude auf 23 Thlr. 15 Gr. 9 Pf. ; für die Gestattung der Dismembration aber auf27 Thlr. 20 Gr. IIPf., mithln.in Lrmriua auf 51 Thlr. 12 Gr. 8 Pf. belief.' Wer diese That- fache, welcher hundert aridere zur Seite stehen, räthselhaft findet, der wird sich durch eine nähere Betrachtung des Verfah rend, welches in den königl. Justizämtern hierbei als Vorschrift gilt, die Erklärung verschaffen. Leider ist in solchen gerade dieser Theil der Amtspflege an sehr lästige Formen, und' an eine Concurrenz von Behörden geknüpft, die nothwendig die Ko sten in eben dem Verhältniß steigern müssen. Nicht in der Höhe der einzelnen Ansätze, sondern in der Vervielfältigung der Ansätze, die wieder aus der Anhäufung einer Menge, wenig stens scheinbar überflüssiger gerichtlicher Acte resulliren, mithin in Umstanden, die keineswegs in der Natur der Sache, son dern nur in dem Wesen des Verfahrens liegen, muß man den Grund der Klagen über jene großen SportelrechnungeN suchen. Ledes Gesuch um Dismembration bedingt zunächst die Einrei chung der Kaufurkunde. Das Zustizamt communicirt solche hierauf erst an den Amtssteuereinnehmer zur Extrahirung der auf dem Gute haftenden Steuern, und dann an den Nentbeamten zur Constatirung der darauf lastenden Kammergefälle. Hat das Domment diesen CycluS durchlaufen, so wird ein Local- Besichtigungs- und Würderüngstermin anberaumt. Ein be sonderer Bote überbringt dem Grundbesitzer die Anzeige des Termins , zu welchem sich der Justizbeamte, der Rentbeamte, -er Amtsstcuereinnehmer, ein Actuar, ein Protocollant und der AmtslandriHter an Ort und Stelle begeben muß. Alle diese Männer sehen die gewöhnlich schon von den Localgerichten aus geworfene Coasigimtion der Grundstücke des Gutes an, reparti- ren die Stemm und Kammergefalle auf die -fraglichen Trenn stücke, lassen ein Protocoll darüber aufnehmen und dasselbe von -en Anwesenden und Interessenten unterzeichnen. Mit diesen Weitläuftigkeiten schließt sich der erste Theil der sehr einfachen. VechaMrmg. - - Der zweite Theil- beginnt mit dem. von dem Lustrzbeamten Md dem Rr-atöramten Und dem Amlssteuc-ttinnehmer gemein schaftlich abzustEenden Bericht «n das Finanzministerium. Erst kürzlich hüt diese Vereinfachung Platz ergriffen, während früher Noch ein besonderer Bericht auch an das Oberstmereollegium ge richtet würden Wußte, welches nicht unmittelbar an das Zustiz- Mut, sondern mittelbar erstan die Kckissteücreinnahme reskribiere. Ist von jenen höchsten Behörde die formelle Genehmigung er langt, so tret« rmuMchro die Verhandlungen in Betreff der übrigen Zneidsntpumtr ein, worunter'die Einholung der Erklä rungen süMMtlichsr bei dem Grundstück inkressirter Gläubiger dis erste Stells nmrelMM und häufig unendliche Weiterungen Md UmstäMioMtM NerMüssm. Sv auf Lahre verschleppt, gelangt'endlich bas Geschäft im glücklichen Fall zur Confirma« tion. Die Dismembration ist giltig'; aber mir einem Zeit-und Kostenaufwand, mit Berdräßlichkeiterr und Mühen erkauft, die gewöhnlich den erwarteten Dorlheil von derselben aufwiegen und den Interessenten Verbesserungen ihrer Lage auf diesem Weg nur zu sehr'verleiden. Fragt man, ob alle jene Förmlichkeiten nvthwendig, ob nicht die Beiziehung mancher der erwähnten Behörden entbehrlich sein dürfte,' so beschekde ich mich zunächst, daß es mir als Laie nicht zukommt, über die Unerläßlichkeit der Cognition, welche das hohe Finanzministerium von einem so einfachen Geschäft nimmt, zu urthrilen. Scheinbar dürfteauf dem Wege allgemeiner Verordnungen hierbei wohl die Compe- tenz der Unter- oder Mittelbehörden und für die höchste Behörde nur der Recurs genügen. Gewiß aber stehet die bisher gänz lich an die Genehmigung der Behörde gebundene Erlaubniß zu einer Dismembration nicht ganz in Einklang mit jenem tz. der .Verfassung, der eine freie Gebarung mit dem Eigenthum ver heißt. Auch eine Vereinfachung der so weitläuftigen Verhand lungen mit den hypothekarischen Gläubigern liegt in dem Ge biete der Möglichkeit, wenn man den Ausweg betrachtet, wel cher in dieser Beziehung bei dem Ablösungsverfahren der Dienste und Servitute ergriffen worden ist. Hier wird der Fortgang des Geschäftes nicht durch Einholung derGenehmigung von Sei ten der Gläubiger aufgehalten, sondern im Fall Capitalzahlung erfolgt oder Rentenbricfe bezogen werden, deponirt man solche an Gerichlssteüe so lange, bis sich die Creditoren erklärt haben, ob sie solche als Abzahlung auf ihre Anforderung verlangen oder letztere an sich schon durch dis Beschaffenheit des verpfändeten Gutes gesichert glauben. Die Dcponirung der Kaufsumme dis- membrirter Trennstücke und ein analoges Verfahren wie dort würde gewiß auch- hier die Verhandlungen vereinfachen und ab kürzen, ohne die Ansprüche der Gläubiger zu beeinträchtigen. Am meisten auffällig aber erscheint das Heer von Beamten, wel che ihren zum Lhcil weit wichtigem Werufsgeschäftm entzogen werden, um einem Act berzuwohnen, der sich lediglich auf die l Ausmittelung des Umfanges und die Berechnung von dem Werth der einzelnen Grundstücke eines solchen, fraglichen Gutes be schränkt.. Jene Aufgäbe, die durch eine zuverlässige Amts- landsgerichtsperson unter Zuziehung des Ortörichters eben so vollständig zu erreichen sein würde, macht die Anwesenheit eines Lustizbeamtell, eines Nentbeamten, eines Amtsstmerein- nehmers, eines Actuan'us an Ort und Stelle um so weniger nörhig, da der letztere doch rüchts weiter thun kann, als die pflichtmäßige Angabe der sachverständigen Landgerichtsperson treu niederzuschreiben, und die Beamten ebenfalls dabei nichts anderes thun können, als auf den Grund dieser ihnen vorgeleg- ter, Consignationen die Repartition der Steuern und Kammer- gesälie zu bestimmen. Ist vies.-s Geschäft wohl von solcher Wichtigkeit, um darauf Vie Zeit und Thärigkeit von Mannern zu vcrwenoen, welche für weit höhere Anforderungen von dem Staate bezahlt werden? Welche sich zu ihrem Beruf auf Uni versitäten haben voröem'tnr müssen, welche im römischen un deutschen, im öffentlichen und Privatrecht erfahren; in Pan-
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