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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 324. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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gutsbesitzer bei der Verhandlung erscheinen; denn wenn der Abg. glaubt, daß, je weniger erscheinen, eine Parteiung um so mehr stattflnden könne, so kann dieß eben so gut bei H stattsinden. Das hängt von der Stimmung äb. Es wurde von dem Abg. Richter aus Zwickau geäußert, die Rittergutsbesitzer möchten nicht so spröde thun; aber von Sprödigkeit kann hier nicht die Rede sein, sondern nur von der Billigkeit, daß man einem Stande nicht eine Last auflege, von welcher kein anderer Stand Bortheil hat; und es scheint wirklich, daß man dieß nur deshalb thun will, weil die Rittergutsbesitzer darunter leiden. Ich vertraue aber auf die ver ehrte Kammer, daß sie sich bei diesem Puncte, wo weder rin materielles, noch ein geistiges Interesse für das Land oder für einen Stand in Frage ist, nicht zum Nachtheile der Rittergutsbe sitzer ausspreche, und ihnen nicht eine Last auflege. Der Präsident: Wenn Jemand als Landstand durch das Vertrauen seiner Mitbürger gewählt wird, so geschieht es ge wiß aus der Rücksicht, daß es im Interesse des gemeinsamen Va terlandes sei, sei er als Abg. des Bauernstandes, der Städte oder der Ritterschaft gewählt, und daß er seiner Pflicht als Landstand Gnüge leisten werde; aber entspricht er dieser Pflicht nicht, so han delt er dem Vertrauen entgegen,durch das er erwählt wurde. Woll ten wir auf Particular-Interessm sehen, und sagen: Der, wel cher für die Rittergutsbesitzer gewählt ist, soll bloß für diese spre chen, der, welcher von den Städten gewählt ist, soll nur für diese, und der, welchen der Bauernstand gewählt hat, soll nur für das Interesse dieses Standes sprechen, so gebe ich Ihnen, meine Her ren, zur Erwägung anheim, was dann werden soll? Handelt es sich hier davon, das Verhältniß bei den Wahlen festzusetzen, so hätte ich allerdings selbst gewünscht, daß man die Wahlen allge meiner gestellt hätte; man kann aber nicht sagen, daß es für das Ganze nachtheilig'sei, wenn nur die Hälfte erscheint; ich kann es bloß so ansehen, daß cs für den Stand nachtheilig sein könnte, dem dieses zugestanden wird. Es wird die gegenseitige Austau« schung der Ideen nicht so stattsinden können, als wenn I erschei nen. Indessen habe ich die Hoffnung, daß bei den künftigen Wahlen, sowohl von dem einen als andern Stande, jeder, dem es möglich zu erscheinen ist, bei einer Handlung erscheinen wird, wo er seine Stimme für das Heiligste, für das Wohl des Vaterlan des zu geben hat, und ich glaube nicht, daß man darauf Rücksicht nehmen könne, ob einer 2 Meilen weiter zu reisen hat, oder nicht; das kann Unmöglich hier einen Ausschlag geben. Referent, Abg. Eisenstuck: Die geehrte Kammer wird sich noch erinnern, daß im ersten Monat unseres Zusammenseins von mir die Behauptung ausgegangen ist, daß die Wahl der Rit tergutsbesitzer in verschiedenen Theilen des Landes für ungiltig zu erklären sei, weil nicht A vorhanden gewesen wären. Die Kam mer hat diese Ansicht nicht getheilt, und die Regierung war damit einverstanden, daß das Wahlgesetz eine Bestimmung darüber nicht enthalte. Wir können also nicht daraufzurückkommen. Man war also darüber einverstanden, daß 1) eine spccielle Bestimmung darüber im Gesetze nicht vorhanden sek, und 2) daß cs wünschens- werth erscheine, daß etwas Speciettes darüber bestimmt werde. Letzteres war um so mehr nothwendig, weil, wie ein Abg. vorhin geäußert hat, wenn nur einer oder zwei kamen, sie im Stande wären, die Wahl zu leiten. Diese Ansicht hat die Regierung nicht gehabt, auch die Kammer nicht, sondern man hielt eS für noth wendig, daß eine Bestimmung darüber erfolge. Sollte nun diese Bestimmung erfolgen, so mußte die Frage entstehen, ob ein Drit thell, die Hälfte oder Zweidrittheil erscheinen müßte. Gehen wir auf die übrige Gesetzgebung zurück, um eine Analogie dafür auf- zusinden, so bleiben wir ziemlich unbefriedigt. Wir haben aller dings einen etwas analogen Fall, nämlich bei den Kreistagen, wo cs ganz fakultativ war, ob ein Krcisstand erscheinen wollte oder nicht. Geht man auf die neuere Zeit über, so muß man die Urwäh ler und die Wahlen durch Wahlmänner unterscheiden. Nun ist die Frage, was anzunehmen ist, wenn die Urwahlen und die Wahl zur Wahl des Landtagsabg. selbst, in eins zusammenfällt. Da ist allerdings ein doppelter Fall möglich. Einmal der Fall in den Stadtgemeinden, wo so wenig stimmberechtigte Mitglie der sind, daß die Urwähler die Stadtverordneten bestimmen; wir haben aber noch einen andern Fall, der häufiger vorkommt, die Wahl bei der Communalgarde. Da finden auch Wahlen durch Wahlmänner statt, aber die Wahlen der Zugführer und Haupt leute geschehen durch Urwahlcn, und da ist nicht verordnet, daß eine bestimmte Zahl vorhanden sein soll. Wenn man nun die Analogie von dem ersten Falle nimmt, daß in Städten, wo nur 200 stimmberechtigt sind, ß erscheinen müssen, so hat der Depu tation dabei vorgeschwebt, daß bei der Wahl in einer Stadt, wo sich die Wählenden sehr zusammendrangen, doch eine andere Rücksicht obwaltet, als bei der Wahl in einem Kreise. Es ist fer ner zu bemerken, daß die Stimmberechtigung in den Städten bloß auf denen beruht, welche ihren wesentlichen Aufenthalt in der Stadt haben. Wer ein städtisches Grundstück besitzt, ohne seinen wesentlichen Aufenthalt in der Stadt zu haben, ist gar nicht stimmberechtigt; und wenn man diesen Fall mit dem vorliegen den vergleicht, so scheint es sich allerdings zu rechtfertigen, wen» man die Nothwendigkeit des Erscheinens auf die Hälfte festsetzt. Daß diese Bestimmung eine solche sei, welche wohl dem Zwecke entsprechen wird, darüber hat der Deputation kein Zweifel obge waltet. Es kann sein, daß in einzelnen Fällen sehr viele Entschul digungsgründe gemacht werden, daß die übrigbleibendc Sahl sehr gering ist, und daß die Hälfte nicht eine große numerische Zahl herausstellt, aber man hat geglaubt, daß es wohl entsprechend sein dürfte, wenn man die Hälfte statt Z nimmt, da allerdings in einer kleinen Stadt ein anderer Fall ist, als in einem ganzen Kreise, und zu bemerken ist, daß in den Städten der wesentliche Aufenthalt doch als nothwendkge Bedingung betrachtet wird. Der Präsident schreitet hierauf zur Fragstellung in der Art: Ist die Kammer mit der Deputation einverstanden, daß statt des dritten Thcils gesetzt werde: die Hälfte? Sie wird ge gen 16 Stimmen bejaht; wie auch die Frage: Wird der l. Z. in der Maße von der Kammer angenommen? gegen 8 Stimmen mit I a beantwortet wird. Das Deputationsgutachten heißt weiter: Wenn die Kammer dieser Ansicht beipflichtet, so stellt sich als nothwendige Folge bei Z. 2. die Abänderung der Worte „die ses Drittheiles" in „dieser Hälfte" dar. Es wird nichts erinnert, und die Frage: Ist die Kammer
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