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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 324. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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dieser oder jener weggeblieben ist, ohne daß es einen Nachtheil! brachte, so werde ich bei dem nächsten Wahltage auch wegblei ben, und das wird dann dahin führen, daß nicht eine hinläng liche Anzahl zu Stande kommt. Uebrigens gehe ich auch von der Ansicht aus, daß die höhere Intelligenz, welche man bei den Rit tergutsbesitzer voraussetzen kann, wohl erlaube, daß die Anzahl derer, welche von der Wahl aüshleiben können, auf das Mini mum beschränkt werde. Man kann voraussctzen, daß jeder ein wesentliches Interesse bei der Wahlhandlung hat, und daß er, wenn er, ohne eine Entschuldigung angezeigr zu haben, von der Wahl weggeblieben ist, durch zufällige Umstände verhindert wurde. Nur kann man dieß nicht als die Regel aufstellen, son dern als die Ausnahme, und daher kann man bei den Außenblei- bmden nur das Minimum annehmen. Es wurde von der De putation angeführt, es wäre besser, wenn die Wahl von weni gem aber intelligentem Männern stattsinde, und die, wel che wegblieben, zeigten, daß sie kein Interesse an der Sache hätten. Ich gestehe, daß dieser Grund nicht schlagend ist; denn dann würde man am besten thun, die Wahl in die Hände weniger, aber intelligenter Männer zu legen; aber es handelt sich nicht um die Intelligenz; denn um dasZnteresse derBctheiligten zu vertreten, bedarf es nicht einer so außerordentlichen Intelligenz; aber wichtig ist eS, die Zahl derjenigen, welche zu wählen haben, zu erweitern, weilman außerdem für die Freiheit derWahlzu fürchten hat. Esist gesagt worden, daß man den Zwang, welchen das Gesetz auflege, nicht zu weit ausdehnen möge. Aber einmal kann ich nicht für einen Zwang ansehen, was das Gesetz bestimmt; es setzt gewisse Formeln fest, von welchen es die Giltigkeit der Wahl abhängig macht; dadurch schützt es die Freiheit der Wahl, und dieß kann ich nicht als einen Zwang ansehen. Dann ist aber auch bei den Wahlmanncrn dasselbe Verhältniß, und dennoch ist bestimmt, daß H Theil anwesend sein müssen. Man hat ferner behauptet, es sei eine Ungleichheit gegen die Urwähler in den Städten und auf dem Lande. Ich kann nicht glauben, daß hier das Verhältniß gleich sei, und daß man die Rittergutsbesitzer als Urwähler anzusehen habe; allein wenn auch wirklich eine solche Rechtsungleichheit vorhanden wäre, so würde sie schon durch das Gesetz ausgeglichen; denn während bei jenen nichts bestimmt ist, wie viel erscheinen müs sen , so ist bei diesen ein anderes Auskunstsmittel dadurch ge troffen, daß man jedem, der gehindert ist, zu erscheinen, das Außenblkhen anzuzekgen erlaubt, und noch einer gewissen An zahl gestalt^ , ohne alle Entschuldigung von der Wahl wegzu bleiben. Si^ jch auf den Zweck des Gesetzes, der sich als Erläuterung desWahlgesetzes darstellt, so muß ich sagen, daß ich nicht anders glarhxn kann, als daß man diese Erläuterung auf §. 17. des Wa^s^s begründet hat. Dieser befindet sich aber in der 1. Abteilung des Gesetzes, wo also noch nicht von der specieLen Wahl ix- Rittergutsbesitzer, der Städte und -er bäuerlichenAbgeordneten die Rede ist. Er stellt sich also als ein allgemeiner §. heraus und in seinem ersten Satze ist demnach eine allgemeine Vorschtst enthalten. Der folgende Satz ist auch en allgemeiner Satz; -enn sonst wäre über den Fall, wie cs bei den Rittergutsbesitzern zu halten sei, wenn nicht eine, gehörige Anzahl erscheint, nichts bestimmt. Ver gleiche ich diesen §. mit §.11., so ist in diesem ausdrücklich er läutert, welche als Wahlmanner anzusehen seien. Im Z. 17. sind die Wahlmänner genannt, im §.11. sind sie als stimmbe rechtigt aufgeführt. Auch dieser §. ist rin allgemeiner, er be zieht sich auf beide, auf die Stimmberechtigten, wie auf die Wahlmanner. Stimmberechtigt sind die Rittergutsbesitzer, und wenn ich nun beide §§. zusammcnstelle, wenn ich anneh men muß, daß sie, weil sie den specieüen Bestimmungen vor ausgehen, allgemeiner Natur sind, und eS sich um eine Er läuterung des Wahlgesetzes handelt, so hätte ich meinen sollen, daß man sich dem anzuschließen hätte, was das Wahlgesetz für die übrigen Abgeordneten bestimmt hat, daß H anzunehmen seien, und das bestimmt mich, bei dem frühern Beschlüsse ste hen zu bleiben. Abg. Roux: Ich glaube, man muß durch dieses Gesetz nicht ohne dringende Noth einen Zwang auflegen, am wenig sten den, von einem Rechte Gebrauch zu machen. Nach mei ner individuellen Ansicht muß ich sagen, daß überhaupt eine Zahl zu bestimmen, wie viel kommen müssen, um einen Larch- tagsabgeordnetcn zu wählen, mir unpassend erscheint, man muß voraussctzen, daß alle die kommen werden, welche Interesse dabei haben; wer aber nicht ein Interesse dabei hat, nicht kom men will, den muß man auch nicht zwingen. Das Recht, einen Abgeordneten zu wählen, ist ein theures Recht, und wenn selbst der Fall eintritt, welchen der Abg. angeführt hat, daß nur äußerst wenige kamen, so würde daraus hcrvorgehen, daß die übrigen kein Interesse haben, daß nur die, welche gekommen sind, Interesse haben, sie sind die Auscrwahlten. Ganz an ders ist es mit den Wahlmanncrn, sie müssen kommen, denn sie haben die Verpflichtung. Ein praktischer Grund, warum in §, 17. diese Bestimmung getroffen wurde, dagegen bei der Ur wahl nicht, ist der: Für die Wahlmänner ist leichter, einen Tag anzunehmen, als für die Urwähler. Ich kann also dafür nicht stimmen, daß, da der jetzige Vorschlag auf die Hälfte schon ein Zwang ist, dieses noch weiter zu cxtendirrn sei. Abg. a. d. Winkel: Was der erste Redner gegen die An sicht der Deputation geäußert hat, kann mich nicht überzeugen, daß nicht die Ansicht der Majorität der Deputation die richtige sei. Was zunächst in Bezug auf den Unterschied der Stimm berechtigten und der Wahlmänner oder Urwähler gesagt worden ist, so sind die Rittergutsbesitzer allerdings als stimmberechtigt zu betrachten; allein ich glaube, daß sie deswegen in die Kate gorie der Urwähler zu ziehen seien; denn die Urwähler sind ja auch stimmberechtigt, sie haben die Stimme, Wahlmänner zu ernennen , und es sind nur deshalb Wahlmanner angeordnet worden , weil es nicht möglich wäre, sogleich aus der großen Zahl der Urwähler den Landtagsabgeördneten zu wählen. Nun ist aber bei den Urwählern keine Vorschrift gegeben worden, wie viel zugegen sein müssen, um die Wahlmänner ernennen zu können. Daß die Wahlmänner an dem Wahltage zu erscheinen verbun den sind, versteht sich von selbst; denn sie sind Beauftragte, sie
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