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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 322. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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sanrmlung beantrage." Die beiderseitigen Deputationen haben t sich die Erklärung, daß eine Veränderung nicht zu Stande ge- sich vereinigt, daß es zwar, um die so wünschenswerthe neue kommen sei, und daher jede Kammer ihre Meinung besonders in Einrichtung der Oberlausitzer Provinzial-Verfassung nicht lan- der Schrift darstellcn solle. ger zu verzögern, bei dieser Modifikation bewenden, gleichzeitig aber in der Schrift ausgesprochen werden möge: „ Wie die Stän- deversammlung hierbei voraussetze, es werde die hohe Staatsre gierung bei Ratification des Oberlausitzer Vertrags die sichere Er- rvartung ausfprechen, daß die Lausitzer Provinzial-Verfassung, wenn künftig eine erbländische verbesserte Kreis-Repräsentation eintrete, mit letzterer in möglichsten Einklang gebracht werde." Abg. Axt: Die 2. Kammer hat früher den Beschluß gefaßt, auf Vorlegung des Provinzialstatuts anzutragen; die 1. Kammer aber dessen Vorlegung bloß zum Behufs der Kenntnißnahme gewünscht, jetzt schlägt man vor, letzterer beizutreten, weil zur Er füllung des Antrags der zweiten Kammer die Zeit zu kurz sei. Dieser Grund erscheint mir nicht genügend, ich halte die Sache für wichtig genug, um sich durch die Zeit von deren genauen Be- urtheilung nicht abhalten zu lassen. Auch weiß ich nicht, was die bloße Kenntnißnahme bezwecken soll; diese würde auch auf anderem Wege zu erlangen sein. Viceprasident v. Haase: Früher hat die zweite Kammer hauptsächlich im Auge gehabt, daß bei den Oberlausitzer Provin zialstanden der dritte Stand mit repräsentier werden möge; die Staatsregierung hat aber erklärt, daß eine Repräsentation der Art hergestellt werden werde, und es wird nun völlig gnügen, wenn das Provinzial-Statut zurKenntnißnahme vorgelegt wird, da der Zweck der 2. Kammer erreicht ist. Staatsminister v. Ze sch au: In Bezug auf die Repräsen tation wird der Zweck der 2. Kammer allerdings künftig erreicht werden, was aber den von der Zeit hergenommenen Grund bei der Vereinigungsdeputatkon anlangt, so ist er nicht unrichtig, denn diese drängt allerdings. Das Statut steht im engen Zu sammenhänge mit dem Vertrage; mit ersterem muß letzteres ra- tisicirt werden, und wenn die Verhandlung darüber noch länger dauern sollte, so ist wohl zu fürchten, daß bei diesem Landtage die ganze Angelegenheit nicht zu Stande kommen wird. Das Präsidium stellte nun die Frage: Tritt die Kammer dem Beschlüsse der 1. Kammer und dem Gutachten der Deputa tion bei? sie wird von 50Stimmen bejaht, von 8 dagegen verneint. 2) Ueber §. 55. haben sich die beiderseitigen Deputationen nicht vereinigen können, und es soll daher jeder Kammer Vorbe halten bleiben, ihre abweichenden Ansichten in der Schrift der Regierung besonders vorzulegen. Es entsteht nun der Zweifel, ob über diese Bemerkung noch besonders abzustimmen und deshalb eine Frage an die Kammer zu richten sei. Abg. Aten stävt ist der Meinung, daß eine Fragstellung nicht anwendbar, da ein Gutachten der Deputation, worauf solche gerichtet werden könne, nicht vorliege, vielmehr jede Kam mer bei dem stehen bleibe, was sie beschlossen habe. Abg.Roux erachtet dagegen unterBeziehungaufZ.I29.der Landtagsord. die Stellung einer Frage für nothwendig, weil ein Re sultat der Verhandlung der vereinigten.Deputation vorliege, näm- DasPräsidiumrichtet hierauf an die Kammer die Frage: Tritt dkeKammer dem Gutachten der Deputation bei, und bleibt bei ihrem frühern Beschlüsse stehen? Diese Frage beantworten 48 Stimmen mit Za! 10 dagegen mit Nein! 3) Bei §. 57. und 58. haben sich die beiderseitigen Deputa tionen für den ersten Abschnitt des §. 58. zu dem Vorschläge ver einigt, daß es nach den Worten: „beseitigt werden kann" heißen soll: „so ist der Staatsgerichtshof die durch Compromiß im voraus festgesetzte Behörde, jedoch bleibt beiden Parteien nachge lassen, auf eine andere Behörde und zwar das Oberappellationsge richt zu compromittiren. Auch bleibt den allgemeinen Ständen das Recht der Intervention Vorbehalten, wo die Regierung, die Ober lausttzer und die allgemeinen Stande einander gegenüber stehen. Es sollen auch von einer jeden solchen Differenz die allgemeinen Stände in Kenntniß gesetzt werden." — Dagegen sollen nun die Worte in dem ersten Abschnitte des §. „so steht die diesfallsige Entscheidung rc. — bis — statt findet" wegfallen, und es räth zugleich die Deputation an, nunmehr den §. 57. unverändert stehen zu lassen. Abg. Axt: Ich kann diese Abänderung nichtgenügend finden, es ist immer die Bestimmung stehen geblieben, daß die Oberlau sitz auf den Staatsgerichtshof sich berufen kann, wenn über Aus legung des Vertrags, oder Verletzung desselben Zweifel entsteht; nach §. 153. der Vcrfassungsurkunde ist aber die Competenz deS Staatsgerichtshofs genau begrenzt; es soll demselben bloß, wenn über Auslegung der Verfassungsurkunde Zweifel entsteht, die Entscheidung zustehen, keinesweges aber selbiger für eine einzelne Provinz als oberstes Gericht angesehen, und dieser dadurch zu gleich dasselbe Recht, wie dem ganzen Lande, wie einem eignen Staate, zugestanden werden. Wenn übrigens in Z. 57. festge setzt ist, daß insofern die Verletzung des Vertrags in Frage komme, das Z. 140. der Vrrfassungsurkunde vorgeschriebene Verfahren eintrete» soll, so kann ich für Beibehaltung dieses Satzes nicht stimmen, da unter den in jenem §. 140. erwähnten Standen je den Falls nur die allgemeinen Stande des ganzen Landes zu ver stehen sind. Abg. Eisenstuck: Die 2. Kammer hat dem Z. 58. deshalb anfänglich nicht beipflichten können, weil darinnen dem Staats gerichtshofe allein die Entscheidung Vorbehalten wurde, derselbe aber bloß über die Puncte entscheiden kann, welche ihm nach der Verfaffungsurkunde ausdrücklich zugewiesen werden. Wäre nun der Vertrag so geblieben, wie er vorgelegt, so würde auch bei dem frühern Beschlüsse zu beharren gewesen sein, allein wie er nunmehro abgeandert worden, scheint es zulässig, zu erklären, daß der Staatsgerichtshof als ein compromissarisches Gericht an-, gesehen werden kann. Auch ist noch der Umstand ins Auge zu fassen gewesen, daß die Provinzialstände mit den Standen des Landes in Conflicte kommen können, und man hat, weil immer die Ansicht feststehen wird, daß das Oberappellationsgericht das wichtigste Gericht ist, für angemessen gehalten, in dergleichen Fällen die Oberlausitz nicht an ein compromissarisches Gericht,
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